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Fortbil­dungs­kosten: Wer kündigt, zahlt selbst

(red/dpa). Kündigt ein Mitarbeiter, kurz nachdem er eine Fortbildung auf Kosten seines Arbeit­gebers gemacht hat, stellt sich das für den Arbeitgeber häufig als eine Fehlin­ves­tition dar. Hat er aber deswegen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten?

Eine Klausel im Arbeits­vertrag, die den Arbeit­nehmer verpflichtet, Fortbil­dungs­kosten in jedem Fall zurück­zu­zahlen, wenn er relativ kurzfristig nach der Fortbildung kündigt, ist unwirksam. Das entschied das Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz. 

Rückzahlung von Fortbil­dungs­kosten bei Eigenkün­digung

Von März 2012 bis Juli 2013 arbeitete der Mann als Master of Engineering bei einem Unternehmen, dann kündigte er. In seinem Arbeits­vertrag war festgelegt:

„Der Arbeitgeber übernimmt für Fortbil­dungs­kosten die Fortzahlung der vollen Bezüge sowie die vollen Lehrgangs­kosten. Der Arbeit­nehmer ist zur Rückzahlung der Lehrgangs­kosten verpflichtet, wenn er das Arbeits­ver­hältnis kündigt. Für je 6 Monate der Beschäf­tigung nach dem Ende des Lehrganges werden von den Lehrgangs­kosten 1⁄4 der Rückzah­lungs­beträge erlassen." 

Missver­hältnis zwischen Fortbil­dungen und Bindung des Arbeits­ver­hält­nisses

Der Ingenieur hatte an zwei CAD-Schulungen teilge­nommen, die zwei beziehungsweise drei Tage gedauert hatten, und am „1. Deutschen Repara­turtag“. Die Kosten für die Veranstal­tungen, insgesamt rund 1.260 Euro, zog ihm sein Arbeitgeber vom Gehalt ab. Dagegen klagte der Mann. Seiner Meinung nach war die Rückzah­lungs­ver­ein­barung unwirksam. Die Dauer der Fortbildung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur weiteren Bindung eines Arbeits­ver­hält­nisses.

Der Arbeitgeber argumen­tierte, dass die Fortbil­dungen in erster Linie dem Mitarbeiter zugute gekommen seien. Er habe daher, falls er das Geld nicht zurück­erhalte, die Kosten vergeblich aufgewendet. Das Unternehmen habe außerdem dem Mitarbeiter keinen wichtigen Grund zu seiner Eigenkün­digung gegeben, was ja auch unstreitig sei. Der Mann habe also nur aus eigenem Interesse und zum eigenen Nutzen sein Arbeits­ver­hältnis beendet. Daher sei das Unternehmen berechtigt, die letztlich nutzlos bezahlten Fortbil­dungs­kosten zurück­zu­fordern.

Im übrigen seien Lehrgangs­kosten nicht nur dann zurück­zu­er­statten, wenn ausschließlich der Arbeit­nehmer von den Maßnahmen profitiere. Ausreichend sei vielmehr, dass der Arbeit­nehmer zumindest auch einen eigenen Nutzen für sein späteres berufliches Fortkommen aus den Lehrgängen ziehe. 

Verein­barung unwirksam

Die Richter gaben dennoch dem Mitarbeiter Recht. Die Verein­barung sei unwirksam, weil sie den Arbeit­nehmer unange­messen benach­teilige. Er müsste auch dann die Kosten tragen, wenn die Gründe für die Kündigung nicht in seinem Verant­wortungs- und Risiko­bereich liege, sondern in dem des Arbeit­gebers, wenn er also wegen eines Fehlver­haltens des Arbeit­gebers zur Eigenkün­digung "berechtigt" wäre. Laut seines Arbeits­ver­trages ist jedoch die einzige Voraus­setzung für die Rückzahlung der Lehrgangs­kosten die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch den Arbeit­nehmer. Es werde nicht nach Gründen oder einem Verant­wor­tungs­bereich differenziert.

Dagegen spiele es keine Rolle, ob im konkreten Fall eine solche Konstel­lation vorliege.  

Fehlender Vorteil für den Mitarbeiter

Ebenso sei eine Klausel unwirksam, die den Mitarbeiter auch mit Kosten für Fortbil­dungen belaste, auch wenn er keinen Vorteil durch die Fortbil­dungen habe. Das liege hier nahe. Zum einen habe der Mitarbeiter in den Schulungen Kenntnisse erworben, die direkt seiner Tätigkeit im Unternehmen gedient hätten, zum anderen weise auch die Kürze der Fortbil­dungen darauf hin. 

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 31. Juli 2014 (AZ: 3 Sa 203/14)    

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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