Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Schule und Kinder

Was gegen schlechte Schulnoten möglich ist

Gegen schlechte Schulnoten können Schüler und ihre Eltern vorgehen. © Quelle: DAV

Zwischen einer „1“ und einer „3“ liegen manchmal Welten. Insbesondere, wenn Schüler sich ungerecht schlecht benotet fühlen. Oft hilft schon ein Gespräch mit dem Lehrer. In ganz besonders schweren Fällen können die Gerichte helfen.

„DAS IST UNGERECHT!“ Diesen Aufschrei ihrer schulpflichtigen Kinder kennen viele Eltern. Besonders empört klingt er, wenn es um das Thema Schulnoten geht. Meistens ist die Aufregung grundlos, aber eben nicht immer. Doch was kann man tun, wenn die Noten des Kindes tatsächlich ungerecht sind?

„Zunächst sollte der Schüler selbst mit dem Lehrer über die Bewertungs­kri­terien sprechen und versuchen, eine Einigung zu finden“, empfiehlt Tobias Funk von der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz. Fehler passieren - auch Lehrern. So kann immer mal etwas übersehen oder falsch bewertet worden sein. Entsprechend schnell kann ein klärendes Gespräch die schlechte Note aus der Welt schaffen.

Dennoch gilt: „Einen Rechts­an­spruch auf Änderung einer einzelnen Note oder auf Wieder­holung einer Arbeit haben Eltern in der Regel nicht“, sagt Ursula Walther, stellver­tretende Vorsitzende des Bundes­el­ternrates. „Mit einer Ausnahme: Die Note hat Einfluss auf die Zeugnisnote und damit auf die Versetzung.“

Klassen­arbeit kann wiederholt werden

Was aber, wenn die ganze Klasse bei dem Test schlecht abgeschnitten hat? „Sind die Aufgaben so schwierig gewesen, dass mehrere oder gar alle Kinder einer Klasse schlecht abgeschnitten haben, kann eine Klassen­arbeit wiederholt werden“, erklärt Walther. „Diese Entscheidung darf entweder der Schulleiter, der Lehrer oder die Fachschaft treffen, und sie ist entweder im Schulgesetz oder einer Verordnung geregelt, oder es ist eine Verein­barung an der Schule.“ Die Regelung ist darum uneinheitlich, weil die Kultur­hoheit bei den Bundes­ländern liegt und entsprechend auch die Schulgesetze der Länder leicht verschieden sind.

Gibt es keine Einigung mit dem Lehrer, können der Schüler selbst oder seine Eltern sich mit der Schulleitung oder anderen Vertrau­ens­personen zusammen­setzen und versuchen, die Situation zu klären. Führt auch hier kein Weg zu einer gemeinsamen Lösung können die Schulaufsicht und das Kultus­mi­nis­terium eingeschaltet werden.

Zwei Wege, um Noten anzufechten

Auf dem rechtlichen Weg gibt es zwei unterschiedliche Formen, mit denen Noten angefochten werden können. Zum einen ist das die formlose Beschwerde, zum anderen der formelle Widerspruch.

Die Beschwerde ist weder an eine Frist gebunden, noch muss sie einer bestimmten Form gehorchen. Allerdings hat sie auch keine aufschiebende Wirkung. Eine Beschwerde kann der Schüler gegen Einzelnoten oder das Halbjah­res­zeugnis einlegen. Diese Noten dienen lediglich der Information des Schülers und haben keine unmittelbaren Folgen für ihn. Darum sind diese Noten keine Verwal­tungsakte.

„Zeugnisse, die über das Vorrücken oder über den weiteren Bildungsweg entscheiden, sind Verwal­tungsakte“, erklärt Ursula Walther. Gegen Verwal­tungsakte können Eltern oder volljährige Schüler innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegen. Damit wird die zuständige Behörde veranlasst, die Recht- und Zweckmä­ßigkeit des Zeugnisses nachzu­prüfen.

