Der Mann arbeitete von 2003 bis 2011 bei einem Autohaus. Er hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass dem Arbeitsvertrag die Bestimmungen des Manteltarifvertrages (MTV) für das Kraftfahrzeuggewerbe im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2001 zugrunde liegen sollten. Dies sollte auch gelten, sofern diese Bestimmungen zukünftig geändert würden.
Das Autohaus zahlte dem Mitarbeiter bis einschließlich 2006 das tariflich vereinbarte jährliche Weihnachtsgeld. Danach stellte es diese Zahlungen ein. Der Mitarbeiter klagte nun unter anderem auf Zahlung des Weihnachtsgeldes der Jahre 2009 und 2010. Das Weihnachtsgeld 2008 hatte der Mann erfolgreich außergerichtlich eingefordert.
Drei Monate tarifliche Verfallsfrist
Sein Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass diese Ansprüche bereits verfallen seien. Sie verwiesen auf den Tarifvertrag: "Die Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Weihnachtsgeld als betriebliche Übung
Der Mann dagegen berief sich auf die betriebliche Übung. Die tariflichen Vereinbarungen fänden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Auch sei in den Jahren 2007 – 2010 zwischen dem Arbeitgeberverband und der IG Metall keine einvernehmliche Regelung getroffen worden. Der Arbeitgeberverband habe daraufhin mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) einen letztlich unwirksamen Tarifvertrag geschlossen. Die dortige Verfallklausel greife somit nicht.
Vor Gericht hatte der ehemalige Mitarbeiter in beiden Instanzen keinen Erfolg. Seine Ansprüche auf das Weihnachtsgeld 2009 und 2010 seien verfallen, da er sie nicht innerhalb der tariflichen Verfallfrist von drei Monaten geltend gemacht habe, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Der Verfall der Ansprüche ergebe sich aus dem MTV für das Kfz-Gewerbe in NRW in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Unerheblich sei dabei, ob in den Jahren 2007 - 2010 der Arbeitgeberverband mit der CGM Tarifverträge abgeschlossen habe.
Landesarbeitsgericht Hamm am 22. März 2012 (AZ: 15 Sa 1896/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.01.2015