Bußgeld
Bußgeldbehörde: Verjährung während Nachermittlungen?
Ein Knöllchen oder ein Vorwurf wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr führt oft zu langwierigen Verfahren. Zieht sich die Bearbeitung bei den Behörden hin, droht Verfolgungsverjährung. Wird das Verfahren schließlich eingestellt, weil die Frist abgelaufen ist, stellt sich für Betroffene unmittelbar die Kostenfrage: Bleiben sie auf den Anwaltskosten sitzen oder muss der Staat dafür aufkommen? Grundsätzlich gilt, dass bei einer Einstellung die Staatskasse zahlt, doch die Gerichte wenden im Einzelfall Ausnahmeregelungen an, wenn Unklarheiten über die Gründe der Verjährung bestehen.
Tritt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Verfolgungsverjährung ein, weil die Verwaltungsbehörde nach einer Aktenrücksendung durch die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen durchführt und die Akten erst nach Verjährungseintritt erneut abgibt, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Behörde.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind von der Staatskasse zu tragen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. September 2025 (AZ: 110 Qs 80/25) mitteilt.
Bußgeldbehörde: Wer trägt die Kosten, wenn das Verfahren verjährt?
Gegen einen Betroffenen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt. Die Verwaltungsbehörde leitete die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, erhielt diese jedoch mit der Bitte um weitere Sachaufklärung zurück. Während die Behörde die Ermittlungen komplettierte, lief am 3. Juni 2025 die Verfolgungsverjährung ab. Erst am 10. Juni 2025 wurden die Akten erneut abgegeben. Das Verfahren musste wegen des Verjährungseintritts eingestellt werden. Dennoch verweigerte das Amtsgericht dem Betroffenen die Erstattung seiner Auslagen mit der Begründung, bei einem reinen Verfahrenshindernis müsse der Staat nicht zwingend für die Anwaltskosten aufkommen.
Staatskasse trägt Kosten bei behördlicher Verzögerung
Das Landgericht Köln hob diese Entscheidung auf und sprach dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, greift die gesetzliche Ausnahmeregelung zur Versagung der Kostenerstattung hier nicht. Ausnahmen seien nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene die Verjährung selbst schuldhaft verursacht habe.
Liegt die Ursache für das Fristversäumnis hingegen in der Sphäre der Verwaltungsbehörde – etwa weil Akten zu spät nachermittelt und abgegeben werden –, fällt dies allein dem Staat zur Last. Betroffene dürfen in solchen Fällen nicht auf ihren notwendigen Verteidigungskosten sitzen bleiben.
Checkliste für die Auslagenerstattung bei Verfolgungsverjährung
- Grundsatz: Bei Verfahrenseinstellung wegen Verjährung trägt die Staatskasse nach der StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen.
- Verantwortlichkeit prüfen: Zögert die Bußgeldbehörde die Ermittlungen hinaus, liegt das Verschulden ausschließlich beim Staat.
- Keine Mitverursachung durch Betroffene: Ein Versagen der Kostenerstattung droht nur, wenn Betroffene das Verfahrenshindernis durch eigenes arglistiges oder verzögerndes Verhalten herbeigeführt haben.
- Rechtsmittel einlegen: Versagt das Gericht trotz behördlicher Verjährung die Kostenübernahme, kann mittels sofortiger Beschwerde die Erstattung durchgesetzt werden.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Aktualisiert am
20.10.2026