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Schmale Straßen

Parken gegenüber von Ausfahrten: Wann ist das verboten?

"Ausfahrt freihalten" © Quelle: Buehner/fotolia.de

Wenn eine Straße schmal ist, ist das Parken gegenüber von Grundstücks­aus­fahrten verboten. Das legt die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) fest. Doch wann ist eine Straße zu schmal, um gegenüber einer Ausfahrt oder einer Garage zu parken?

Mit dieser Frage befasste sich der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (Entscheidung vom 8. März 2017, AZ: 5 S 1044/15).

Parkverbot gegenüber von Grundstücks­aus­fahrten und Garagen­aus­fahrten zulässig?

Der Mann war Eigentümer eines Wohnhauses und einer Garage. Die Garage lag etwas tiefer als die Straße, die Fahrbahn und Gehweg zusammen­ge­nommen waren insgesamt 6,65 Meter breit. Parkten gegenüber der Ausfahrt Fahrzeuge, musste der Mann mehrfach rangieren, um sich auf der Straße einzufädeln.

Er stellte einen Antrag, dass gegenüber seiner Ausfahrt ein Parkver­bots­schild aufgestellt würde. Das Parken sei dort ohnehin unzulässig, weil die StVO das Parken „vor Grundstücks­ein­fahrten und Grundstücks­aus­fahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ verbiete.

Urteil: Garagen­be­sitzer darf in Einfahrt geparktes Fahrzeug selbst beseitigen

Kommt es beim Wegschieben eines die eigene Garagen­zufahrt versper­renden Wagens zu einer fahrlässig verursachten Fahrzeug­be­schä­digung, besteht nach einer Entscheidung des Amtsge­richts München kein Anspruch auf Schadens­ersatz.

Der Kläger des Falls fuhr im Dezember 2017 mit einem automa­tik­ge­triebenen VW-Sharan, um einen Schrank abzuholen. Er hielt in der Einfahrt, einer Feuerwehr­zu­fahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen.

Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Um das Hindernis zu beseitigen stellte der Beklagte deswegen das Automa­tik­ge­triebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger zur Seite der Einfahrt. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof. Der Kläger kam zu seinem Fahrzeug zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war. Danach habe er bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1.332,94 Euro bezahlen müssen. Er verklagte den Garagen­be­sitzer auf Schadens­ersatz. Das Amtsgericht München entschied, dass der Schadens­er­satz­an­spruch unbegründet sei.

Der Kläger habe den Beklagten durch die Verhin­derung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage gestört und sei deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung habe der Beklagte selbst vornehmen dürfen, auch mit Gewalt, § 865 BGB. Zwar unterliege auch das Selbst­hil­ferecht Schranken des Übermaß­verbotes, so dass bei gering­fügigen Störungen nicht uneinge­schränkt "Gewalt" angewendet werden dürfe. Dass das Verstellen des Schalt­hebels eines Automa­tik­ge­triebes, ohne dass der Zündschlüssel stecke, zu einer Beschä­digung des Getriebes führe, sei (bei Wahrun­ter­stellung dieser bestrittenen Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdränge.

Gericht: Dreimaliges Rangieren, um aus Garage zu fahren, ist angemessen

Weder der Antrag noch seine anschließende Klage waren erfolgreich. In erster Instanz wiesen die Richter des Verwal­tungs­ge­richts unter anderem darauf hin, dass vor dem Hintergrund des heutigen Straßen­verkehrs und der Parkplatz­knappheit unter Umständen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto noch angemessen sei.

Auch die nächste Instanz wies die Klage des Mannes ab. Das Parkverbot, auf das der Mann sich bezog, sei „mangels Bestimmtheit unwirksam“. Der Begriff ‚schmal’ genüge nicht „den verfas­sungs­recht­lichen Anforde­rungen an die Bestimmtheit von Normen“.

Wie breit darf schmale Straße sein: Regel der StVO teilweise unwirksam

Mit anderen Worten: Es bleibt unklar, wie breit eine schmale Straße sein darf. Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis, dass diese Regelung der StVO teilweise unwirksam sei. Autofahrer, die gegenüber einer Garagen­ausfahrt parken wollten, könnten nicht eindeutig erkennen, ob die Straße als ‚schmal’ einzustufen und damit also das Parken verboten sei.

Information: www.verkehrsrecht.de

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Auto Straßen­verkehr

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