So hatte ein Raucher, der an Lungenkrebs erkrankte, keinen Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit durch die Berufsgenossenschaft. Dies hat das Hessische Landessozialgericht so entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
30 Jahre berufstätiger Raucher
Der Schlosser arbeitete während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel als Schweißer. Er starb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen klagte seine Witwe.
Gericht: Keine Berufskrankheit
Nach Auffassung des Landessozialgerichts war der Verstorbene zwar während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche Teilursache für die Krebserkrankung gewesen sei. Der verstorbene Schlosser habe 30 Jahre lang 15 bis 20 Zigaretten pro Tag geraucht. Da dies ein zehnfach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute, liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar.
Hessisches Landessozialgerichts am 23. August 2013 (AZ: L 9 U 30/12 ZVW)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013