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Kein Ayurveda-Praktikum in Fernost für selbst­ständige Hartz IV-Aufsto­ckerin

(DAV). Manche Selbst­ständige verdienen nicht genug, um ihren Lebens­un­terhalt zu bestreiten. Diese Personen können ergänzend mit ‚Hartz IV’ aufstocken. Um in der selbständigen Tätigkeit erfolgreich zu sein, ist Fortbildung wichtig. Jedoch nicht um jeden Preis. So erkennt das Jobcenter ein Praktikum auf Sri Lanka nicht als notwendige Betriebs­ausgabe an.

So traf es eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend ‚Hartz IV’ bezieht. Ihr sieben­wö­chiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka war nicht zwingend erforderlich. Die Betriebs­ausgaben müssen vielmehr niedrig gehalten werden. Daher muss das Jobcenter bei der Berechnung der Unterstützung die Kosten für das Praktikum nicht vom Gewinn abziehen – auch wenn es der Fortbildung dient. So entschied das Sozial­gericht in Berlin.

Yoga in Berlin und Sri Lanka

Die Frau arbeitet selbständig als Yogalehrerin und "Ayurveda-Coach" in Berlin-Neukölln. Für den Zeitraum von April bis September 2008 bewilligte ihr das Jobcenter Berlin-Neukölln Leistungen zunächst nur vorläufig, weil noch unklar war, wie viel sie mit ihrer Tätigkeit letztendlich verdienen würde. Im März 2009 legte die Frau eine Übersicht über ihre tatsäch­lichen Einkünfte und Ausgaben im Bewilli­gungs­zeitraum vor. Das Jobcenter berechnete den Anspruch daraufhin neu, wobei es die Ausgaben­po­sition für eine Flugreise nach Sri Lanka im Februar 2008 (854 Euro) nicht anerkannte. Insgesamt kam es auf einen monatlichen Betriebs­gewinn von 276 Euro und forderte die Erstattung von 627 Euro zuviel gezahlter Hartz IV-Leistungen.

Die Frau meinte, dass die Reisekosten eine notwendige Betriebs­ausgabe gewesen seien, die ihren Gewinn gemindert habe. Sie sei nach Sri Lanka gereist, um dort für sieben Wochen ein Praktikum in einem Ayurveda-Kur-Ressort zu absolvieren. Bei freier Kost und Logis habe sie in authen­tischer Umgebung die Heilme­thoden einhei­mischer Ayurveda-Ärzte kennen­gelernt und hierfür auch eine Prakti­kums­be­schei­nigung erhalten.

Reisekosten können nicht vom Betriebs­gewinn abgezogen werden

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts ist für die Einkom­menser­mittlung Selbständiger der Betriebs­gewinn zu ermitteln, also die Differenz zwischen tatsäch­lichen Betriebs­ein­nahmen und Ausgaben. Dabei sei zu berück­sichtigen, dass Leistungs­be­rechtigte sämtliche Möglich­keiten ausschöpfen müssten, um ihre Hilfebe­dürf­tigkeit zu verringern. Anzuer­kennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebens­um­ständen eines Leistungs­emp­fängers nicht offensichtlich widersprächen. Gemessen hieran stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20 Prozent des Betriebs­um­satzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Frau während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirt­schaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen.

Beschei­nigung reicht nicht

Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekannt­heitsgrad der Ayurveda- und Yogalehrerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Prakti­kums­be­schei­nigung könne auch nicht – anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.

Sozial­gericht Berlin am 7. November 2013 (AZ: S 157 AS 16471/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Sozialrecht

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