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Soziale Medien

Unternehmen auf Facebook: Antworten auf die wichtigsten Rechts­fragen

Facebook ermöglicht den Dialog mit Unternehmen. © Quelle: zakokor/fotolia.com

Millionen Menschen in Deutschland nutzen Facebook, viele davon regelmäßig. Diese große Zahl an potenziellen Lesern beziehungsweise Kunden will sich kaum eine Firma entgehen lassen: In dem sozialen Netzwerk sind deshalb auch immer mehr Firmen präsent. Sobald eine Facebook-Seite nicht mehr privat, sondern geschäftlich genutzt wird, lauern allerdings rechtliche Fallstricke. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt, wie Unternehmen ihren Facebook-Auftritt rechts­sicher einrichten und unterhalten können.

Noch bis vor ein paar Jahren galt: Wer mit seiner Hausver­waltung, einem Elektrogerät oder einem Dienst­leister nicht zufrieden war, schrieb dem Unternehmen einen gepfef­ferten Brief. Geduldige hängten sich ans Telefon. Heute hinterlässt man einen Kommentar auf der entspre­chenden Facebook-Seite. Was für die Nutzer einfach ist, stellt Unternehmen vor Heraus­for­de­rungen. Sie müssen auf Facebook deutlich mehr rechtliche Regelungen beachten als private Nutzer.

Facebook für Unternehmen: Unterneh­mens­profil oder Fanseite?

Bevor ein Unternehmen Facebook nutzen kann, müssen die zuständigen Mitarbeiter entscheiden, welche Art von Seite sie einrichten wollen. Möglich ist ein Unterneh­mens­profil, das Firmen­pendant zum persön­lichen Nutzer­profil. Hier können Neuigkeiten und Informa­tionen zum Unternehmen und seinen Produkten verbreitet und mit den Nutzern kommuniziert werden – im Namen des Unternehmens.

Unterneh­mens­profil: Bearbeitung durch privates Mitarbei­ter­profil

„Ein Unterneh­mens­profil auf Facebook muss mit einem privaten Profil verknüpft sein, von dem aus die Seite verwaltet wird“, erklärt Rechts­an­wältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die Rechte, das Unterneh­mens­profil zu bearbeiten, könnten einer oder mehreren Privat­personen beziehungsweise dessen Facebook-Profilen eingeräumt werden. „Die Bearbeiter tauchen mit ihrem Namen auf der Unterneh­mensseite allerdings nicht auf “, fügt die Rechts­an­wältin hinzu.

Dies führt zu einer Frage, die ins Arbeitsrecht hinein­spielt: Kann der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter zwingen, die Facebook-Unterneh­mensseite mit seinem privaten Account zu verknüpfen? In der Praxis dürfte das kaum ein Problem sein. Denn wer speziell für Social-Media-Aufgaben eingestellt wird, sollte wissen, dass er sein privates Profil einsetzen muss. Und natürlich kann ein Unternehmen auch ein privates Profil einrichten, von dem aus die Unterneh­mensseite bearbeitet wird.

Bezahldaten sicher hinterlegt im Unterneh­mens­profil

Ein wichtiger Faktor bei der Unterneh­mensseite: Wer auf Facebook für sein Unternehmen wirbt – was in der Regel kosten­pflichtig ist –, kann bei einem Unterneh­mens­profil direkt die Bezahldaten hinterlegen. Das ist in den meisten Fällen eine Kredit­kar­ten­nummer.

Fanseiten: Wenig Sicherheit für Bezahldaten

Die zweite Möglichkeit für Unternehmen, auf Facebook präsent zu sein, ist eine Fanseite. Um sie anlegen zu können, ist ebenfalls ein privates Profil notwendig. Von diesem Profil aus kann die Seite bearbeitet und verwaltet werden. Möchte eine Firma Werbung schalten, muss sie die Kredit­kar­tendaten allerdings im Profil des Bearbeiters hinterlegen. Ein Sicher­heits­risiko – vor allem, wenn dieser Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Da theoretisch jeder eine Fanseite für jeden einrichten kann, ist der Bearbeiter für das Unternehmen nicht vertre­tungs­be­rechtigt. Wenn er mit den Facebook-Nutzern kommuniziert und zum Beispiel auf Posts antwortet, tut er das nicht offiziell im Namen des Unternehmens. Es kann die Seite allerdings als offizielle Fanseite autori­sieren.

Facebook für Unternehmen: Ist ein Impressum notwendig?

Egal ob Unterneh­mens­profil oder Fanseite: Wer eine Facebook-Seite für ein Unternehmen einrichtet, muss ein Impressum beziehungsweise eine Anbieter­kenn­zeichnung anlegen. Daraus muss klar hervorgehen, wer im Sinne des Teleme­di­en­ge­setzes für den Inhalt der Seite verant­wortlich ist. „Diese Information muss unmittelbar auffindbar sein“, erklärt die Rechts­an­wältin aus Berlin. Dabei könne es auch ausreichen, wenn die Facebook-Seite mit der Anbieter­kenn­zeichnung der regulären Webseite verlinkt sei. „Es gilt: Das Impressum beziehungsweise die Anbieter­kenn­zeichnung muss mit maximal zwei Klicks gefunden werden können“. Andernfalls drohe eine Abmahnung.

Darf man auf Facebook Gruppenfotos vom Team veröffent­lichen?

