
Im zugrundeliegenden Fall nahm die Frau mit zwei Kolleginnen an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil. Dabei liefen sie einen Parcours von sieben Kilometern mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der Wanderung nach 22 Uhr stürzte die 58jährige Frau und verletzte sich am linken Unterarm. Sie meinte, es liege ein Arbeitsunfall vor und nahm die Berufsgenossenschaft in die Pflicht.
Berufsgenossenschaft: Unfall auf Bierwanderung kein Arbeitsunfall
Diese lehnte ihren Antrag ab. Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Kolleginnen gehandelt. Zudem sei die vom Sportverein veranstaltete Wanderung, an der 2.500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen organisiert worden.
Gericht: Unfall ist nur Arbeitsunfall, wenn alle Beschäftigten an Veranstaltung teilnehmen können
Dagegen klagt die Frau, die Klage blieb jedoch erfolglos. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Gericht. Dann müsse aber der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen oder durchführen lassen.
Voraussetzung sei, dass die Teilnahme allen Beschäftigten offenstehe und auch objektiv möglich sei. Ziel der Veranstaltung müsse sein, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stünden.
Bierwanderung: Großveranstaltung, die jedem offen stand
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe auch deswegen nicht vorgelegen, weil nur drei von zehn Mitarbeitern teilgenommen hätten. Auch sei die Veranstaltung nicht im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten worden. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programmgestaltung für die Mitarbeiter des Arbeitgebers der Klägerin.
Auch ein Zusatz- oder Rahmenprogramm sei nicht ersichtlich. Damit handele es sich um keine eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, sondern dem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden habe.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 25.09.2017
- Autor
- dpa/tmn/red