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Geld und Gesundheit

Pflege­ver­si­cherung: Welche Leistungen stehen Pflege­be­dürftigen zu?

Pflege: Wann braucht ein Menschen Hilfe, wann ist er pflegebedürftig? © Quelle: DaveandlesJacobs/gettyimages.de

Ab Januar 2017 greifen mit dem Zweiten Pflege­stär­kungs­gesetz grundlegende Neuerungen in der gesetz­lichen Pflege­ver­si­cherung. Welche Leistungen stehen Pflege­be­dürftigen und ihren Angehörigen dann zu? Was müssen die beachten, die bereits Leistungen von der Pflege­ver­si­cherung erhalten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Pflege.

Pflege­ver­si­cherung: Was ändert sich ab 2017 für Menschen, die bereits pflege­be­dürftig sind?

Das Zweite Pflege­stär­kungs­gesetz (PSG II) tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Die Neuerungen betreffen vor allem die Menschen, die ab 2017 erstmals einen Antrag auf Leistungen aus der Pflege­ver­si­cherung stellen. Für diejenigen, die die Pflege­ver­si­cherung bereits als pflege­be­dürftig anerkannt hat und die ambulant oder stationär versorgt werden, ändert sich dagegen wenig. Denn bereits anerkannte Pflege­be­dürftige stehen unter einer sogenannten gesetz­lichen Besitz­stands­wahrung. Ihnen soll es durch die Reform also nicht schlechter gehen als vor der Reform, sie erhalten ab 2017 teilweise sogar mehr Leistungen als bisher. Wer bereits eine Pflegestufe hat und ambulant oder stationär versorgt wird, muss keine Anträge stellen und sich nicht erneut begutachten lassen.

Wie funktioniert der Wechsel von Pflege­stufen in Pflegegrade?

Ab Januar 2017 weist die Pflege­ver­si­cherung pflege­be­dürftigen Menschen nicht mehr Pflege­stufen zu, sondern Pflegegrade. Es gibt dann statt drei Pflege­stufen fünf Pflegegrade.

Wer bereits als pflege­be­dürftig anerkannt ist und eine Pflegestufe hat, dem teilt die Pflege­ver­si­cherung ab Januar 2017 einen Pflegegrad zu, und zwar den nächst­höheren. Wer etwa in der Pflegestufe zwei war, erhält dann Pflegegrad drei. Pflege­be­dürftige oder ihre Angehörigen müssen nichts weiter unternehmen, der Wechsel geschieht „automatisch“. 

Pflegegrad für Demenz­kranke – welche Vorgaben gelten?

Pflege­be­dürftige mit einer anerkannten Demenz und Pflegestufe werden ab Januar 2017 zwei Pflegegrade höher eingestuft. Dies gilt auch für dauerhaft psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen. An Demenz erkrankte Menschen sollten noch bis zum Ablauf des Jahres einen Antrag auf Feststellung der „eingeschränkten Alltags­kom­petenz“ stellen, sie erhalten in 2016 noch einen „Rabatt von 20 Prozent“, wenn sie einen Pflegegrad beantragen.

Pflege­ver­si­cherung: Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Die Pflege­be­dürf­tigkeit eines Menschen wird ab 2017 anders als bisher ermittelt. Dafür steht den Gutachtern des Medizi­nischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung (MDK) und anderer Organi­sa­tionen dann ein neues System aus 64 Kriterien und sechs Modulen zur Verfügung.

Ambulante oder stationäre Versorgung: Was ist Pflege­be­dürf­tigkeit?

Die Gutachter und damit die Pflegegrade richten sich danach, wie pflege­be­dürftig ein Mensch ist. Dabei wird der Begriff der Pflege­be­dürf­tigkeit ab Januar 2017 aber neu gefasst. In Zukunft ist für die Einstufung in Pflegegrade ausschlag­gebend, wie selbst­ständig ein Mensch sein Leben bewältigt. Bisher richteten sich die Pflege­leis­tungen danach, wie stark jemand physisch eingeschränkt war daher bei körper­lichen Verrich­tungen Hilfe brauchte.

Pflege­be­dürf­tigkeit: Was bedeuten die neuen Pflegegrade?

Nach dem neuen System gilt: Je unselbst­ständiger der Pflege­be­dürftige, desto höher der Pflegegrad und desto mehr Leistungen erhält sie oder er aus der Pflegekasse.

Pflege­ver­si­cherung: Wie kann man einen Pflegegrad beantragen?

Wer noch keine Pflegestufe hat, im neuen Jahr aber einen Pflegegrad beantragen will, wird nach dem neuen Prüfver­fahren begutachtet. Die Gutachter prüfen, wie selbst­ständig jemand ist und vergeben danach den Pflegegrad (siehe oben).

Neue Pflegegrade in der Pflege­ver­si­cherung: Wie ändern sich die Leistungen?

Die Politik hat angekündigt, dass sich durch die Reform der Pflege für bereits anerkannte Pflege- und Hilfebe­dürftige finanziell nichts ändert (siehe oben).

Allerdings: Die Reform der Pflege setzt einen Schwerpunkt auf Prävention und ambulante Pflege. Wer ab 2017 einen Antrag auf stationäre Pflege in einem Seniorenheim oder in einem Pflegeheim stellt, muss mit reduzierten Leistungen der Pflege­kassen rechnen (siehe Paper S. 13). Reduzierte Pflegleis­tungen für Plätze in Pflege­heimen oder Senioren­heimen greifen zumindest bei Menschen mit geringerem Pflege­bedarf und Pflege­graden von zwei und drei.

Pflege­be­dürftige: Antrag auf Platz in Pflegeheim oder Seniorenheim noch in 2016 stellen

Daher sollten sich Pflege­be­dürftige, die ambulant versorgt werden, sich aber überlegen, in ein Pflege- oder Seniorenheim zu ziehen, noch in 2016 einen Antrag auf einen Heimplatz stellen. Denn der Zuschuss zu Heimplätzen sinkt ab dem kommenden Jahr (siehe oben). Die Zuschüsse für die stationäre Versorgung sinken etwa von 1.064,00 Euro monatlich (Pflegestufe I) auf dann 770,00 Euro (Pflegegrad 2).

Reform der Pflege: Erhöhen sich die Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung für die Versicherten?

Ab 01. Januar 2017 erhöhen sich für die Versicherten die Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung. Dann zahlen Arbeit­nehmer für die Pflege­ver­si­cherung 0,2 Prozent­punkte mehr als bisher, also 2,55 Prozent ihres Bruttolohns. Kinderlose Arbeit­nehmer zahlen dann 2,8 Prozent.

Pflege­leis­tungen: Bessere Beratung für Pflege­be­dürftige, Menschen mit Beeinträch­ti­gungen und Angehörige

Mit dem Pflege­stär­kungs­gesetz soll sich auch die Beratung zum Thema Pflege, etwa zu den Leistungen der Pflege­kassen und der Absicherung pflegender Angehöriger verbessern. Für Pflege­be­dürftige und Angehörige gibt es viel Beratungs­bedarf, diesen decken wollen die Kommunen in sogenannten Pflege­stütz­punkten.

Hören Sie mehr zum Thema Pflege, Leistungen für Pflege-und Hilfebe­dürftige sowie pflegende Angehörige in unserem Interview mit dem Hamburger Rechts­anwalt Prof. Ronald Richter.

Datum
Aktualisiert am
19.12.2016
Autor
ime
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Themen
Altersheim Gesundheit Kranken­ver­si­cherung Pflege Pflege­ver­si­cherung

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