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Ruhestand

Rente mit 63: Wie werden Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit gewertet?

Ruhestand mit 63: Zählt die Deutsche Rentenversicherung Zeiten der Arbeitslosigkeit als Versicherungszeit? © Quelle: HeroImages/gettyimages.de

Seit dieser Legisla­tur­periode kann man mit 63 Jahren in Rente gehen, wenn man dann 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Dabei handelt es sich um sogenannte Versiche­rungs­zeiten. Wie werden aber Zeiten gewertet, in denen jemand in den letzten Jahren vor der Rente arbeitslos war?

Wer mit 63 Jahren eine Altersrente erhalten will, muss prüfen, welche Versiche­rungs­zeiten die Deutsche Renten­ver­si­cherung berück­sichtigt. Denn die Renten­ver­si­cherung rechnet zum Beispiel grundsätzlich Zeiten von Arbeits­lo­sigkeit vor Beginn des Ruhestands nicht an, zumindest nur unter bestimmten Bedingungen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2016 (AZ: L 9 R 695/16).

Rente mit 63 beantragen: Zählen Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit vor Renten­beginn zur Versiche­rungszeit?

Der Fall im Einzelnen: Der im August 1951 geborene Mann arbeitete bei einem großen Stuttgarter Automo­bil­her­steller. Aus gesund­heit­lichen Gründen beendete er sein Arbeits­ver­hältnis mit Aufhebungs­vertrag zum 31. Dezember 2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 Euro. Anschließend bezog er zwei Jahre Arbeits­lo­sengeld bis zum 31. Dezember 2013. Im Juli 2014 beantragte er die „Rente mit 63“ ab dem 1. September 2014. Die „Rente mit 63“ ist die von der „Großen Koalition“ eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung lehnte seinen Antrag auf die „Rente mit 63“ aber ab. Er habe nicht 45 Versiche­rungsjahre (= 540 Beitrags­monate) in die Rentenkasse eingezahlt – es fehlten 15 Monate. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass Zeiten des Arbeits­lo­sen­geld­bezugs in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Ruhestands grundsätzlich nicht berück­sichtigt werden könnten. Dem Versicherten bewilligte die Renten­ver­si­cherung eine niedrigere Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit.

Mit seiner Klage machte der Versicherte geltend, es liege ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeits­lo­sen­geld­bezugs komme er auf 542 Monate anrechenbare Zeiten.

Urteil: Arbeits­lo­sigkeit und Einschränkung bei „Rente mit 63“ rechtmäßig

Sowohl beim Sozial­gericht in Ulm als auch bei dem Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart war die Klage erfolglos.

Nach den Entschei­dungen sind die Regeln zur Anrechnung von Zeiten des Arbeits­lo­sen­geld­bezugs verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühver­rentung von Arbeit­nehmern und Versicherten zu vermeiden, sei nachvoll­ziehbar. Aus der „Rente mit 63“ soll keine „Rente mit 61“ zu Lasten der Sozial­ver­si­cherung werden. Abschläge bei der Rente auch von langjährig Versicherten sind danach also möglich.

Härtefälle bei Altersrente mit 63 Jahren: Zeiten von Arbeits­lo­sigkeit wegen Insolvenz oder Geschäfts­aufgabe werden gezählt

Allerdings gibt es Regeln bei Härtefällen: Danach können Zeiten des Arbeits­lo­sen­geld­bezugs in den zwei Jahren vor Beginn des Ruhestands ausnahmsweise doch berück­sichtigt werden.

Voraus­set­zungen können sein:

-    der Arbeitgeber des Arbeit­nehmers hatte Insolvenz angemeldet,

-    der Arbeitgeber hatte sein Geschäft komplett aufgegeben.

Damit würden die Interessen der Versicherten geschützt, so das Gericht. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Da es bei der Rente um viel Geld geht und Versicherte vermeiden sollten, mit Abschläge bei der Rente in den Ruhestand gehen zu müssen, sollten Arbeit­nehmer und Versicherte sich anwaltlich beraten lassen und die Voraus­set­zungen der Rente mit 63 genau prüfen. Auch im Hinblick auf andere Zeiten, die berück­sichtigt und als Versiche­rungs­zeiten anrechenbar sein könnte, etwa Elternzeit oder ein Studium.

Es bleibt auch abzuwarten, ob das Bundes­so­zi­al­gericht die Entschei­dungen bestätigt.

Datum
Aktualisiert am
26.04.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit­nehmer Arbeitslos Rente Renten­ver­si­cherung

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