
Auch ohne Verdacht dürfen Radfahrer von der Polizei angehalten und kontrolliert werden. Doch habe Radler hier natürlich Rechte. © Quelle: Kzenon/panthermedia.net
Radfahrer sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Fahrer von Autos oder Motorrädern. Demnach gilt die Straßenverkehrsordnung auch für sie. In § 36 steht hier geschrieben, dass Polizeibeamte Verkehrskontrollen durchführen dürfen und dass die betreffenden Verkehrsteilnehmer den Anweisungen der Polizeibeamten befolgen müssen.
Müssen? Es kommt darauf an was die Beamten verlangen, denn rechtelos sind kontrollierte Radfahrer natürlich nicht.
Radfahrer sollten Ruhe bewahren und nur wenig sagen
Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für Polizeikontrollen von Autofahrern. Wer mit seinem Fahrrad von der Polizei kontrolliert wird, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich vor allem gut überlegen, was sie gegenüber den Polizisten äußern.
Denn ein mögliches Delikt muss kein Radfahrer von sich aus zugeben. Wer es doch tut, wird später kaum noch eine Möglichkeit haben, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Lediglich Daten zur Person müssen angegeben werden. „Bei allen anderen Fragen sollten Radfahrer entgegnen, dass sie dazu jetzt nichts sagen möchten“, rät Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Keine Verpflichtung zu Alkohol- und Drogentests vor Ort
Ebenso wenig, wie Delikte zugegeben werden müssen, können Polizeibeamte Radfahrer zu Alkohol- und Drogentests vor Ort zwingen. So ist beispielsweise das Pusten in ein Alcotest-Gerät freiwillig. Rechtsanwalt Elsner: „Wer sich weigert, kann allerdings mit auf die Wache genommen werden, um eine Blutprobe abzugeben.“
Hierzu braucht es eine richterliche Anordnung. Allerdings vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass diese Anordnung in der Nacht nicht gelte, wenn es keinen richterlichen Eildienst gebe. So entscheid es etwa das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 24. Juli 2014; AZ: 21 NS 75/14). Den Richtern zufolge dürften bei Gefahr in Verzug und Eibedürftigkeit Polizisten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft oder eigenverantwortlich eine Blutprobe anordnen.
Tipp: Zeigen Sie nicht Ihren Führerschein vor
Dass sich Vergehen auf dem Fahrrad auf das Flensburger Punktekonto auswirken können, ist bekannt. Wer beispielsweise über 1,6 Promille Alkohol im Blut hat, muss mit zwei Punkten rechnen. Wenn nun ein Fahrradfahrer einem Alkoholtest vor Ort zustimmt und ein entsprechender Wert dabei herauskommt, können die Polizisten den Führerschein unter Umständen direkt einziehen. „Radfahrer sollten ihren Führerschein nicht vorzeigen, dazu sind sie auch nicht verpflichtet“, erklärt Jörg Elsner. So können sie zumindest so lange ihr Auto nutzen, bis eine Anordnung durch einen Richter die Fahrerlaubnis entzieht. „Einer richterlichen Entziehung würde ich eher trauen als einer durch Polizisten“, so Elsner.
Fahrrad kann unter Umständen still gelegt werden
Wer alkoholisiert Rad fährt und einem Test vor Ort zustimmt, muss damit rechnen, dass die Polizei verlangt, dass das Fahrrad angeschlossen wird und die betreffende Person zu Fuß, mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln seine Fahrt fort führt. Denn alkoholisiertes Fahren gefährdet den Straßenverkehr.
Beschlagnahmt wird ein Rad in einem solchen Fall dagegen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn etwa im Rahmen eines Verbrechens Blutspuren auf dem Fahrrad wären oder das Rad geklaut ist.
Und noch einen weiteren Grund kann es geben: Wenn es sich bei dem Fahrrad um ein Fixie-Rad handelt, also ein Fahrrad, dass mit den Füßen gebremst wird. Hier entschied das Verwaltungsgericht Berlin vor einigen Jahren, dass eine Beschlagnahmung rechtens sei, da die Benutzung des Bahnrades im öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil vom 6. Mai 2010; AZ: VG 1 K 927.09).
Dass sogar das Radfahren über die Nacht hinaus verboten werden kann, zeigt ein Fall aus dem letzten Jahr. Der Betroffene war mit 1,73 Promille auf dem Rad unterwegs und legte das daraufhin verordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht vor - der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Radfahrverbot waren die Folge und wurden vom Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) bestätigt (Urteil vom 8. August 2014; AZ: 3 L 635/14.NW).
Häufige Vergehen von Radfahrer: Diese Strafen drohen
Neben den vergleichbaren Regelungen von Auto- und Radfahrern gibt es einige spezifische und immer wiederkehrende Vergehen von Radlern, die zu Geldstrafen führen, so die Polizei darauf aufmerksam wird.
1. Fehlendes Licht am Rad
Mit Blick auf deutsche Straßen könnte man meinen, dass es keine Pflicht zur Beleuchtung gibt – so häufig sieht man Räder ohne Licht, oder man sieht sie eben nicht. Allerdings kostet das „Schwarzfahren“, 20 Euro immer und 25 bei Gefährdung. Zudem haften unausgeleuchtete Radfahrer in der Regel bei Unfällen für die verursachten Schäden und erhalten als Unfallopfer weniger Schmerzensgeld.
2. Freihändig fahren
Auch dieses Fahrverhalten sieht man häufig – und viele wissen gar nicht, dass freihändig fahren verboten ist. Fünf Euro kostet das laut dem Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer. Mit einer Hand am Lenker darf allerdings gefahren werden.
3. Musik auf dem Rad hören
Entgegen landläufiger Meinung ist es nicht verboten, Musik auf dem Rad über Kopfhörer zu hören – entscheidend ist die Lautstärke. Die muss so eingestellt sein, dass man den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen kann und dadurch keine Warnsignale überhört werden.
4. Zweite Person auf dem Gepäckträger
Besonders in Jugendfilmen im Sommer ein häufig gesehenes Bild: Wer eine Person auf seinem Gepäckträger mitnimmt, kommt auch nicht kostenlos davon. Hier ist ein Bußgeld von 5 Euro vorgesehen.
5. Haustiere ausführen
Ob Hund, Katze oder Maus ist auf dem Rad ein wichtiger Unterschied. Denn laut Straßenverkehrsordnung dürfen nur Hunde vom Rad aus geführt werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.03.2015
- Autor
- ndm