Das muss es nicht. Die meisten Teile der Ausrüstung können mit Hilfe der üblichen Mittel des Regelsatzes finanziert oder aber vor Ort geliehen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin.
Jobcenter bezahlt Klassenfahrt
Der 14-jährige Schüler bezieht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern Hartz-IV-Leistungen. Im Oktober 2014 bewilligte ihm das Jobcenter Berlin-Mitte die Kosten für eine achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro. Die Eltern beantragten im Dezember für ihren Sohn außerdem die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Skiausrüstung. Erforderlich seien die Neuanschaffung eines Skianzugs, von zwei Sets Skiunterwäsche, Skihandschuhen, eines Skihelms und einer Skibrille.
Urteil: Gericht: Kein Hartz-IV für Skiausrüstung
Das Sozialgericht in Berlin lehnte den Antrag ab. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, notfalls auch durch Ansparen. Helm und Anzug sowie die Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasst. Es sei aber der Familie zumutbar, zumindest den Anzug und die Brille etwa bei eBay gebraucht zu kaufen. Der Helm könne vor Ort geliehen werden (AZ: S 191 AS 115/15 BR).
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.03.2015
- Autor
- red/dpa