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Kündigung von Polizei-Angestelltem wegen Totenkopf-Foto unwirksam

(DAV). Zuweilen kann beim Objekt­schutz Langeweile herrschen. Da können einem schon einmal üble Streiche einfallen, die schnell ein falsches Licht auf den Betroffenen werfen. Das Arbeits­gericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Polizist wegen eines Totenkopf-Fotos gekündigt worden war.

Der Arbeitgeber warf ihm rechts­ra­dikale Gesinnung vor: Der Polizist hatte das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Er hatte dort als Objekt­schützer für die Schule gearbeitet. Es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt, argumen­tierte der Polizist. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopf­verbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, seinerzeit nicht erkannt zu haben, dass es unange­messen sei, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfas­sungs­feind­lichen Organi­sa­tionen politisch aktiv noch hege er ein national­so­zia­lis­tisches oder rechts­ra­dikales Gedankengut.

Arbeits­gericht: Kündigung ist unwirksam

Nach Auffassung des Arbeits­ge­richts habe die Polizei nicht dargelegt und nachge­wiesen, dass der Polizist das Foto aufgrund einer rechts­ra­dikalen Gesinnung aufgenommen und ins Netz gestellt habe. Maßgeblich sei, dass der fotogra­fierte Totenschädel nicht zwangs­läufig Ausdruck einer rechts­ra­dikalen Gesinnung sei. Ein Totenschädel werde vielfach auch in anderen Zusammen­hängen, etwa bei einem Fußball­verein, als Symbol verwendet. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang zwischen Totenschädel und Schule im Hintergrund gebe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. 

Arbeits­gericht Hamburg am 18. September 2013 (AZ: 27 Ca 207/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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