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Starker Nikotin­konsum verhindert Anerkennung einer Berufs­krankheit

(DAV). Malochen und rauchen – oft miteinander verbunden. Aber: Täglich 20 Zigaretten sind zuviel. Selbst wenn die Arbeit mit Belastungen der Atemwege mit Schadstoffen einhergeht, müssen starke Raucher befürchten, dass eine Erkrankung nicht als Berufs­krankheit anerkannt wird.

So hatte ein Raucher, der an Lungenkrebs erkrankte, keinen Anspruch auf Anerkennung als Berufs­krankheit durch die Berufs­ge­nos­sen­schaft. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht so entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

30 Jahre berufs­tätiger Raucher

Der Schlosser arbeitete während seiner dreißig­jährigen Berufs­tä­tigkeit zu einem Drittel als Schweißer. Er starb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung einer Berufs­krankheit mit der Begründung ab, dass die Krebser­krankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotin­konsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoff­ex­po­sition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen klagte seine Witwe.

Gericht: Keine Berufs­krankheit

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts war der Verstorbene zwar während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt, die eine Berufs­krankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche Teilursache für die Krebser­krankung gewesen sei. Der verstorbene Schlosser habe 30 Jahre lang 15 bis 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein zehnfach erhöhtes Lungen­krebs­risiko bedeute, liege eine alternative Krankheits­ursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoff­ex­po­sition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizi­nischer Kriterien nicht feststellbar.

Hessisches Landes­so­zi­al­ge­richts am 23. August 2013 (AZ: L 9 U 30/12 ZVW)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht

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