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Keine Weiter­be­schäf­tigung während Kündigungs­schutz­ver­fahren

(red/dpa). Solange ein Kündigungs­schutz­ver­fahren nicht entschieden ist, wissen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer nicht, ob sie noch einmal zusammen­ar­beiten werden. Während des laufenden Verfahrens tun sie es in aller Regel nicht. Ein Antrag auf Weiter­be­schäf­tigung hat nur in bestimmten Ausnah­me­fällen Aussicht auf Erfolg.

Der Arbeit­nehmerin war fristlos gekündigt worden. Sie erhob Kündigungs­schutzklage und stellte einen Beschäf­ti­gungs­antrag. 

Weiter­be­schäf­tigung ist die Ausnahme

Ohne Erfolg. In einem Eilver­fahren wies das Gericht den Antrag der Frau zurück. Ein Arbeit­nehmer könne in einem vom Arbeitgeber gekündigten Arbeits­ver­hältnis nur in zwei Fällen verlangen, auf seinem alten Arbeitsplatz weiter­be­schäftigt zu werden: Wenn zuvor in einem Kündigungs­schutz­prozess in der ersten Instanz das Gericht entschieden habe, dass die Kündigung unwirksam war oder aber wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen sei. Beides treffe hier nicht zu.

Das Kündigungs­schutz­ver­fahren sei noch nicht beendet. Und eine offensichtlich unwirksame Kündigung sei nur dann anzunehmen, wenn sich aus dem, was der Arbeitgeber sage, bereits ohne Beweis­erhebung und ohne Beurtei­lungs­spielraum ergebe, dass die Kündigung keinen Bestand haben könne. Eine derart offensichtliche Kündigung lag nach Auffassung der Richter aber nicht vor.

Arbeits­gericht Frankfurt am 14. August 2014 (AZ: 8 Ga 86/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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