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Verkehrsrecht

E-Bike und Pedelec: Führer­schein- und Helmpflicht?

Wenn ein Unternehmen ein E-Bike nicht in einem angemessenen Zeitraum liefern kann, darf es dieses auch nicht als Lockangebot anbieten. © Quelle: Henglein ad Steets/gettyimages.de

E-Bikes und Pedelecs nehmen im deutschen Straßenbild zu. Und vermehrt beschäftigen sich Gerichte mit diesen motori­sierten Fahrrädern. Wir erklären, welche gesetz­lichen Regelungen für diese Zweiräder gelten.

Dass immer mehr E-Bikes und Pedelecs auf den Straßen unterwegs sind, zeigt sich leider auch an der Unfall­sta­tistik. Wie das Statis­tische Bundesamt im Januar 2018 bekannt gibt, kam es von Januar bis Oktober 2017 zu 469 Unfällen, an denen E-Bikes beteiligt waren. Das entspricht einem Anstieg von 17 Prozent im Vergleich zum Vorjah­resraum. Mit Pedelecs passierten von Januar bis Oktober 2017 knapp 4.600 Unfälle , das sind rund 31 Prozent mehr als im Vorjahr.

Für die meisten Pedelecs braucht es keinen Führer­schein

Pedelecs und E-Bikes sind unterschiedliche Zweiräder. Während der Antrieb von E-Bikes per Drehgriff funktioniert, werden erstere getreten und durch einen Elektro­antrieb unterstützt. Zu der Frage, was als Fahrrad gilt, gibt es eine recht einfache Regelung: Alle Pedelecs bis 25 km/h mit nicht mehr als 250 Watt Nenndau­er­leistung gelten als Fahrräder. Diese Räder sind in Deutschland mit Abstand am weitesten verbreitet.

Für solche Räder, also Pedelecs ohne Anfahrhilfe bis 25 km/h und auch solche, die eine Anfahrhilfe bis 6 km/h haben, braucht es keinen Führer­schein. Auch besteht für diese Zweiräder keine Helmpflicht, man braucht kein Versiche­rungs­kenn­zeichen und mögliche Schäden umfasst die private Haftpflicht­ver­si­cherung. Zudem dürfen Radwege benutzt werden.

Anders ist die Rechtslage bei sogenannten S-Pedelcs. Jene, die schneller als 25 km/h fahren können, dürfen nur Fahrer nutzen, die mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse M besitzen, also eine für Roller bzw. Mopeds. Diese Zweiräder dürfen zudem nur auf der Straße gefahren werden, es braucht ein Versiche­rungs­kenn­zeichen und Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Zudem besteht eine Helmpflicht.

E-Bikes sind rechtlich nie mit Fahrrädern gleich­ge­stellt

E-Bikes hingegen dürfen nie ohne Führer­schein gefahren werden. Hier wiederum unterscheiden sich die benötigten Führer­schein­klassen und weitere Vorschriften nach der jeweils möglichen Höchst­ge­schwin­digkeit. Mögliche Schäden durch E-Bikes werden nie von der privaten Haftpflicht­ver­si­cherung abgedeckt.

E-Bikes bis 20 km/h entsprechen rechtlich Leichtmofas. Es besteht keine Helmpflicht. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, benötigt eine Mofaprüf­be­schei­nigung. Radwege dürfen nur dann befahren werden, wenn das durch das Zusatz­zeichen „Mofa frei“ gestattet ist. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen immer befahren werden.

E-Bikes bis 25 km/h sind rechtlich Mofas. Es gelten die gleichen Bestim­mungen und es beseht eine Helmpflicht.

E-Bikes bis 45 km/h dürfen nur mit einer Fahrer­labunis der Klasse M gefahren werden. Radwege zu benutzen, ist nicht erlaubt und es besteht eine Helmpflicht.

E-Bikes über 45 km/h sind in Deutschland kaum vertreten. Wer sie allerdings dennoch nutzen will, braucht – je nach Leistung – eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Leicht­krafträder) oder der Klasse A (Motorräder). Die Zweiräder sind zudem steuer- und versiche­rungs­pflichtig.

Gerichts­urteile häufen sich

Da die elektri­sierten Fahrräder noch eine relative neue Erscheinung im Straßen­verkehr sind, gibt es immer wieder auch Gerichts­urteile dazu. So entschied beispielswiese das Landgericht Saarbrücken, dass für Pedelec-Fahrer bei Unfällen die gleiche Haftung gilt wie für Fahrrad­fahrer (AZ: 15 S 107/13).  

Wer ein S-Pedelec zudem ohne Helm fährt und in einen Unfall gerät, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen – auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).

Neben den hier genannten Bestim­mungen gibt es weitere Regelungen, etwa die Frage betreffend, ob man Anhänger an das E-Bike bzw. Pedelec montieren darf. Am besten erkundigt man sich bei dem Verkäufer eines solchen Bikes oder schaut auf dieser Seite nach.

Datum
Aktualisiert am
22.10.2019
Autor
ndm/red
Bewertungen
16799 2
Themen
Auto Fahrrad Straßen­verkehr

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