Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Tarifver­traglich verein­barter Urlaub kann verfallen

(dpa/red). In Tarifver­trägen finden sich oft Regelungen zu den Urlaubs­an­sprüchen, die über die rein gesetz­lichen Ansprüche hinausgehen. Fraglich ist, wie es sich mit diesem tariflich verein­barten Zusatz­urlaub verhält, wenn er nicht genommen werden kann. Der gesetzliche Mindest­urlaub verfällt auch dann nicht, wenn der Arbeit­nehmer bis zum Ende des Urlaubs­jahres oder des Übertra­gungs­zeitraums arbeits­unfähig war. Dies hat schon der Europäische Gerichtshof (AZ: C 350/06) festgelegt. Man kann dann noch einen Anspruch auf Ausgleich – gegebe­nenfalls in Geld – haben. Etwas anderes kann sich bei tarifver­traglich geregelten Urlaubs­an­sprüchen ergeben. Voraus­setzung ist allerdings, dass der gesetzlich garantierte Urlaub gewährt oder abgegolten wurde.

Ist in einem Tarifvertrag mehr Urlaub geregelt und ein vom Gesetz abweichendes Verfallsdatum – hier der 31. Mai eines Folgejahres – festgelegt, verfällt der Urlaub, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Dies hat das Arbeits­gericht Iserlohn in Anlehnung an die höchst­rich­terliche Rechsprechung entschieden. Dabei kommt es darauf an, ob im Tarifvertrag zwischen gesetz­lichen und überge­setz­lichen Urlaubs­an­sprüchen unterschieden wird, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Kein Urlaub wegen Krankheit

Der Arbeit­nehmer ist Angestellter im öffent­lichen Dienst. Wegen Krankheit konnte er seinen Jahres­urlaub teilweise nicht nehmen, auch nicht bis zu der im Tarifvertrag festge­legten Übertra­gungsfrist zum 31. Mai des Folgejahres. Seinen gesetz­lichen Mindest­urlaub von vier Wochen hatte der Mann nehmen können. Laut Tarifvertrag hat er aber einen Anspruch auf 30 Urlaubstage. Für den überge­setz­lichen Urlaub verlangte er deshalb eine Entschä­digung.

Tarifver­traglich verein­barter Urlaub verfällt

Ohne Erfolg. Für die Beurteilung, ob der überge­setzliche Anspruch – im Gegensatz zum gesetz­lichen – entfällt, komme es darauf an, ob im Tarifvertrag zwischen gesetz­lichem und darüber hinaus­ge­hendem Urlaub unterschieden werde, so das Gericht. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn der Tarifvertrag hier nicht ausdrücklich differenziere. Es genüge, wenn der Tarifvertrag in weiten Teilen von den gesetz­lichen Urlaubs­re­ge­lungen abweiche und eigene Regelungen festlege. Dies sei hier der Fall. Es gebe Regelungen, die sich von der Zahl der Urlaubstage und von der Übertra­gungs­mög­lichkeit ins neue Jahr von den gesetz­lichen unterschieden. Zudem sei in diesem Fall unstreitig der gesetzliche Mindest­urlaub gewährt worden.

Arbeits­gericht Iserlohn am 26. Juni 2012 (AZ: 4 Ca 449/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Tarifver­tragsrecht

Zurück