Der Arbeitgeber warf ihm rechtsradikale Gesinnung vor: Der Polizist hatte das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Er hatte dort als Objektschützer für die Schule gearbeitet. Es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt, argumentierte der Polizist. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, seinerzeit nicht erkannt zu haben, dass es unangemessen sei, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.
Arbeitsgericht: Kündigung ist unwirksam
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Polizist das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und ins Netz gestellt habe. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung sei. Ein Totenschädel werde vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang zwischen Totenschädel und Schule im Hintergrund gebe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.
Arbeitsgericht Hamburg am 18. September 2013 (AZ: 27 Ca 207/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.10.2013