Privatschule
Privatschulen: Kein zwingender Anspruch auf Schulplatz
Der Besuch einer privaten Schule unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht maßgeblich vom Besuch einer staatlichen Schule. Während an staatlichen Einrichtungen ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis besteht, regeln Privatschulen die Aufnahme und den Verbleib in der Regel über zivilrechtliche Verträge. Sind diese Verträge jeweils nur für die Dauer eines einzelnen Schuljahres abgeschlossen, hängt die Fortführung des Schulbesuchs im Folgejahr vom Abschluss eines neuen Vertrages ab.
Eltern müssen dabei nicht nur Anmeldefristen beachten, sondern auch sicherstellen, dass ihre Kinder den schulischen Pflichten, insbesondere der Anwesenheitspflicht, ordnungsgemäß nachkommen, damit diese an der Privatschule bleiben.
Gericht entscheidet gegen die Schülerin
Eine private Schule darf den Abschluss eines neuen Schulvertrages verweigern, wenn die Schülerin oder der Schüler erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten aufweist und die Eltern Anmeldefristen für das Folgeschuljahr verstreichen lassen. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 11. März 2026 (AZ 4 U 133/25) die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert. Ein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages besteht demnach für Eltern und Kinder grundsätzlich nicht, es sei denn, die Ablehnung durch die Schule stellt sich im Einzelfall als reine Willkür dar.
Monatelanges Schweigen: Eltern verpassen die Anmeldefrist für das Abschlussjahr
In diesem Fall besuchte eine 17-jährige Schülerin eine englischsprachige Privatschule, an der vereinbarungsgemäß für jedes Schuljahr ein neuer Vertrag unterzeichnet werden musste. Im Frühjahr des Jahres 2025 forderte die Schule die Eltern fristgebunden auf, zu erklären, ob die Tochter das zwölfte Schuljahr zur Erlangung des internationalen Abschlusses dort absolvieren solle. Die Eltern ließen diese Frist verstreichen.
Aufgrund von erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Jugendlichen teilte die Schule den Eltern schließlich Anfang Juli des Jahres 2025 mit, dass keine erneute Aufnahme stattfinde. Um der Schülerin den Wechsel auf eine andere Schule zu ermöglichen, wurden ihr jedoch noch Nachprüfungen im Sommer gestattet.
Erst Ende August des Jahres 2025, wenige Tage vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn, verlangten die Eltern verbindlich den Zugang zur Schule. Nach der Ablehnung durch die Schule versuchten die Eltern, den Schulbesuch mittels eines gerichtlichen Eilantrags im September des Jahres 2025 zu erzwingen.
Keine Willkür erkennbar: Unentschuldigtes Fehlen stört den Schulbetrieb
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gaben der Privatschule recht. Wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit im deutschen Recht könne eine private Schule im Regelfall frei entscheiden, mit wem sie Verträge schließt. Ein Kontrahierungszwang liege hier nicht vor. Die Nichtaufnahme der Schülerin sei begründet und daher nicht willkürlich. Unentschuldigte Fehlzeiten belasteten nicht nur die Organisation der Schule, die Klassen auf einem homogenen Leistungsniveau halten muss, sondern begründeten auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Auch das verspätete Handeln der Eltern rechtfertige die Ablehnung. Schließlich sah das Gericht auch keine besondere Eilbedürftigkeit für das Verfahren, da die Eltern nach der endgültigen Absage der Schule sechsundsechzig Tage gewartet hatten, bevor sie vor Gericht zogen.
Wichtige Warnung für Eltern: Fristen und Schulregeln unbedingt ernst nehmen
Für Eltern verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit, Termine und organisatorische Vorgaben von Privatschulen strikt einzuhalten. Werden Fristen für die Wiederanmeldung ignoriert, riskieren Eltern den Schulplatz ihres Kindes. Zudem zeigt die Entscheidung, dass unentschuldigtes Fehlen nicht nur disziplinarische Folgen im laufenden Schuljahr haben kann, sondern ein legitimer Grund für private Schulträger ist, eine vertragliche Zusammenarbeit für die Zukunft zu verweigern. Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktualisiert am
09.07.2026