
Die Hausaufgaben nicht gemacht und schon trägt der Lehrer eine sechs ein: Gefühlt ist das den allermeisten Schülerinnen und Schülern schon so ergangen. Doch hat die Sache einen rechtlichen Haken: Das ist in der Regel nicht erlaubt.
Denn Hausaufgaben zu benoten widerspricht geltenden Landesgesetzen, etwa in Bayern: Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen trifft Regelungen zum Nachweis des Leistungsstands, zur Bewertung der Leistungen und zu Zeugnissen. „Hausaufgaben“ sind im Gesetz allerdings nicht erwähnt.
„Man geht daher davon aus, dass sie nicht zu den Nachweisen des Leistungsstandes im Sinne des Gesetzes gehören“, erklärt Dr. Matthias Ruckdäschel, Schulrechtsexperte und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das bedeute – so der Rechtsanwalt weiter –, dass Leistungsnachweise, die der Entscheidung über eine Versetzung in die nächste Klassenstufe zugrunde gelegt werden, in der Regel unter Aufsicht und Kontrolle der Schule erbraucht werden müssen – und eben nicht am heimischen Schreibtisch.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz findet sich unter anderem in den Schulgesetzen des Landes Berlin. Hier bestimmt die Verordnung für die Sekundarstufe I, dass auch Hausaufgaben benotet werden können. Sie dienen aber auch hier in erster Linie der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts und spielen deshalb für die Versetzungsentscheidung keine entscheidende Rolle.
Überprüfung und Auswertungen von Hausaufgaben aber erlaubt
In den Landesgesetzen ausgeklammert, findet sich der Begriff Hausaufgaben dagegen in den Schulordnungen. Nach den übereinstimmenden Regelungen der Schulordnungen werden Hausaufgaben gestellt, „um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schuler zu eigener Tätigkeit anzuregen“, wie es in Bayern heißt.
Lehrer müssen also Hausaufgaben regelmäßig überprüfen und für die weitere Arbeit im Unterricht auswerten. Weil sie aber keine Leistungsnachweise sind, darf das nicht in Form einer Bewertung passieren.
Die objektiv erbrachte Leistung des Schülers steht bei der Bewertung im Mittelpunkt
Bewertet wird also nur die objektiv erbrachte Leistung eines Schülers (bei Hausaufgaben können schließlich auch Geschwister oder Eltern helfen). Anlagen, Mitarbeit, das Verhalten des Schülers und die Frage, ob er Hausaufgaben nicht oder nur schlecht macht, haben mit der objektiv erbrachten Leistung nichts zu tun.
„Die Würdigung und auch Beeinflussung gehören allerdings zur Erziehungsaufgabe der Schule“, erklärt der Regensburger Rechtsanwalt Ruckdäschel. „Sie sollen daher unabhängig von der Bewertung der erbrachten Leistungen im Zeugnis in einer Bemerkung gewürdigt werden.“
Was dieser Logik folgend allerdings möglich ist: eine kurze schriftliche Kontrolle der Hausaufgaben im Rahmen des Unterrichts, die dann auch benotet werden darf. So steht es im Schulgesetz für das Land Berlin.
Übrigens: Zwar dürfen Hausaufgaben in der Regel nicht benotet werden, Eltern können einer Schule aber nicht verbieten, Hausaufgaben aufzugeben. Alles zu diesem Thema, finden Sie hier.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.09.2017
- Autor
- ndm/red