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Unfall

Trunken­heitssturz nach Feuerwehr­wettkampf: Kein Arbeits­unfall

Handverletzung © Quelle: Silva/EyeEm/gettyimages.de

Bei einem Arbeits­unfall genießen die Betroffenen den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Dazu können auch Unfälle gehören, die sich etwa bei einer Betriebsfeier ereignen. Doch es gibt Grenzen: Ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kamerad­schaft­lichen Runde teilnimmt und sich danach im betrunkenen Zustand verletzt, hat keinen Arbeits­unfall. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen vom 25. Oktober 2016 (AZ: L 16/3 U 186/13).

Der Feuerwehrmann hatte an einem Freund­schafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Feuerwehren teilge­nommen. Nach der offiziellen Sieger­ehrung reiste ein Teil der Teilnehmer ab, ein anderer hingegen blieb noch in geselliger Runde beisammen. Der spätere Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der proviso­rischen Toilet­ten­anlage vorgefunden – einer so genannten Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort mit 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschen­kel­fraktur zugezogen.

Versiche­rungs­schutz nur bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung

Die Feuerwehr­un­fallkasse als gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung eines Arbeits­unfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, er habe einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasser­lassen erlitten.

Das Landes­so­zi­al­gericht wies die Klage ab. Es teilte die Rechts­ansicht der Unfall­ver­si­cherung. Der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung bestehe nur bis zum Ende der betrieb­lichen Gemein­schafts­ver­an­staltung. Mit der Sieger­ehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen. Die gesellige Runde sei daher nicht mehr vom Schutz­bereich umfasst.

Toilet­tengang: Nur Unfälle außerhalb der Toilette versichert

Zwar sei der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch das Wasser­lassen selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilet­tentür. Wenn jedoch – wie hier – keine baulichen Elemente die Toilet­ten­vor­richtung umschlössen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus. Der Sturz habe sich direkt an der „Pinkelrinne“ ereignet und sei daher auch aus diesem Grund nicht unfall­ver­sichert.

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dpa/tmn/red
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Alkohol Arbeits­unfall Unfall Versicherung

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