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Neues Jahr

Von Mindestlohn bis Pflege: Was ändert sich ab 2017 für Verbraucher?

Einige Neuerungen stehen 2017 für Verbraucher an: Mindeslohn, Kindergeld, Pflege, Flexi-Rente. © Quelle: DAV

Zahlreiche neue Regelungen treten 2017 in Kraft. Die Deutsche Anwalt­auskunft zeigt, was sich für Verbraucher mit dem neuen Jahr ändert.

Änderungen für Verbraucher im Sozialrecht und beim Mindestlohn

Was bringt die Flexi-Rente älteren Arbeit­nehmern?

Ältere Arbeit­nehmer können ab 2017 die sogenannte Flexi-Rente in Anspruch nehmen und darüber flexibler als bisher aus dem Arbeitsleben aussteigen. Die Flexi-Rente sieht zahlreiche Neuerungen für Frührentner vor, aber auch für diejenigen, die länger und über das gesetzliche Rentenalter hinaus arbeiten wollen. In Teilen gilt die Flexi-Rente bereits ab Januar 2017,  die höheren Zuverdienst­grenzen für Frührentner greifen ab Sommer 2017. Lesen Sie mehr über die Änderungen, die die Flexi-Rente älteren Arbeit­nehmern bringt.

Pflege­ver­si­cherung: Welche Leistungen stehen Pflege­be­dürftigen zu?

Ab Januar 2017 greifen grundlegende Neuerungen in der gesetz­lichen Pflege­ver­si­cherung und damit ändert sich für Pflege­be­dürftige und ihre Angehörigen viel. So wird es künftig statt Pflege­stufen Pflegegrade geben. Die Pflege­be­dürf­tigkeit wird ab Januar 2017 anders definiert, damit erweitert sich der Kreis derjenigen, die Pflege­leis­tungen beanspruchen dürfen. Auch die Pflege­be­ratung für Angehörige wird ab dem kommenden Jahr verbessert. Welche Änderungen gibt es im Bereich Pflege noch? Das zeigt unser Überblickstext über die Änderungen in der Pflege ab 2017.

Pflege­reform: Versicherte müssen höhere Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung zahlen

Ab 01. Januar 2017 erhöhen sich für die Versicherten die Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung. Dann zahlen Arbeit­nehmer für die Pflege­ver­si­cherung 0,2 Prozent­punkte mehr als bisher, also 2,55 Prozent ihres Bruttolohns. Kinderlose Arbeit­nehmer zahlen 2,8 Prozent.

Neue Düssel­dorfer Tabelle: Unterhalt für Kinder steigt

Unterhalts­be­rechtigte Kinder erhalten ab 1. Januar 2017 mehr Geld. Ab dann gilt die neue „Düssel­dorfer Tabelle“, die höhere Bedarfssätze für Jungen und Mädchen aus Trennungs­fa­milien vorsieht. So sehen die Unterhaltssätze ab 2017 aus.

Etwas mehr Kinder­zu­schlag für bedürftige Familien in 2017

Wenn Elternpaare und Allein­er­ziehende finanziell bedürftig sind, haben sie manchmal Anspruch auf einen Kindergeld leicht an und beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für jedes weitere Kind 223 Euro. Ab 2018 sollen diese Beträge noch einmal um jeweils zwei Euro ansteigen. Der Kinder­frei­betrag liegt ab Januar 2017 bei 4.716 Euro pro Jahr, ein Anstieg um 108 Euro. In diesem Text geben wir Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Kindergeld und Kinder­frei­betrag.

Hartz IV: Leistungen der Jobcenter steigen leicht an

Ab Januar 2017 liegt der Regelsatz für einen Allein­ste­henden bei 409 Euro monatlich. Paare, die in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben, erhalten jeweils 368 Euro. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr bekommen ein Sozialgeld von 237 Euro, ältere Kinder bis 14 Jahre 291 Euro. Der Regelsatz für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren liegt bei 311 Euro im Monat. Wer hat überhaupt Anspruch auf Hartz IV und wie stellt man einen Antrag auf diese soziale Leistung?

Mindestlohn steigt auf 8,84 Euro pro Stunde

Zum 1. Januar 2017 gibt es auch Neuerungen beim gesetz­lichen Mindestlohn. Dieser beträgt dann 8,84 Euro pro Stunde. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeit­nehmer mit Ausnahme von Langzeit­ar­beitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wieder­aufnahme einer Arbeit. Die weiteren Ausnahmen, die bisher galten, bleiben bestehen. So sind zum Beispiel Prakti­kanten oder Ehrenamtliche vom Mindestlohn auch weiterhin ausgeschlossen.

Auch für Minijobber gilt der höhere Mindestlohn. Wichtig zu beachten: Der Verdienst des Minijobbers darf trotzdem die Höchst­grenze von 450 Euro monatlich nicht überschreiten. Im Zweifel sollte man also die Arbeitszeit verkürzen. Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob: Künftig können höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden, wenn man die von Sozial­abgaben befreite Beschäf­tigung nicht riskieren will. In diesem Text finden Sie weitere Informa­tionen zum Thema Minijobber und Mindestlohn.

Änderungen im Verkehrsrecht und der Straßen­ver­kehrs­ordnung ab 2017

Rettungsgasse: Unterscheidung nach Anzahl der Fahrstreifen wird aufgegeben

Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt ab sofort: Sobald Autos mit Schritt­ge­schwin­digkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden. In diesem Beitrag zeigen wir mehr zum Thema Rettungsgasse.

