Der Metzger arbeitete seit über 25 Jahren bei einer Großmetzgerei mit mehr als 70 Mitarbeitern. Mit einem Chip müssen sich die Mitarbeiter des Betriebs an einem Zeiterfassungsgerät bei Verlassen des Produktionsbereichs abmelden und bei Rückkehr wieder anmelden. Der Bereich wird videoüberwacht.
Heimliche Pausen von Videoüberwachung aufgezeichnet
Der Produktionsleiter beobachtete den Kollegen dabei, wie er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Gerät hielt. Er informierte den Betriebsleiter. Eine Kontrolle der Videoaufnahmen ergab, dass der Mann in eineinhalb Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Das Hessische Landesarbeitsgericht sah die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs als gerechtfertigt an. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Mannes sei also ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe er gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt habe.
Der Mitarbeiter habe gegen seine Pflicht verstoßen, die geleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Dieser Verstoß stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. „Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme“, so die Richter.
Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit. Das sei insbesondere deswegen der Fall, weil der Mitarbeiter nicht nur einmal in geringem Umfang, sondern wiederholt und systematisch Pausen gemacht habe, ohne die Zeiterfassung ordnungsgemäß zu bedienen. Insgesamt habe er sich damit bezahlte Pausen im Umfang von 226 Minuten erschlichen. Er habe also über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Sein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten wiege daher besonders schwer. Es zeige auch, dass Wiederholungsgefahr bestehe.
Hessisches Landesarbeitsgericht am 17. Februar 2014 (AZ: 16 Sa 1299/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2014