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Augenblicks­versagen hilft bei Fahrverbot

Augenblicksversagen kann bei Fahrverbot helfen
© Quelle: Worring/panthermedia.net

Wer im Auto geblitzt wird, den Führer­schein verliert aber das die Geschwin­digkeit anzeigende Straßen­schild zuvor übersehen hat, kann unter Umständen mit Milde bei der Bestrafung hoffen. Manchmal hilft das so genannte Augenblicks­versagen.

Augenblicks­versagen meint, was das Wort besagt: Für einen kurzen Moment ist man unaufmerksam. Das kann beispielsweise im Job passieren, wenn man immer wieder das gleiche tut und dabei mal ein Fehler unterläuft. Vor allem aber ist der Begriff im Verkehrsrecht wichtig: Wer am Steuer einen Augenblick lang unaufmerksam ist und in Folge des Verstoßes gegen die Straßen­ver­kehrs­ordnung seinen Führer­schein verliert, kann diesen unter Umständen zurück bekommen – so ein Gericht ein Augenblicks­versagen anerkennt. Dies kann auf Autobahnen geschehen; etwa, bei vielen Baustellen, ständig wechselnden Tempolimits und unüber­sicht­lichen Ausschil­de­rungen. Statt einer „groben“ würde es sich um eine „einfache Fahrläs­sigkeit“ handeln.

Wann man sich auf Augenblicks­versagen berufen kann

Der Bundes­ge­richtshof hat vor Jahren hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen: Ein Fahrverbot kann dann erteilt werden, wenn subjektiv eine besonders verant­wor­tungslose Verhal­tensweise des Fahrers vorliege, also etwa eine deutliche Geschwin­dig­keits­über­tretung. Fehle dieses Merkmal allerdings, so damals die Richter, dürfe kein Fahrverbot erteilt werden – etwa, wenn ein Augenblicks­versagen vorliegt (Urteil vom 11. September 1997; Az.: 4 StR 638/96).

Wann aber hat man als Fahrer Chancen auf Milde der Justiz? Eine Art Checkliste oder gar einen Kriteri­en­katalog, wann ein Augenblicks­versagen vorliegt, gebe es nicht, erklärt Dr. Michael Burmann. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) erklärt: „Augenblicks­versagen sind immer Einzel­fall­ent­schei­dungen.“ Gute Chancen habe man aber dann, wenn der Führer­schein wegen einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung und dem Blitzer-Beweis eingezogen wurde, allerdings nur ein Straßen­schild auf das erlaubte Tempo hingewiesen habe, so Burmann.

Ein Gericht würde dann wahrscheinlich einen Beschil­de­rungsplan anfordern, um zu überprüfen, inwieweit der Fahrer die Wahrheit sagt. Wäre dem so, könnte das Fahrverbot rückgängig gemacht werden. Beifahrer, die die Sichtweise des Fahrers bezeugen, helfen in einem solchen Fall nicht.

Gerichte befassen sich häufig mit der Frage des Augenblicks

Der Blick auf die bisherigen Gerichts­ent­schei­dungen zum Augenblicks­versagen machen deutlich, dass es stets Einzelfälle sind, denen sich die Richter gegenüber sehen. In einem Fall fuhr der Betroffene über eine rote Ampel. Die Folge: Geldbuße und Fahrverbot. Doch hob das Oberlan­des­gericht Hamm das Verbot auf, da die Ampel bereits längere Zeit auf Rot stand (4 Ss OWi 533/02). Starke Fahrbahn­schäden als Begründung eines Augenblicks­versagen reichten in einer anderen Entscheidung dagegen nicht aus (Oberlan­des­gericht Oldenburg; Az.: 2 SsBs 280/13).

Auch vorbestrafte Raser können fahrlässig handeln

Was das Augenblicks­versagen nicht bedeutet: dass man normalerweise aufmerksam fährt, sich nie verkehrs­widrig verhalten hat und nur einmal unaufmerksam war. Der Erfurter Rechts­anwalt Michael Burmann sagt: „Auch wer bereits Punkte auf seinem Flensburger Konto hat, kann sich auf das Augenblicks­versagen berufen – so es denn tatsächlich der Fall war.“

Viel leichter als ein Augenblicks­versagen zu bestimmen, ist der umgekehrte Fall: Der Verstoß gegen allgemein geltende Regeln im Straßen­verkehr kann dadurch nicht gerecht­fertigt werden – etwa das Überschreiten von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. In diesem Fall würden die Gerichte aller Wahrschein­lichkeit nach auf eine vorsätzlich begangene Ordnungs­wid­rigkeit schließen. Denn diese Regel muss jedem Führer­schein­be­sitzer bekannt sein.

Auch eine Frage der Versicherung

Dabei kann sich das Augenblicks­versagen noch an anderer Stelle positiv auf einen Fahrer auswirken – jenseits der möglichen Rücknahme eines verhängten Fahrverbots: im Versiche­rungsrecht. Denn wer einen Autounfall „grob fahrlässig“ herbei­geführt haben soll, muss in der Folge damit rechnen, dass die Versicherung die Entschä­di­gungs­leistung kürzt – oder ganz ablehnt. Grob fahrlässiges Verhalten kann etwa bei extrem überhöhter Geschwin­digkeit vorliegen oder auch beim Fahren im alkoho­li­sierten Zustand. „Wer begründet auf ein Augenblicks­versagen plädiert, der kann die Kürzung der Entschä­di­gungs­leistung unter Umständen umgehen, oder zumindest in geringen Grenzen halten“, sagt Verkehrs­rechts­experte Burmann.

Wann man sich auf ein Augenblicks­versagen berufen sollte

Dann, wenn es stimmt! So einfach und gleich­zeitig kompliziert ist das. Aber tatsächlich: Die unterschied­lichsten Verkehrs­delikte passieren aufgrund einer ganz kurzen Unaufmerk­samkeit. In diesem Fall sollten die Chancen des Einspruchs gegen den Führer­schein­entzug geprüft werden.

Lesen Sie hier, wie ein Bußgeld­ver­fahren abläuft und wie Sie sich gegen einen Bescheid wehren können.

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Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
ndm
Bewertungen
4712 3
Themen
Alkohol Auto Autounfall Versicherung

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