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Nach dem Erwerbsleben

Vorzeitig in den Ruhestand: So gleicht man Abzüge bei der Rente aus

Vorzeitig in Rente gehen: Wie vermeidet man lebenslange Abschläge? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Wer vor dem gesetz­lichen Rentenalter in den Ruhestand gehen will, muss mit Abschlägen bei seinen Alters­bezügen rechnen, also mit einer lebens­langen Kürzung seiner Rente. Die Deutsche Anwalt­auskunft zeigt, wie man Abzüge bei der Rente ausgleichen kann.

Viele ältere Arbeit­nehmer sind topfit und schieben den Ruhestand weit von sich – selbst wenn sie das gesetzliche Renten­ein­trittsalter erreichen. Andere Beschäftigte wollen den Blaumann oder Computer so schnell wie möglich hinter sich lassen und endlich ihre Rente genießen. Aber diesem Wunsch sind Grenzen gesetzt, denn wer sich vor dem Erreichen des gesetz­lichen Renten­ein­tritts­alters zur Ruhe setzt, muss teils erhebliche und lebenslange Abschläge bei seiner Rente hinnehmen.

Wann kann man in Rente gehen?

Die Regelal­ters­grenze steigt seit 2012 stufenweise an. Zurzeit liegt sie zwischen 65 Jahren und fünf Monaten und 67 Jahren. Wer mit dem Erreichen dieser Alters­grenze in den Ruhestand geht, also mit dem offiziellen Renten­beginn, erhält seine reguläre Altersrente in voller Höhe.

Wollen Versicherte vor Erreichen der gesetz­lichen Alters­grenze Rentner werden, können sie dies abschlagsfrei nur tun, wenn sie die Voraus­set­zungen für die Rente mit 63 Jahren erfüllen: Die oder der Versicherte muss 45 Versiche­rungsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und vor dem 1. Januar 1953 geboren sein.

Hartz IV: BMAS schafft die „Zwangs­ver­rentung" ab

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, auch Grundsi­cherung für Erwerbs­fähige oder Hartz IV genannt, kann von den Jobcentern nicht mehr dazu verpflichtet werden, vor dem gesetz­lichen Renten­ein­trittsalter in den Ruhestand zu gehen. Das gilt aber nur für die Hartz-IV-Bezieher, die durch eine vorgezogene Rente mit Abschlägen bedürftig und auf Grundsi­che­rungs­leis­tungen im Alter angewiesen sein würden. Diese Regelung greift seit dem 1. Januar 2017. Damit gelten für viele ältere Hartz-IV-Bezieher die alten Regeln nicht mehr, nach denen sie dazu gezwungen werden konnten, frühzeitig in Rente zu gehen und damit lebenslange Kürzungen ihrer Rente hinnehmen mussten.

Beschäftigte: Wann kann man vorzeitig in Rente gehen?

„Wer als Arbeit­nehmer nicht die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllt, aber trotzdem vor der Regelal­ters­grenze in den Ruhestand gehen will, muss Abzüge bei seiner Altersrente hinnehmen“, sagt der Karlsruher Rechts­anwalt Christian Wagner von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). „In jedem Fall muss man eine Mindest­ver­si­che­rungszeit von 35 Jahren aufweisen und das 63. Lebensjahr erreicht haben.“

Abschlag von der Rente – wann muss man damit rechnen?

Wie hoch die Abschläge bei der Rente ausfallen, hängt vom Geburts­jahrgang des Versicherten ab. „Den Geburts­jahrgang 1952 kostet die Rente mit 63 etwa einen Abschlag von neun Prozent, den Geburts­jahrgang 1963 einen Abschlag von 13,8 Prozent“, sagt Rechts­anwalt Christian Wagner.

Versicherte, die vor der Regelal­ters­grenze Rentner werden wollen, müssen in der Regel für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Wer etwa drei Jahre früher als üblich für seinen Jahrgang in Rente geht, erhält eine Renten­min­derung bei 10,8 Prozent pro Monat (36 Monate * 0,3 = 10,8 Prozent). Abzüge bei der Altersrente greifen lebenslang und lassen sich zumindest derzeit während des Renten­bezugs nicht mehr ausgleichen.

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Datum
Aktualisiert am
11.01.2018
Autor
ime/red/dpa
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Themen
Abschlag Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Rente Renten­ver­si­cherung

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