Zum Glück nicht, so die Sozialrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Normalerweise müssen die nächsten Angehörigen oder die Erben die Kosten für die Bestattung übernehmen. Sind sie dazu nicht in der Lage, muss dies die Kommune von der Sozialhilfe bezahlen. Der Fall, den das Sozialgericht Berlin zu entscheiden hatte, lag aber anders: Hier hatte sich das Bestattungsinstitut schon zu Lebzeiten verpflichtet, die Bestattung zu übernehmen.
Das ungeklärte Schicksal der nicht bestatteten Urne
Bereits 1994, lange vor ihrem Tod, hatte eine 1927 geborene Berlinerin mit dem Bestattungsinstitut aus Berlin-Schöneberg einen Vertrag über eine Feuerbestattung mit Beisetzung der Urne auf einem Berliner Friedhof geschlossen. Die Kosten der Beerdigung sollten durch das Sterbegeld ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Privatversicherung und Erben abgedeckt werden. Im Februar 2009 starb die Frau im Alter von 81 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt zahlten die Krankenkassen aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch kein Sterbegeld mehr. Auch die Privatversicherung der Verstorbenen existierte seit 2005 nicht mehr. Der Alleinerbe – ein Tierheim – schlug die Erbschaft schließlich aus. Das Bestattungsunternehmen, das bereits die Einäscherung der Toten in einem Berliner Krematorium veranlasst hatte, wurde daraufhin von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Urne mit der Asche wieder abzuholen. Seitdem bewahrt es die Urne bei sich auf.
Das Unternehmen klagte auf Übernahme der Kosten für Einäscherung, Aufbewahrung der Urne (8 Euro pro Woche) und Beisetzung in Höhe von insgesamt 3.934 Euro. Es habe sich zwar vertraglich gegenüber der Verstorbenen verpflichtet, die Bestattung durchzuführen, und könne nun aber nicht mit den Kosten alleingelassen werden. Eine Klärung der Kostenfrage sei dringend erforderlich. Das Schicksal der Urne dürfe nicht länger ungeklärt bleiben. Der beklagte Landkreis als Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab.
Gericht: Unternehmerisches Risiko nicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen
Das Sozialgericht in Berlin wies die Klage ab. Sozialhilfeträger müssten für Bestattungskosten nur dann aufkommen, wenn den hierzu eigentlich Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, diese zu tragen. Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg, wo die Frau gestorben sei, hätten für die Bestattung eines Verstorbenen dessen volljährige Angehörige zu sorgen. Zu dem Kreis von Personen, die im ordnungsrechtlichen Sinne zur Bestattung verpflichtet seien, gehöre das Bestattungsunternehmen jedoch nicht. Es habe sich lediglich durch Vertrag zur Bestattung verpflichtet. Dass es dabei nicht ausreichend sichergestellt habe, für seine Vertragspflicht auch eine Gegenleistung zu erhalten, sei sein unternehmerisches Risiko, das es nicht auf den Sozialhilfeträger abwälzen könne. Nicht zu entscheiden hatte das Sozialgericht, wer letztendlich für die Beisetzung der Urne und die Übernahme der Kosten verantwortlich ist.
Sozialgericht Berlin am 14. November 2013 (AZ: S 88 So 1612/10)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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