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Unterschied­licher Lohn für Männer und Frauen – Schadens­ersatz und Nachzahlung

(DAV). Die unterschiedliche Bezahlung von Männern und Frauen ist ein Ärgernis. Ungleichen Lohn für gleiche Arbeit darf es in einem Betrieb nicht geben. Frauen können die Nachzahlung der Lohndif­ferenz und eine Entschä­digung wegen Benach­tei­ligung verlangen.

Wer Frauen nämlich für die gleiche Tätigkeit einen niedrigeren Lohn zahlt als Männern, verstößt gegen das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG). Die Frauen können die Nachzahlung des Lohnun­ter­schieds einklagen und für die Diskri­mi­nierung Schadens­ersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Verstoß gegen das AGG

Die Produk­ti­ons­mit­ar­beiterin in einem Schuhfa­bri­ka­ti­ons­betrieb verdiente bis Ende 2012 weniger als ihre männlichen Kollegen. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte das Unternehmen den in der Produktion beschäf­tigten Frauen bei gleicher Tätigkeit geringeren Lohn als den Männern. Auch Anwesen­heits­prämie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnete es für die Frauen auf der Grundlage des niedrigeren Stunden­lohnes.

Die Mitarbeiterin errechnete für die Jahre 2009 bis 2012 eine Vergütungs­dif­ferenz von über 8.000 Euro brutto für sich und klagte wegen Verstoßes gegen das AGG: Sie forderte die Nachzahlung dieses Betrags und eine Entschä­digung wegen geschlechts­spe­zi­fischer Benach­tei­ligung.

Der Arbeitgeber argumen­tierte unter anderem, der Mitarbeiterin sei während der gesamten Dauer ihrer Beschäf­tigung bekannt gewesen, dass die männlichen Produk­ti­ons­mit­ar­beiter einen höheren Lohn erhielten. Die geschlechts­be­zogenen Lohnun­ter­schiede seien im Betrieb jederzeit offen kommuniziert worden. Eine offene Ungleich­be­handlung wiege weitaus weniger schwer als eine heimliche Lohndis­kri­mi­nierung.

Keine Gleich­be­rech­tigung: Differenzlohn muss nachgezahlt werden

Die Klage der Frau war erfolgreich. Das Unternehmen musste der Frau nicht nur die Vergütungs­dif­ferenz, sondern auch eine Entschä­digung zahlen. Das Gericht war davon überzeugt, dass die unterschiedliche Bezahlung eine Geschlech­ter­dis­kri­mi­nierung darstelle. „Die niedrigere Entlohnung beruhte unstreitig allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechts­be­zogene Ungleich­be­handlung dar, die nicht gerecht­fertigt war“, so die Richter.

Schadens­ersatz wegen Geschlech­ter­dis­kri­mi­nierung

Als Schadens­ersatz für die Diskri­mi­nierung hielt das Gericht 6.000 Euro für angemessen. „Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie eine wirkliche abschre­ckende Wirkung gewähr­leistet“, so das Gericht. Zu berück­sichtigen sei hier, dass der Verstoß über Jahre und auch vorsätzlich begangen worden sei. Keine Entlastung für den Arbeitgeber konnten die Richter darin entdecken, dass die unterschiedliche Entlohnung von Frauen und Männern im Betrieb nicht verdeckt sondern offen erfolgte. Die geschlechts­be­zogene Ungleich­be­handlung von Männern und Frauen bei der Bezahlung sei eklatant rechts­widrig. Es liege ein Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht vor. Die Höhe der Entschä­digung orientiere sich im übrigen nicht am Gehalt.

Bei unterschied­lichem Gehalt lohnt eine Überprüfung

Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte seine Ansprüche überprüfen lassen. „Womöglich hat man selbst auch einen Anspruch auf Nachzahlung und Entschä­digung“, erläutert Rechts­an­wältin Nathalie Oberthür von der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht. Der Gehalts­un­ter­schied müsse aber in der Ungleich­be­handlung wegen des Geschlechts begründet sein.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 14. August 2014 (AZ: 5 Sa 372/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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