Wer Frauen nämlich für die gleiche Tätigkeit einen niedrigeren Lohn zahlt als Männern, verstößt gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Die Frauen können die Nachzahlung des Lohnunterschieds einklagen und für die Diskriminierung Schadensersatz verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Verstoß gegen das AGG
Die Produktionsmitarbeiterin in einem Schuhfabrikationsbetrieb verdiente bis Ende 2012 weniger als ihre männlichen Kollegen. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte das Unternehmen den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit geringeren Lohn als den Männern. Auch Anwesenheitsprämie, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld berechnete es für die Frauen auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohnes.
Die Mitarbeiterin errechnete für die Jahre 2009 bis 2012 eine Vergütungsdifferenz von über 8.000 Euro brutto für sich und klagte wegen Verstoßes gegen das AGG: Sie forderte die Nachzahlung dieses Betrags und eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung.
Der Arbeitgeber argumentierte unter anderem, der Mitarbeiterin sei während der gesamten Dauer ihrer Beschäftigung bekannt gewesen, dass die männlichen Produktionsmitarbeiter einen höheren Lohn erhielten. Die geschlechtsbezogenen Lohnunterschiede seien im Betrieb jederzeit offen kommuniziert worden. Eine offene Ungleichbehandlung wiege weitaus weniger schwer als eine heimliche Lohndiskriminierung.
Keine Gleichberechtigung: Differenzlohn muss nachgezahlt werden
Die Klage der Frau war erfolgreich. Das Unternehmen musste der Frau nicht nur die Vergütungsdifferenz, sondern auch eine Entschädigung zahlen. Das Gericht war davon überzeugt, dass die unterschiedliche Bezahlung eine Geschlechterdiskriminierung darstelle. „Die niedrigere Entlohnung beruhte unstreitig allein auf dem Geschlecht und stellt daher eine unmittelbare geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt war“, so die Richter.
Schadensersatz wegen Geschlechterdiskriminierung
Als Schadensersatz für die Diskriminierung hielt das Gericht 6.000 Euro für angemessen. „Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie eine wirkliche abschreckende Wirkung gewährleistet“, so das Gericht. Zu berücksichtigen sei hier, dass der Verstoß über Jahre und auch vorsätzlich begangen worden sei. Keine Entlastung für den Arbeitgeber konnten die Richter darin entdecken, dass die unterschiedliche Entlohnung von Frauen und Männern im Betrieb nicht verdeckt sondern offen erfolgte. Die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Bezahlung sei eklatant rechtswidrig. Es liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Die Höhe der Entschädigung orientiere sich im übrigen nicht am Gehalt.
Bei unterschiedlichem Gehalt lohnt eine Überprüfung
Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte seine Ansprüche überprüfen lassen. „Womöglich hat man selbst auch einen Anspruch auf Nachzahlung und Entschädigung“, erläutert Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Der Gehaltsunterschied müsse aber in der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts begründet sein.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 14. August 2014 (AZ: 5 Sa 372/13)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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