Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Eine Polizeianwärterin war nicht zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst zugelassen worden, weil sie auf dem rechten Unterarm ein großflächiges Tattoo trug. Dieses war beim Tragen der Polizei-Dienstkleidung sichtbar.
Dienstherr darf Bewerberin ablehnen
Die Richter wiesen die Beschwerde der Frau gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zurück. Sie habe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren. Wenn es sich um großflächige, beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbare Tätowierungen handele, dürfe der Dienstherr – ungeachtet des Inhalts der Tätowierung – hierin einen Eignungsmangel des Bewerbers sehen und ihn deshalb ausschließen.
Einheitliches Erscheinungsbild verkörpert polizeilichen Auftrag
Die Richter bezogen sich auf einen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006. Dieser verbietet Tätowierungen an Körperstellen, die beim Tragen der Dienstuniform einschließlich des kurzärmeligen Diensthemdes sichtbar sind. Nach dem Erlass bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das individuelle Erscheinungsbild der Polizisten der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Frau nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos habe sie nicht glaubhaft angeboten.
Das Gericht wies darüber hinaus darauf hin, dass Tätowierungen auch alleine wegen ihres Inhalts ein Ausschlussgrund bei der Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei sein könnten. Das sei dann der Fall, wenn es sich beispielsweise um gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Motive oder Aussagen handele. Das Gleiche gelte auch für tätowierte Symbole, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellten.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof am 9. Juli 2014 (AZ: 1 B 1006/14).
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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