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Sirene

Autounfall: Darf ein Autofahrer wegen eines Martinshorns bremsen?

Krankenwagen mit Blaulicht und Sirene. © Quelle: Leigh/gettyimages.de

Wenn man als Autofahrer das Blaulicht oder Martinshorn eines Einsatz­fahrzeugs sieht oder hört, sollte man schauen, von wo das Rettungs­fahrzeug kommt. Man darf dabei auch bremsen. Fährt der nachfolgende Autofahrer auf, trägt der Auffahrende meist die komplette Schuld an dem Unfall.

Wer ohne zwingenden Grund stark abbremst, handelt verkehrs­widrig. In dem Fall müsste der Auffahrende nicht haften. In einem vom Landgericht Hamburg am 31. Oktober 2016 (AZ: 306 O 141/16) entschiedenen Fall hörte die Voraus­fahrende allerdings ein Martinshorn und bremste ab, obwohl die Ampel grün war. Das war erlaubt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Die als Pastorin angestellte Frau stand mit ihrem Auto an einer Ampel und wollte nach rechts abbiegen. Hinter ihr stand ein weiteres Auto und wollte ebenfalls nach rechts. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren beide Autofahrer los. Die Frau bremste allerdings ab, da sie ein Martinshorn hörte. Der später beklagte Fahrer fuhr ihr auf. An der Unfall­stelle selbst fuhr dann kein Einsatz­fahrzeug mit Blaulicht oder Martinshorn vorbei.

Anscheins­beweis: Auffah­render Fahrer muss vollen Schadens­ersatz leisten

Die Frau macht den entstandenen Schaden geltend. Die gegnerische Versicherung regulierte aber nur anteilig zu etwa zwei Dritteln. Sie bezog sich auf ein Mitver­schulden der Frau. Das Hamburger Gericht entschied allerdings, dass die Versicherung des anderen Autofahrers den Schaden zu 100 Prozent übernehmen müsse. Zunächst einmal spreche der sogenannte Anscheins­beweis beim Auffahr­unfall dafür, dass der auffahrende Autofahrer Schuld habe.

Wer ein Martinshorn hört, muss sich Kenntnis über seine Richtung verschaffen

Das Gericht konnte keinen Verkehrs­verstoß der Pastorin feststellen. Schließlich habe sie nicht ohne zwingenden Grund gebremst. Wer ein Martinshorn höre, der muss sich „schnellst­möglich Kenntnis darüber verschaffen, von wo aus sich das mit Sonder­rechten fahrende Fahrzeug annähert“, führte das Gericht in seinem Urteil aus. Nach Auffassung des Gerichts komme es dabei auch nicht darauf an, ob tatsächlich ein Einsatz­fahrzeug an der Unfall­stelle vorbei­ge­fahren sei. Es reiche, dass die Frau das Martinshorn gehört habe.

Das Gericht hatte auch schon Zweifel an der vom Fahrer geäußerten „Vollbremsung“. Beide Fahrzeuge waren gerade erst losgefahren, um abzubiegen. Daher sei eine „starke Bremsung“ eher unwahr­scheinlich. Die einfache Betriebs­gefahr tritt ebenfalls wegen des Auffahr­unfalls und des damit verbundenen Anscheins­be­weises zurück.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man auch gegenüber einer gegnerischen Versicherung nicht klein beigeben muss. Mit anwalt­licher Hilfe konnte hier der volle Anspruch auf Schadens­ersatz durchgesetzt werden. DAV-Verkehrs­rechts­anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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DAV
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Auto Autounfall Haftung Straßen­verkehr Unfall

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