Das Amtsgericht Köln verurteilte einen Vermieter von Hochzeitsräumlichkeiten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750 Euro je Person an ein homosexuelles Hochzeitspaar. Der Vermieter vermietet generell seine Villa für größere Festveranstaltungen, speziell auch für Hochzeiten. Dem homosexuellen Paar hatte er die Vermietung aber mit Hinweis verweigert, dass sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft feiern wollten.
Benachteiligung gleichgeschlechtlichem Paar
Die beiden Männer waren Mitte 2014 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Für die Hochzeitsfeier wollten sie die Villa mieten. Einem Brautpaar wird die Villa inklusive eines „Hochzeitszimmers mit Bad“ für drei Tage zur Verfügung gestellt.
Bei der ersten Anfrage teilte der Vermieter mit, dass die Villa zu dem gewünschten Termin noch frei sei. Als die Männer darauf hinwiesen, dass es sich bei den Verlobten um zwei Männer handele, antwortete der spätere Beklagte: „Sehr gut, dass sie das noch geklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter, und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden…“
Auf die Nachfrage, ob dies als Absage zu verstehen sei, bejahte der Mann dies. Die Kläger verlangten wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichstellungsgesetz eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro.
Auch im Mietrecht gilt AGG
Nach Ansicht des Kölner Gerichts liegt ein Verstoß gegen das AGG vor. Der Vermieter biete seine Villa einer unbestimmten Zahl von Personen zur Anmietung an. Gegenüber den Klägern habe er die Vermietung nur deshalb abgelehnt, weil es sich um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handele. Daher habe das Paar wegen dieser Diskriminierung ein Schadensersatzanspruch.
Amtsgericht Köln am 17. Juni 2014 (AZ: 147 C 68/14)
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