Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer verpflichtet, Fortbildungskosten in jedem Fall zurückzuzahlen, wenn er relativ kurzfristig nach der Fortbildung kündigt, ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Eigenkündigung
Von März 2012 bis Juli 2013 arbeitete der Mann als Master of Engineering bei einem Unternehmen, dann kündigte er. In seinem Arbeitsvertrag war festgelegt:
„Der Arbeitgeber übernimmt für Fortbildungskosten die Fortzahlung der vollen Bezüge sowie die vollen Lehrgangskosten. Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung der Lehrgangskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Für je 6 Monate der Beschäftigung nach dem Ende des Lehrganges werden von den Lehrgangskosten 1⁄4 der Rückzahlungsbeträge erlassen."
Missverhältnis zwischen Fortbildungen und Bindung des Arbeitsverhältnisses
Der Ingenieur hatte an zwei CAD-Schulungen teilgenommen, die zwei beziehungsweise drei Tage gedauert hatten, und am „1. Deutschen Reparaturtag“. Die Kosten für die Veranstaltungen, insgesamt rund 1.260 Euro, zog ihm sein Arbeitgeber vom Gehalt ab. Dagegen klagte der Mann. Seiner Meinung nach war die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam. Die Dauer der Fortbildung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur weiteren Bindung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Fortbildungen in erster Linie dem Mitarbeiter zugute gekommen seien. Er habe daher, falls er das Geld nicht zurückerhalte, die Kosten vergeblich aufgewendet. Das Unternehmen habe außerdem dem Mitarbeiter keinen wichtigen Grund zu seiner Eigenkündigung gegeben, was ja auch unstreitig sei. Der Mann habe also nur aus eigenem Interesse und zum eigenen Nutzen sein Arbeitsverhältnis beendet. Daher sei das Unternehmen berechtigt, die letztlich nutzlos bezahlten Fortbildungskosten zurückzufordern.
Im übrigen seien Lehrgangskosten nicht nur dann zurückzuerstatten, wenn ausschließlich der Arbeitnehmer von den Maßnahmen profitiere. Ausreichend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest auch einen eigenen Nutzen für sein späteres berufliches Fortkommen aus den Lehrgängen ziehe.
Vereinbarung unwirksam
Die Richter gaben dennoch dem Mitarbeiter Recht. Die Vereinbarung sei unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Er müsste auch dann die Kosten tragen, wenn die Gründe für die Kündigung nicht in seinem Verantwortungs- und Risikobereich liege, sondern in dem des Arbeitgebers, wenn er also wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung "berechtigt" wäre. Laut seines Arbeitsvertrages ist jedoch die einzige Voraussetzung für die Rückzahlung der Lehrgangskosten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Es werde nicht nach Gründen oder einem Verantwortungsbereich differenziert.
Dagegen spiele es keine Rolle, ob im konkreten Fall eine solche Konstellation vorliege.
Fehlender Vorteil für den Mitarbeiter
Ebenso sei eine Klausel unwirksam, die den Mitarbeiter auch mit Kosten für Fortbildungen belaste, auch wenn er keinen Vorteil durch die Fortbildungen habe. Das liege hier nahe. Zum einen habe der Mitarbeiter in den Schulungen Kenntnisse erworben, die direkt seiner Tätigkeit im Unternehmen gedient hätten, zum anderen weise auch die Kürze der Fortbildungen darauf hin.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. Juli 2014 (AZ: 3 Sa 203/14)
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