Auch an Hauptstraßen: Gemeinden sollen 30er-Zone vor Schulen, Kinder­gärten oder Altenheimen leichter ausweisen können

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h, die auf 30 km/h reduziert werden kann, wenn es sich zum Beispiel um einen Unfall­schwerpunkt handelt. Auf Hauptver­kehrs­straßen hingegen waren die Hürden für eine Absenkung auf Tempo 30 bislang sehr hoch. Nun sollen Gemeinden eine 30er-Zone vor Schulen, Kinder­gärten oder Altenheimen leichter ausweisen können, auch wenn diese an Hauptstraßen liegen.

E-Bikes auf Radwegen: Schnelle E-Bikes künftig auch auf Radwegen

E-Bikes, die bis Tempo 25 rein elektrisch fahren können, dürfen künftig auch auf Radwegen rollen. Pedelecs, die Fahrer bis zum diesem Tempo beim Treten unterstützen, durften das auch bislang schon. Kenntlich gemacht werden soll die Regelung mit einem neuen Verkehrs­schild für E-Bikes. Die schnelleren S-Pedelecs jedoch sind davon ausgenommen, sie müssen weiter auf der Fahrbahn fahren.

Übrigens: Brauchen E-Bike-Fahrer einen Führer­schein? Müssen sie E-Bike-Fahrer einen Helm tragen?

Ab 2017 gelten andere Ampel-Regelungen für Radfahrer

Bislang galten für Fahrrad­fahrer die Fußgän­ger­ampeln, wenn an Ampelkreu­zungen keine eigenen Lichtzeichen für Radler vorhanden waren. Ab 2017 gilt nach Paragraf 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: Wer Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, also die Autofahrer, zu beachten. Auf gekenn­zeichneten Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Radelnde Eltern: Künftig können sie mit Kind auf dem Gehweg fahren

Bislang mussten radelnde Eltern, die kleine Kinder begleiten, auf dem Radweg oder der Fahrbahn fahren, während die Kinder mit ihrem Rad den Fußweg nutzen durften. Das ändert sich ab dem kommenden Jahr: Eltern dürfen dann mit Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr gemeinsam auf dem Gehweg radeln. In unserem Überblickstext haben wir aufgelistet, welche Regeln außerdem auf dem Radweg gelten.

Gebühren für Hauptun­ter­suchung und Führer­schein steigen

Nach acht Jahren steigen die Gebühren für die Führer­schein­prü­fungen sowie die Hauptun­ter­su­chungen für Autos. Die theore­tische Prüfung kostet jetzt inklusive Mehrwert­steuer 11,90 Euro statt rund 11,10 Euro. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung müssen 91,75 Euro bezahlt werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro.

Ebenfalls teurer wird die in der Regel alle zwei Jahre fällige Hauptun­ter­suchung. Je nach Bundesland werden Gebühren in Höhe von 34,99 Euro und 54,86 Euro erhoben.

Änderungen für Verbraucher im Steuerrecht

Absetzbarer Betrag für Vorsor­ge­auf­wen­dungen steigt

Im kommenden Jahr können Steuer­zahler mehr Vorsor­ge­auf­wen­dungen als Sonder­ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetz­lichen Renten­ver­si­cherung oder zu den berufs­stän­dischen Versor­gungs­werken. Für die Berück­sich­tigung der Sonder­ausgaben gilt ab dem 1. Januar ein Höchst­betrag von 23 362 Euro. Allein­stehende können 19 625 Euro steuerlich geltend machen.

Ab dem 1. Januar steigt der Grundfrei­betrag in der Einkom­mens­steuer

Im neuen Jahr steigt auch das vom Fiskus unange­tastete Existenz­minimum. Danach klettert der Grundfrei­betrag in der Einkom­mens­steuer für Ledige um 168 Euro auf 8820 Euro. Verhei­rateten stehen dann 17 640 Euro zu. Das bedeutet: Der Fiskus zieht erst Steuern vom Einkommen ab, wenn es oberhalb dieses Betrags liegt.

Neurentner: Rente wird ab 2017 stärker besteuert

Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuer­pflichtige Anteil bei 72 Prozent. Das bedeutet im Umkehr­schluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei. Das gilt aber nur für Renten­jahrgänge, die ab 1. Januar neu hinzukommen. Für Bestands­rentner ändert sich der einmal festge­setzte steuerfreie Renten­anteil nicht.

2017: Förderung für betriebliche Alters­vorsorge steigt

Zum 1. Januar steigt die monatliche Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Renten­ver­si­cherung auf 6350 Euro (West) und 5700 Euro (Ost). Bis zu diesen Einkom­mens­grenzen müssen Arbeit­nehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten­ver­si­cherung bezahlen. Damit erhöht sich gleich­zeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direkt­ver­si­cherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchst­betrag klettert demnach von 2976 auf 3048 Euro pro Jahr.

Ab 2017: Mehr Unterhalts­kosten absetzbar

Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwen­dungen als außerge­wöhnliche Belastung steuerlich absetzen. 2017 sind maximal 8820 Euro abziehbar - 168 Euro mehr als bisher. Der Empfänger des Unterhaltes darf jedoch nicht über ein nennens­wertes eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen. Seine Steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer muss er angeben. Werden Kinder unterstützt, ist eine steuerliche Berück­sich­tigung nur möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinder­frei­betrag erhält.

Datum
Aktualisiert am
20.12.2016
Autor
ime/dpa
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Pflege Rente Steuern Straßen­verkehr Verbraucher

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