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- Seite 1 – Wann kann man vorzeitig in Rente gehen?
- Seite 2 – Andere Rentenart beantragt, nachdem Rentenbescheid bindend wurde
- Seite 3 – Wie kann man eine Rentenminderung ausgleichen?
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Viele ältere Arbeitnehmer sind topfit und schieben den Ruhestand weit von sich – selbst wenn sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Andere Beschäftigte wollen den Blaumann oder Computer so schnell wie möglich hinter sich lassen und endlich ihre Rente genießen. Aber diesem Wunsch sind Grenzen gesetzt, denn wer sich vor dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Ruhe setzt, muss teils erhebliche und lebenslange Abschläge bei seiner Rente hinnehmen.
Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 stufenweise an. Zurzeit liegt sie zwischen 65 Jahren und fünf Monaten und 67 Jahren. Wer mit dem Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand geht, also mit dem offiziellen Rentenbeginn, erhält seine reguläre Altersrente in voller Höhe.
Wollen Versicherte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Rentner werden, können sie dies abschlagsfrei nur tun, wenn sie die Voraussetzungen für die Rente mit 63 Jahren erfüllen: Die oder der Versicherte muss 45 Versicherungsjahre in die Rentenkasse eingezahlt haben und vor dem 1. Januar 1953 geboren sein.
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, auch Grundsicherung für Erwerbsfähige oder Hartz IV genannt, kann von den Jobcentern nicht mehr dazu verpflichtet werden, vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen. Das gilt aber nur für die Hartz-IV-Bezieher, die durch eine vorgezogene Rente mit Abschlägen bedürftig und auf Grundsicherungsleistungen im Alter angewiesen sein würden. Diese Regelung greift seit dem 1. Januar 2017. Damit gelten für viele ältere Hartz-IV-Bezieher die alten Regeln nicht mehr, nach denen sie dazu gezwungen werden konnten, frühzeitig in Rente zu gehen und damit lebenslange Kürzungen ihrer Rente hinnehmen mussten.
„Wer als Arbeitnehmer nicht die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllt, aber trotzdem vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen will, muss Abzüge bei seiner Altersrente hinnehmen“, sagt der Karlsruher Rechtsanwalt Christian Wagner von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „In jedem Fall muss man eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren aufweisen und das 63. Lebensjahr erreicht haben.“
Wie hoch die Abschläge bei der Rente ausfallen, hängt vom Geburtsjahrgang des Versicherten ab. „Den Geburtsjahrgang 1952 kostet die Rente mit 63 etwa einen Abschlag von neun Prozent, den Geburtsjahrgang 1963 einen Abschlag von 13,8 Prozent“, sagt Rechtsanwalt Christian Wagner.
Versicherte, die vor der Regelaltersgrenze Rentner werden wollen, müssen in der Regel für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Wer etwa drei Jahre früher als üblich für seinen Jahrgang in Rente geht, erhält eine Rentenminderung bei 10,8 Prozent pro Monat (36 Monate * 0,3 = 10,8 Prozent). Abzüge bei der Altersrente greifen lebenslang und lassen sich zumindest derzeit während des Rentenbezugs nicht mehr ausgleichen.