Wer in einer Tiefgarage mit seinem Fahrzeug rückwärts in eine Parklücke einfährt und dort ein Hindernis erkennt, muss sich erst vergewissern, dass er trotzdem dort parken kann. Im Zweifel muss der Fahrer aussteigen und sich die Verhältnisse anschauen. Gegebenenfalls muss er mit seinem Fahrzeug dann vorwärts einparken.
Stößt man als Fahrer an das Hindernis und es kommt zum Unfall, haftet der Betreiber des Parkhauses nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. September 2016 (AZ: 122 C 5010/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Streit um Schadensersatz: Welche Regeln greifen bei Unfall in einem Parkhaus?
Der Autofahrer fuhr mit seinem BMW in eine Tiefgarage. In der Tiefgarage wollte der Fahrer rückwärts einparken. Vor einem Regenrohr stand ein rot lackierter Schutzbügel am Ende der Parkbucht. Der Autofahrer stieß dort mit seinem Auto an. Am Fahrzeug entstand ein Unfallschaden von 1.336 Euro.
Vom Parkhausbetreiber wollte der Autofahrer den Schaden, der durch den Unfall an seinem Fahrzeug entstanden war, ersetzt bekommen. Er warf dem Parkhausbetreiber vor, die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet zu haben. Da die Hausverwaltung der Tiefgarage nicht zahlte, klagte der Mann.
Gericht: Parkhausbetreiber haftet nicht für Unfall
Das Amtsgericht in München wies die Klage ab. Der Fahrer musste seinen Unfallschaden selbst tragen. Die Richterin erkannte keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Parkhausbetreibers. Vielmehr hätte der Fahrer besonders vorsichtig sein müssen.
„Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen“, so die Richterin. Im Zweifel hätte er aussteigen und sich die Situation anschauen müssen. Hier kam das Sichtfahrgebot ins Spiel: Der Fahrer muss den Bereich, in den er fährt, auch wirklich einsehen können. Im Zweifel hätte er vorwärts einparken müssen.
Auch mit den schlechten Lichtverhältnissen in der Tiefgarage konnte sich der Fahrer nicht herausreden. Diese seien „stets ein Signal, damit zu rechnen, dass Hindernisse nur unzureichend erkannt werden können“. Daher hätte er besonders vorsichtig sein müssen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Autor
- DAV