Der Arbeitnehmerin war fristlos gekündigt worden. Sie erhob Kündigungsschutzklage und stellte einen Beschäftigungsantrag.
Weiterbeschäftigung ist die Ausnahme
Ohne Erfolg. In einem Eilverfahren wies das Gericht den Antrag der Frau zurück. Ein Arbeitnehmer könne in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitsverhältnis nur in zwei Fällen verlangen, auf seinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden: Wenn zuvor in einem Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz das Gericht entschieden habe, dass die Kündigung unwirksam war oder aber wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen sei. Beides treffe hier nicht zu.
Das Kündigungsschutzverfahren sei noch nicht beendet. Und eine offensichtlich unwirksame Kündigung sei nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem, was der Arbeitgeber sage, bereits ohne Beweiserhebung und ohne Beurteilungsspielraum ergebe, dass die Kündigung keinen Bestand haben könne. Eine derart offensichtliche Kündigung lag nach Auffassung der Richter aber nicht vor.
Arbeitsgericht Frankfurt am 14. August 2014 (AZ: 8 Ga 86/14)
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