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Nicht alle Streiche sind harmlos

Halloween: Wenn das Saure strafrechtlich relevant wird

Einmal im Jahr ziehen Geister, Vampire und Hexen um die Häuser. Doch zu Halloween gehört neben Verkleiden auch „Süßes, sonst gibt’s Saures!“ Aber aufgepasst, aus harmlosem Schabernack kann Sachbeschädigung werden.

Halloween: Wenn das Saure strafrechtlich relevant wird
Die Haftung Halloween trifft meist die Eltern – entweder, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder weil das Kind zu unreif ist.

Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Halloween, die unheimlichste Nacht des Jahres steht an. Die schaurigen Wesen in Miniaturgröße klopfen und klingeln dann an Türen, fordern Süßes und verteilen Saures, wenn sie nichts bekommen. So will es das uralte „Halloween-Recht“.

Treiben es die Geister zu weit, ist aber auch das Strafrecht gefragt. Und zwar dann, wenn es um die Haftung für Schäden geht, die durch Streiche entstanden sind. Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de ordnet ein, wer für einen Schaden aus einem Streich an Halloween haftet.

Halloween: Streiche können Grenze zur Sachbeschädigung überschreiten

Während die meisten Streiche recht harmlos sind, haben andere finanzielle und rechtliche Konsequenzen. „Klingelstreiche sind nicht das Problem, die Grenze liegt bei Sachbeschädigung oder Körperverletzung“, sagt Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende des Ausschuss Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Streiche mit Zahnpasta: Auf der Klinke harmlos, auf dem Boden gefährlich

Die beliebte Zahnpasta auf der Türklinke mag zwar den einen oder anderen Nachbarn ärgern, ist aber strafrechtlich in der Regel nicht relevant. Allerdings: Schmieren die Kinder Zahnpasta auf den Boden, kann das durchaus Ärger geben. Rutscht jemand aus oder verletzt sich, zieht der Halloween-Streich rechtliche Folgen nach sich. „Hier sollten Eltern ihren Kindern klar machen: Das ist Unfug“, so Becker.

Auch Mumien gehören zu Halloween dazu, mitunter in Form von in Toilettenpapier eingewickelten Häusern, Bäumen oder Autos. Beim Einwickeln eines Autos in Toilettenpapier ist die Grenze fließend. Entsteht ein Schaden durch Kratzer im Lack, wenn die Kinder den Wagen in die langen Papierstreifen einwickeln, fällt die Tat unter Sachbeschädigung. Die Folge: Eltern oder Kinder haften für den Halloween-Streich.

Kinder sind ab 7 Jahren deliktfähig

Ein weiterer sehr beliebter Streich unter den Gruselwesen: Eier an Hauswände werfen. Dieser Fall ist für Rechtsanwältin Eva Becker problematischer. Entweder müssen Eltern oder Kinder nur für die Reinigung aufkommen, oder der Streich zieht zusätzlich noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Grundsätzlich gilt: Lässt sich die Schmiere an der Wand komplett entfernen, droht keine Strafe. Eltern oder Kinder müssen die Reinigung bezahlen oder alles selbst wegwischen.

Ob die Eltern oder die Kinder selbst nach einem Halloween-Streich die Reinigung der Wand oder die Kosten für eine neue Autolackierung übernehmen, hängt von der Haftung ab. Kinder sind erst ab sieben Jahren deliktfähig. Ob sie für einen Schaden wegen eines Streiches allerdings tatsächlich selbst haften, richtet sich laut der Berliner Anwältin „nach der geistigen Reife und den Umständen des Einzelfalls“.

Halloween: Bei kleinen Kindern Beutezug nur mit Eltern

Obwohl an Halloween das Gruseln im Vordergrund steht, gilt auch an diesem Tag:

Die Haftung Halloween trifft meist die Eltern – entweder, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder weil das Kind zu unreif ist. „Da wird das Gericht sagen: ‚Damit hätten Sie rechnen müssen.‘“ Eltern klären daher besser vorher mit ihrem Kind, was es vorhat und welche Streiche es spielen darf. Kleine Kinder sollten sie generell auf dem Beutezug begleiten, so Becker.

Vorgaben für jugendliche und erwachsene Partygänger

Für Jugendliche, die nicht mehr verkleidet durch die Straßen ziehen, kann Halloween ebenfalls ein wichtiges Datum sein: Vielerorts steigen Halloweenpartys. Wie lange Jugendliche ausgehen dürfen, regelt das Jugendschutzgesetz. „Findet die Halloweenparty in einer Disco statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr daran teilnehmen“, erklärt Rechtsanwältin Becker.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürften nur in die Disco oder zu einer öffentlichen Party gehen, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet.

Verkleidet am Steuer: Bußgeld droht

Erwachsene Halloween-Fans dürfen natürlich solange ausgehen, wie sie möchten. Fahren sie mit dem Auto zur Party, ist aber Vorsicht geboten – vor allem, wenn sie verkleidet am Steuer sitzen. Denn das Kostüm darf Sichtfeld, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht einschränken. Denn verhindert das Kostüm etwa beim Abbiegen den Blick nach hinten, ist das eine Ordnungswidrigkeit, wenn andere dadurch geschädigt, gefährdet oder behindert werden. Dann droht ein Bußgeld.

Wird jemand dabei verletzt, folgt in der Regel ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, und es droht eine Geldstrafe. So störe beispielsweise ein sperriges Outfit wie ein Kürbiskopf den Autofahrer erheblich.

Im Auto zur Halloweenparty: Nur mit geeignetem Schuhwerk

Für Monsterfüße gilt: „Wer privat mit ungeeigneten Schuhen fährt, verstößt zwar gegen keine gesetzliche Regelung“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Mitglied im Ausschuss Verkehrsrecht des DAV. Aber rutsche man damit beispielsweise vom Bremspedal, beginne der Ärger: Werden dadurch andere geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, drohen dem Fahrer neben der zivilrechtlichen Haftung für einen verursachten Schaden Bußgelder und Strafen.

Was Masken und Schminke betrifft, gilt: „Es gibt im deutschen Recht keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrer erkennbar sein muss“, sagt Rechtsanwältin Dr. Mielchen. Sie schränkt aber ein, dass die Halterin oder der Halter des Autos mit der Auflage eines Fahrtenbuchs rechnen müsse. Das gilt etwa dann, wenn die Fahrerin oder der Fahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, aufgrund der Verkleidung nicht ermittelt werden kann und das Verfahren eingestellt werden muss. Es ist also ratsam, sperrige Kostüme und Masken am besten erst nach der Fahrt anzuziehen.

Promillegrenzen gelten auch an Halloween!

Wer auf der Halloween-Party Hexentrank mit Alkohol genossen hat, sollte auf dem Rückweg das eigene Auto stehen lassen. Für Fahranfänger:innen gilt die Promillegrenze von 0,0. Ab 0,3 Promille gilt die relative Fahruntüchtigkeit. Wer jetzt einen Unfall baut, begeht eine Straftat. Das Fahren ab 0,5 Promille ist auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit. Hier kann ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro fällig werden, sowie zwei Punkte in Flensburg und bis zu drei Monate Fahrverbot. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Wer trotzdem fährt begeht eine Straftat und riskiert seine Fahrerlaubnis.

Auch der E-Scooter oder das Fahrrad sind keine gute Alternative. Beim E-Scooter gelten hier die gleichen Grenzwerte wie beim Auto, während beim Fahrrad die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille angenommen wird. Bei Ausfallerscheinungen kann aber auch unter diesem Wert bereits eine Straftat vorliegen.

Autor red

Aktualisiert am

26.10.2026

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