Ein Impressum mag eine wichtige Formalie sein, doch was wäre Facebook ohne Fotos? Auch Unternehmen stellen gerne Fotos auf ihren Seiten ein. Schließlich sollen potenzielle neue Mitarbeiter sehen, wie sich das Team zusammensetzt, und wie gut die Stimmung bei Weihnachtsfeier und Betriebs­ausflug ist. Ist es erlaubt, solche Bilder zu veröffent­lichen? „Fotos von größeren Gruppen kann man problemlos bei Facebook einstellen“, erklärt Rechts­an­wältin Auer-Reinsdorff. Dazu zählten Teamfotos und Aufnahmen vom Publikum beispielsweise bei einer größeren Konferenz.

Fotos auf Facebook: Firmen­kultur entscheidend

Ist hingegen keine Gruppe, sondern eine einzelne Person im Bild, sollte ein Unternehmen das Bild nur mit deren Einver­ständnis bei Facebook veröffent­lichen. Plant ein Arbeitgeber, Fotos von Mitarbeitern zu veröffent­lichen, sollte er sich im Vorhinein bei Abschluss des Arbeits­ver­trages die Einwil­ligung einholen. Dabei sollte auch festgelegt werden, wie er mit den Fotos verfährt, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Entscheidend ist auch die Frage, ob man als Mitarbeiter damit rechnen muss, dass Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Davon kann man bei einer größeren Weihnachtsfeier oder einem Firmenlauf in der Regel ausgehen – und deshalb auch mit dem Einver­ständnis der Teilnehmer, dass Fotos veröffentlicht werden. Dabei kommt es allerdings auch auf das Unternehmen an. In einer konser­vativen Anwalts­kanzlei ist es weniger wahrscheinlich, dass Fotos von Mitarbeitern auf einer Facebook-Unterneh­mensseite veröffentlicht werden als in einer Eventagentur.

Darf der Betriebsrat mitent­scheiden, wenn es um die Facebook-Präsenz des Unternehmens geht?

Ob mit oder ohne Fotos – auf der Facebook-Seite eines Unternehmens werden viele Informa­tionen eingestellt, die größtenteils öffentlich sichtbar sind. Nicht nur durch das Unternehmen selbst, sondern auch durch Einträge anderer Facebook-Nutzer, sogenannte Postings. Kompliziert kann es werden, wenn in diesen Einträgen konkret Mitarbeiter bewertet werden. Wenn ein Unternehmen das auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, hat der Betriebsrat ein Mitspra­cherecht. Das hat das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) am 13. Dezember 2016 entschieden (AZ: 1 ABR 7/15).

Im zugrun­de­lie­genden Fall ging es um ein Unternehmen, das Blutspenden anbietet. Bei den Blutspen­de­terminen sind Ärzte und weitere Beschäftigte tätig, die Namens­schilder tragen. Auf der Facebook-Seite des Unternehmens hinter­ließen Nutzer immer wieder Einträge, die sich auf der Verhalten der Mitarbeiter bezogen. Dem Betriebsrat zufolge eröffnete dies dem Unternehmen die Möglichkeit, die Angestellten zu überwachen. Der Betriebsrat forderte, bei allen Facebook-relevanten Aspekten mitent­scheiden zu dürfen. Als das Unternehmen das ablehnte, klagte der Betriebsrat.

Das BAG gab ihm teilweise Recht. Den Richtern zufolge hat der Betriebsrat ein Mitspra­cherecht, wenn Postings von Nutzern direkt – ohne vorherige Prüfung - veröffentlicht werden. Beziehen sich diese auf Leistung und Verhalten, gelte die Facebook-Seite als technische Einrichtung zur Überwachung. Nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­gesetz hat der Betriebsrat dann ein Mitspra­cherecht.

Webseite und Facebook-Seite: Verknüpfung nur durch Link, nicht Like-Button

Wichtig ebenfalls: die Verknüpfung der Unterneh­mens­webseite mit der Unternehmens-Facebook-Seite. Technisch möglich, aber nicht ohne weitere Datenschutz­maß­nahmen zulässig ist der sogenannte Like-Button auf einer Webseite. Wer ihn betätigt, „liked“ den Inhalt damit automatisch auf Facebook. Das bedeutet, er wird im Facebook-Profil des Nutzers unter „gefällt mir“ angezeigt.

Das Landgericht Düsseldorf hat diese direkte Einbindung als nicht datenschutz­konform abgelehnt (Urteil vom 09. März 2016 AZ 12O 151/15). Denn der Button übermittelt auch dann Daten des Nutzers an Facebook, wenn er ihn gar nicht betätigt. Bindet ein Unternehmen den Button weiterhin auf seiner Internetseite ein, droht eine Abmahnung.

Rechts­an­wältin Auer-Reinsdorff schlägt eine Alternative vor: „Ist ein Unternehmen auf Facebook vertreten und möchte das auch auf seiner Unterneh­mensseite publik machen, ist eine Verlinkung empfeh­lenswert.“ Dabei könne auf der Webseite eine auf Facebook verweisende Grafik gesetzt werden, hinter der ein Link zum aktiven Like-Button aktiviert wird, wenn der Nutzer das Verweisbild anklickt und dem Nutzer per mouse-over und in der Datenschutz­er­klärung erläutert wird, dass er mit diesem 2-Click-Verfahren der Nutzung des Like-Buttons zustimmt.

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Datum
Aktualisiert am
30.05.2024
Autor
vhe
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118
Themen
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