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Vorsorge im Alter

Bekommt man Rente, wenn man unter fremder Identität arbeitet?

Arbeiten unter anderem Namen: Erkennt die Rentenversicherung diese Zeiten für die Rente an? © Quelle: DeVisu/fotolia.de

Um eine Regelal­tersrente zu erhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Diese knüpfen vorwiegend an das Alter und die Beitrags­zeiten an. Was ist aber mit Zeiten, in denen man unter anderem Namen und fremder Identität gearbeitet hat?

Auch Arbeit, die man unter anderem Namen geleistet hat, zählt für die Deutsche Renten­ver­si­cherung. Diese Zeiten muss die Renten­ver­si­cherung für die Alters­vorsorge anerkennen. Es zählen die tatsächlich beitrags­pflichtigen Arbeits­zeiten. Das Sozial­gericht Düsseldorf hat den Renten­an­spruch einer 67-jährigen türkischen Staats­an­ge­hörigen aus Krefeld gegenüber der Deutschen Renten­ver­si­cherung Rheinland anerkannt (Sozial­gericht Düsseldorf, 10. November, AZ: S 20 R 2339/13). Der Frau wurde damit ein Renten­an­spruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte. Über den Fall berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Renten­ver­si­cherung und Alters­vorsorge: Welche Tätigkeiten zählen für die Rente?

Die Frau war 1971 aus der Türkei mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland eingereist. Damit hätte sie aber nicht in Deutschland bleiben dürfen. Sie reiste 1972 dann erneut nach Deutschland ein. Diesmal allerdings mit dem Pass der ersten, 1930 geborenen Ehefrau ihres damaligen Lebens­ge­fährten und jetzigen (seit 2010) Ehemannes.

Seitdem lebte und arbeitete die Frau unter der Identität der ersten Ehefrau, die in der Türkei lebte, in Deutschland. Nachdem diese im Jahr 2008 verstorben war, fragte die jetzige Ehefrau bei der Renten­ver­si­cherung Rheinland nach. Sie wollte wissen, was nun zu tun sei.

Die Renten­ver­si­cherung rechnete die Zeiten unter fremder Identität für die Alters­vorsorge nicht an und weigerte sich, eine Regelal­tersrente zu zahlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine andere Person in den Zeiten gearbeitet hätte. Die Klage der Frau war mit anwalt­licher Hilfe erfolgreich.

Übrigens: DAV-Sozial­rechts­anwälte helfen, berechtigte Ansprüche durchzu­setzen. Auch gegen die Renten­ver­si­cherung. Schließlich geht es um viel. Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Sozial­gericht und Alters­vorsorge: Rente für alle Beitrags­zeiten

Die Renten­ver­si­cherung muss auch die Arbeits­zeiten unter falscher Identität anerkennen, so das Gericht. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet und somit im Mai 2014 die Regelal­ters­grenze erreicht. Sie habe auch die weitere Voraus­setzung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags­zeiten erfüllt.

Beitrags­zeiten sind Zeiten, für die Pflicht­beiträge (Pflicht­bei­trags­zeiten) oder freiwillige Beiträge in die Renten­ver­si­cherung gezahlt worden sind.

Die Richter hatten Zeugen vernommen und sahen es als erwiesen an, dass die Frau tatsächlich selbst die Tätigkeiten verrichtet und die Beiträge gezahlt hatte. Aus der Auslän­derakte hatte sich auch ergeben, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist war und seinerzeit wegen Zweifeln an der Identität ein Personen­fest­stel­lungs­ver­fahren eingeleitet worden war.

Es gab auch keine Anhalts­punkte, dass eine andere Person unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet hatte.

Dieser Fall zeigt, dass man sich generell auch gegen ablehnenden Bescheide der Deutschen Renten­ver­si­cherung erfolgreich wehren kann. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte. Auch kann man die Anwalts­kosten dann gegenüber der Renten­ver­si­cherung geltend machen.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Migration Rente Renten­ver­si­cherung

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