So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kündigung eines spielsüchtigen Verwaltungsfachangestellten auch ohne ein vorher durchgeführtes abgestuftes Sanktionsverfahren wirksam ist. Der Angestellte hatte im Dienst rund 100.000 Euro veruntreut, um seine Sucht zu finanzieren.
Veruntreuung im Arbeitsverhältnis
Der Mann arbeitete seit rund 23 Jahren im Ordnungsamt als Verwaltungsfachangestellter. Im Rahmen dieser Tätigkeit erteilte er gebührenpflichtige Erlaubnisse, wie zum Beispiel zum Betrieb einer Schankwirtschaft und zur Aufstellung von Spielautomaten, und steckte die – zum Teil überhöht festgesetzten – Gebühren in die eigene Tasche, insgesamt eine Summe von mehr als 100.000 Euro. Insgesamt 33 Tat- bzw. Verdachtskündigungen sprach der Arbeitgeber aus.
Der Angestellte räumte die Taten ein, meinte aber, dass die Stadt ihm nicht hätte kündigen dürfen. Er sei spielsüchtig, und dies sei für die Stadt auch offensichtlich gewesen. Aufgrund seiner Spielsucht fehle ihm die Impuls- und Steuerungsfähigkeit, so dass man ihm die Handlungen nicht vorwerfen könne. Er verwies auf die "Dienstvereinbarung Sucht". Diese verpflichtet die Stadt, vor der Kündigung zunächst ein abgestuftes Verfahren durchzuführen, das aus Erstgespräch, Zweitgespräch, Ermahnung, erster Abmahnung und weiterer Abmahnung besteht. Die Stadt habe mit der unmittelbaren Kündigung ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt.
Urteil: Fristlose Kündigung auch bei Spielsucht möglich
Für das Arbeitsgericht in Düsseldorf war der Fall klar: Bereits die erste der 33 Kündigungen sei wirksam gewesen. Die "Dienstvereinbarung Sucht" müsse im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass das darin geregelte abgestufte Sanktionsverfahren Pflichtverletzungen wie zum Beispiel Verspätungen oder qualitative Fehlleistungen betreffe. Dies seien aber typische suchtbedingte Ausfallerscheinungen. Die Dienstvereinbarung müsse jedoch nicht bei strafbaren Handlungen angewendet werden. Auch konnten die Richter die Ausführungen des Mannes zu seiner angeblichen Steuerungsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Immerhin habe er seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß erfüllen können. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung differenziere das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Gründen. Sie könne auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden. Die Spielsucht sei also keine Ausrede für Straftaten im Job.
Arbeitsgericht Düsseldorf am 21. Oktober 2014 (AZ: 2 Ca 3420/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.11.2014