Strafzumessung
Sollte die Herkunft die Strafzumessung bestimmen?
Wenn Gerichte eine Strafe festsetzen, spielen viele Faktoren eine Rolle: Vorstrafen, Einsicht, Lebensumstände – und auch die Frage, wie stark ein Freiheitsentzug den einzelnen Menschen trifft. Klar ist aber: Herkunft oder Staatsangehörigkeit dürfen dabei keine Rolle spielen. Trotz dieser klaren Linie tauchen in Urteilen immer wieder Formulierungen auf, die Ausländer faktisch strenger behandeln, etwa mit dem Hinweis auf ein vermeintlich „missbrauchtes Gastrecht“. Gleichzeitig wird die besondere Belastung einer erstmaligen Untersuchungshaft nicht immer ausreichend bedacht.
Die bloße Herkunft eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Außerdem kann erstmals erlebte Untersuchungshaft strafmildernd wirken. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 2025 hin (AZ: III-1 ORs 231/25).
Diebstahl, Bewährungsstrafe und der Vorwurf des „Gastrechtsmissbrauchs“
Ausgangspunkt war ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg. Dort war ein ausländischer Angeklagter wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den schriftlichen Urteilsgründen stellte das Gericht strafschärfend darauf ab, der Angeklagte habe in einem Land, das ihm Aufenthalt und Sozialleistungen gewähre, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begangen und damit sein „Gastrecht missbraucht“.
Gleichzeitig wurden gewichtige Umstände, die für den Angeklagten sprachen, kaum oder gar nicht berücksichtigt. So war der Mann bislang nicht vorbestraft. Zudem hatte er im Rahmen des Verfahrens erstmals in seinem Leben Untersuchungshaft erlitten. Diese konnte er weder planen noch vorbereiten; sie traf ihn – wie typisch für Untersuchungshaft – überraschend. Dennoch fand sich dazu keine ausdrückliche strafmildernde Erwägung im Urteil.
Gegen diese Strafzumessung wandte sich der Angeklagte. Der Fall gelangte schließlich vor den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln, der die Erwägungen des Amtsgerichts einer näheren Prüfung unterzog.
Ausländereigenschaft darf Strafe nicht erhöhen
Das OLG Köln stellte klar: Die Tatsache, dass ein Angeklagter Ausländer ist, darf für sich genommen nicht zu einer strengeren Strafe führen. Hinweise darauf, er habe ein „Gastrecht missbraucht“ oder das Ansehen anderer Ausländer geschädigt, seien mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar. Weder dürfe jemand wegen seiner Herkunft benachteiligt werden, noch dürfe ihm die Verantwortung für Vorurteile in der Gesellschaft zugeschoben werden.
Nach Darstellung von anwaltauskunft.de reiht sich der Beschluss in frühere Entscheidungen ein, in denen bereits der Bundesgerichtshof ähnliche Formulierungen beanstandet hatte. Gleichwohl komme es auch heute noch vor, dass Gerichte – teils in verklausulierter Form – auf die Ausländereigenschaft Bezug nehmen, wenn sie die Strafe begründen.
Das Oberlandesgericht betonte, Ausländer träfen keine gesteigerte Pflicht zur Straffreiheit im „Gastgeberland“. Maßstab für die Strafe seien vielmehr die Tat und die persönlichen Umstände des Täters, nicht dessen Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Die bloße Ausländereigenschaft dürfe daher keine strafschärfende Wirkung entfalten.
Untersuchungshaft kann trotz Anrechnung strafmildernd wirken
Der zweite wichtige Punkt der Entscheidung betrifft die Behandlung der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung. Grundsätzlich wird die Zeit in Untersuchungshaft später auf eine verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Nach der Rechtsprechung bedeutet dies aber nicht automatisch, dass Untersuchungshaft als eigenständiger Strafmilderungsgrund völlig außer Betracht bleiben muss.
Das OLG Köln hob hervor, dass insbesondere bei einem bislang noch nicht inhaftierten Angeklagten die erstmalige Untersuchungshaft eine besondere Belastung darstellen kann.
Gerade aus spezialpräventiver Sicht – also mit Blick darauf, wie der Täter künftig von Straftaten abgehalten werden kann – kann diese Erfahrung ein wichtiges Signal sein. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist es daher zulässig und in geeigneten Fällen sogar geboten, die erlittene Untersuchungshaft bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen, obwohl sie später angerechnet wird.
Wird ein Angeklagter am Ende zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, kann der bereits vollzogene Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft eine besondere Härte bedeuten. Das Gericht muss sich daher im Urteil zumindest mit der Frage befassen, ob und inwiefern die Untersuchungshaft als Belastung ins Gewicht fällt.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
30.06.2026