Antrag gut begründen

Wichtig ist es, den Antrag gut zu begründen. In der Vergan­genheit haben die Gerichte unter anderem folgenden Widersprüchen stattgegeben: Eine Klassen­arbeit durfte nicht gewertet werden, weil in der Woche schon drei andere Arbeiten geschrieben wurden. In einem anderen Fall war die Note nicht zulässig, weil die Arbeitsmappe, die in die Zeugnisnote mitein­fließen sollte, doch nicht mitbewertet wurde. Oder eine Abschluss­arbeit musste wiederholt werden, weil es in dem Raum während der Prüfung über 30 Grad warm war. Bei solchen Mängeln im Verfahren kann es für den klagenden Schüler eine Wieder­ho­lungs­prüfung geben.

Das Verwal­tungs­gericht überprüft zunächst, ob die Bedingungen regulär sind, darf aber auch eine inhaltliche Kontrolle vornehmen. Das Hauptproblem ist dabei der Bewertungs­spielraum. „Ob Fehler so gravierend sind, dass es eine ‚5‘ gibt, oder ob es trotz der Fehler noch für eine ‚4‘ reicht, das ist gerichtlich nicht überprüfbar“, sagt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwal­tungsrecht und Mitglied im Deutschen Anwalt­verein. „Richter sind keine Lehrer, darum kann man beim Verwal­tungs­gericht auch keine bestimmte Note einklagen“, sagt er. Dennoch gibt es Maßstäbe, an denen sich die Richter orientieren können. „Was wissen­schaftlich vertreten werden kann, darf nicht als falsch gewertet werden.“ Lassen sich dem Lehrer aber solche Mängel in der Bewertung nachweisen, ist die Arbeit neu zu korrigieren.

Ein Widerspruch vor dem Verwal­tungs­gericht sichert die Rechte des Bürgers gegenüber staatlichen Instanzen. Der Schritt vor Gericht, da sind sich die Experten einig, sollte dennoch nur bei äußerst gravie­renden Fällen gegangen werden. Im Vorfeld lässt sich schon viel Ärger und Frust beseitigen, wenn versucht wird, eine Einigung zu finden. Ursula Walther sagt: „Die Grundregel lautet: lösungs­ori­entiere Gespräche ohne Vorwürfe.“ Und damit ist sicher auch dem Kind am besten geholfen.

Bei nicht bewerteter Leistung: Vermerk im Zeugnis erlaubt

Übrigens: Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, dass seine Rechtschreib­leis­tungen nicht bewertet werden, dann darf dies im Abitur-Zeugnis vermerkt werden. Das hat im Juli 2015 das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden und damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München bestätigt.

Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer „fachärztlich festge­stellten Legasthenie“ die Rechtschreib­leistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskri­miniert.

Der Vorsitzende Richter des Leipziger Senats, Werner Neumann, sagte in der Urteils­be­gründung, die Schüler hätten sich für den sogenannten Notenschutz entschieden. Dadurch würden die allgemein geltenden Bewertungs­maßstäbe für sie außer Kraft gesetzt. Dies stelle jedoch eine Ungleich­be­handlung zum Beispiel mit anderen Legasthe­nikern dar, die auf den Notenschutz verzichteten und eine schlechtere Beurteilung riskierten und in Kauf nähmen. Deshalb sei es statthaft, die Nichtbe­ur­teilung der Rechtschreibung zu vermerken.

Grundvor­aus­setzung sei jedoch, dass es für solche Vermerke eine gesetzliche Grundlage im Schulgesetz gibt. Ein ministe­rieller Erlass alleine reiche nicht aus, entschieden die Leipziger Richter. (AZ: 6 C 33.14 und 6 C 35.14)

Datum
Aktualisiert am
30.07.2015
Autor
dpa/tmn/red
Bewertungen
7585
Themen
Familie Jugendliche Kinder Schule

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite