Bei der Berechnung müssen auch Leiharbeitskräfte mit einbezogen werden. Ab einer Betriebsgröße von 501 bis 900 Arbeitnehmern muss ein Arbeitgeber mindestens zwei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Da der Betriebsrat sich auch um die Leiharbeiter kümmern muss, werden diese berücksichtigt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 (AZ: 8 TaBV 34/14). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltverein.
Betriebsratsmitglieder freistellen: Wie viele Arbeitnehmer müssen im Betrieb arbeiten?
In dem vom Gericht entschiedenen Fall beschäftigt der Arbeitgeber circa 450 fest angestellte Arbeitnehmer in seinem Betrieb. Dazu kommen circa 150 zum Teil über mehrere Jahre und ganz überwiegend auf Dauerarbeitsplätzen tätige Leiharbeiter.
Der Arbeitgeber beschäftigt in seinem Betrieb also insgesamt mehr als 500 festangestellte Arbeitnehmer und Leiharbeiter. Deshalb wollte der Betriebsrat beim Arbeitgeber die Freistellung von mindestens zwei Betriebsratsmitglieder erreichen.
Die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für Betriebsratsmitglieder hängt mit dem Arbeitsaufwand zusammen, die ein Betriebsrat hat. Hier kommt es auf die Größe an: Je mehr Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig sind, umso mehr Arbeit für den Betriebsrat.
Manchmal muss ein Betriebsrat seine Rechte gegenüber einem Arbeitgeber auch mithilfe eines Anwalts durchsetzen. Auch hat ein Betriebsrat Anspruch auf Beratung eines Anwalts, um über seine Rechte aufgeklärt zu werden. Die Kosten hierfür muss regelmäßig der Arbeitgeber tragen.
Arbeitnehmervertretung: Vertritt ein Betriebsrat auch Leiharbeiter?
Auch Leiharbeiter beschäftigen den Betriebsrat. Etwa bei den Punkten:
- Festlegung der Arbeitszeit
- Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs
- Einführung und Anwendung von Verhaltens- und Leistungskontrollen
- Regelung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Gesundheitsschutz
- Grundsätze der Gruppenarbeit
Und nicht zuletzt: Im Rahmen der personellen Mitbestimmung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat an der Einstellung und Versetzung von überlassenen Arbeitnehmern beteiligen. Auch können Leiharbeiter an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.
Daher ist es insgesamt gerechtfertigt, dass bei der Berechnung freigestellter Betriebsratsmitglieder auch die Leiharbeiter berücksichtigt werden. Gerade wenn diese in den Betrieb eingegliedert sind, ist dies zwingend. Ansonsten würden sie ihre Arbeitnehmerrechte weder im Drittbetrieb noch im Entleiherbetrieb in Anspruch nehmen können.
Arbeitsrechtsanwälte, die auch im so genannten Betriebsverfassungsrecht kundig sind, finden Sie in der Anwaltssuche. Im Betriebsverfassungsrecht verbergen sich die Fragen rund um die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats. Auch für den Arbeitgeber selbst kann eine Beratung helfen, Prozesse wie diesen zu vermeiden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.01.2017
- Autor
- DAV