Auch bei häufiger Nutzung der Computermaus bei der Arbeit ist ein Tennisellenbogen nicht auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen. Er wird daher nicht als Berufskrankheit anerkannt. Das stellte das Landessozialgericht in Darmstadt klar, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Berufskrankheit wegen Computermaus?
Der Kläger litt unter einer Epicondylitis humeri radialis (sogenannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führte er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen. Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab.
Auch häufige Nutzung der Maus führt nicht zu Berufskrankheit
Die Klage des Mannes war erfolglos. Das Landessozialgericht holte ein entsprechendes Sachverständigengutachten ein und folgte dann der Argumentation der Berufsgenossenschaft: Ursächlich für den Tennisellenbogen könnten zwar kurzzyklische, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz wie etwa beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen sein. Auch andere Bewegungsmuster wie beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten dies aufgrund der starren und ungünstigen Ausrichtung des Handgelenks auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel – woher die Erkrankung auch ihren umgangssprachlichen Namen hat.
Computermaus ist weder Tennisschläger noch Klavier
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der in aller Regel frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei starrer Haltung des Handgelenks. Auch sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Überdies lägen keine Studien vor, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks wie des Tennisellenbogens mit der PC-Arbeit bestätigten.
Hessisches Landessozialgericht am 29. Oktober 2013 (AZ: L 3 U 28/10)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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