Ein Grundschüler schlägt wiederholt seine Mitschüler und wird vom Unterricht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hat den fünftägigen Ausschluss des siebenjährigen Grundschülers bestätigt. Somit war die Entscheidung des Schulleiters rechtmäßig.
Schlägereien in der Schule
Der Schüler war schon einmal für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. Danach kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen er Mitschüler beleidigte und schlug. So beobachtete ihn seine Klassenlehrerin dabei, wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter verfügten fünftägigen Unterrichtsausschluss legten die Eltern für ihren Sohn Widerspruch ein. Sie beantragten außerdem beim Verwaltungsgericht den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Unterrichtsausschluss bei Gewalttätigkeiten rechtmäßig
Ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Eilantrag ab. Der Schulleiter habe die Befugnis, den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anzuordnen. Voraussetzung sei, dass ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten anzusehen, wenn besondere Umstände hinzuträten, aber das sei hier der Fall.
Nach den Feststellungen der Klassenlehrerin hatte der Junge seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen, während dieser am Boden lag. Dies sei ein schweres Fehlverhalten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar. Auch das Vorliegen eines ADHS bei dem Jungen und das Fehlen von Verletzungen bei dem Mitschüler könne dieses Verhalten nicht relativieren.
Der Schüler habe die Gesundheit des Mitschülers gefährdet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei hinreichend beachtet worden, weil der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Unterrichtsausschluss von zwei Tagen und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Schülers erfolgt sei (AZ: 12 K 5363/14).
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- red