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Fahrrad­si­cherheit

Fluppe ja, Hausschwein nein: Regeln für Radler

Die Regel ist vergleichbar mit der fürs Autofahren: Das Handy hat während des Radelns weder in der Hand, noch am Ohr etwas zu suchen. © Quelle: razvan/ fotolia.com

Ein kurzer Anruf, eine schnelle Zigarette, ein wenig Musik: Viele Radfahrer konzen­trieren sich während der Fahrt nicht nur auf den Straßen­verkehr. Solche Ablenkungen sind gefährlich. Aber sind sie auch verboten?

Rauchen auf dem Fahrrad: erlaubt, aber riskant

Die Tabaksteuer steigt, die Raucher­kneipen schwinden: Raucher haben es zusehends schwerer. Doch auf dem Zweirad ist das Dampfen von Nikotin erlaubt. „Grundsätzlich darf man auf dem Fahrrad rauchen, gesund ist es natürlich nicht“, sagt Rechts­anwalt Dr. Frank Häcker vom geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV. Das Qualmen könnte bei einem Unfall aber zu einer Mitschuld führen – zum Beispiel, wenn der Radler verspätet reagiert, weil er an einer Zigarette zieht. Erlaubt ist es also, ein Risiko bleibt aber.

Freihändig Fahrrad fahren: Bußgeld

Akrobatisch sehenswert, aber verboten: Wer freihändig auf seinem Fahrrad fährt undvon der Polizei erwischt wird, muss laut Bußgeld­katalog fünf Euro zahlen. Mit nur einer Hand zu fahren ist in der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) dagegen nicht untersagt (§23Abs.3Satz2StVO).

Auf dem Fahrrad telefo­nieren: Ordnungs­wid­rigkeit

Telefo­nieren auf Rodelschlitten und Rollschuhen ist erlaubt. Nicht aber auf dem Fahrrad. Nach deutschem Recht ist schon das Aufnehmen und Halten des Mobilte­lefons eine Ordnungs­wid­rigkeit. Wer mit Handy in der Hand auf dem Rad erwischt wird, muss mit einer Strafe von 55 Euro rechnen (§ 23 Absatz 1a StVO). Nicht in Konflikt mit der Straßen­ver­kehrs­ordnung gerät dagegen, wer eine Fernsprech­anlage nutzt oder zum Telefo­nieren kurz anhält.

Gassi fahren bedingt erlaubt

Sie möchten mit Ihrem angeleinten Hausschwein spazieren fahren? Dann sollten Sienicht das Fahrrad wählen. Denn in der Straßen­ver­kehrs­ordnung ist genau geregelt, mit welchen Vierbeinern Sie Gassi fahren dürfen: „Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden“ (§ 28 StVO). Das Ausführen anderer Tiere ist demnach verboten.

Auf dem Rad Musik hören: Leise Töne sind erlaubt

Viele Menschen denken, es sei generell verboten, auf dem Rad Musik zu hören. Ein Irrtum! Denn weder Musik noch Kopfhörer sind entscheidend. Es kommt allein auf die Lautstärke an. Nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung sind Fahrzeug­führer, also Auto- und Fahrrad­fahrer, dafür verant­wortlich, dass ihr Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Sie müssen den Straßen­verkehr ausreichend wahrnehmen können und dürfen wegen zu lauter Musik keine Warnsignale überhören. Leise Musik ist daher durchaus erlaubt. Ein entspre­chendes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Köln von 1987 ist dabei bis heute maßgebend (OLG Köln v. 20.2.1987, AZ.: Ss 12/87).

Datum
Aktualisiert am
24.10.2017
Autor
red
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Themen
Fahrrad Straßen­verkehr Unfall

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