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Betreuungsprobleme

Streik in der Kita: Die Rechte arbeitender Eltern

Wenn der Chef damit einverstanden ist, dürfen vom Streik betroffene Eltern ihr Kind mit ins Büro nehmen oder von zuhause aus arbeiten. © Quelle: DAV

Kämpft das Kita-Personal um sein Gehalt, kann das arbeitende Eltern in die Bredouille bringen: Wohin während eines Streiks mit dem Kind, darf der Chef wegen der Fehlzeit abmahnen und müssen Mitarbeiter in einem solchen Szenario einen Lohnausfall hinnehmen? Wie Eltern vorgehen können, wenn sich keine Großeltern oder Babysitter als Betreu­ungs­al­ter­native auftun lassen.

Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita überrascht, machen sie sich für ihren Arbeitgeber nicht angreifbar, wenn sie mangels Betreu­ungs­al­ter­nativen nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen ihren Chef dann aber kurzfristig am Telefon darüber informieren. In einem solchen Fall wäre eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgeschlossen.

Sind die Streiks allerdings angekündigt worden, können Arbeitgeber verlangen, dass Eltern sich auf den Streik vorbereiten und vielleicht unter den Kita-Eltern absprechen und darüber eine Betreu­ungs­lösung finden.

Kinder im Büro, Homeoffice, Urlaub: Die Optionen für vom Streik betroffene Eltern

„Wenn der Streik erst morgens angekündigt wird und der Vater des Kindes Zeit hat, dann muss er als Betreu­ungs­person einspringen“, sagt Nathalie Oberthür. Die Rechts­an­wältin ist Mitglied in der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Für den Fall, dass sich aber niemand für die Kinder­be­treuung findet, sind verschieden Szenarien vorstellbar:

  1. Die Kinder ins Büro mitnehmen

    Grundsätzlich haben Eltern darauf keinen Anspruch. „Das unterliegt dem Hausrecht beziehungsweise der betrieb­lichen Organi­sa­ti­ons­hoheit des Arbeit­gebers“, so Oberthür. Er müsse Kinder im Büro nicht erlauben. Mancher Chef habe aber für solche Fälle Räumlich­keiten im Betrieb eingerichtet, in die Kinder mitgenommen werden dürften.

  2. Homeoffice: Von zuhause aus arbeiten

    Im Einver­nehmen mit dem Chef kann das möglich sein. Für eine kurze Streikdauer könne das Arbeiten von zuhause aus zumutbar sein, sagt die Rechts­an­wältin. Oberthür gibt allerdings zu bedenken: „Wobei sich die Frage stellt, ob jemand von zuhause aus vernünftig arbeiten kann, wenn kein Heimar­beitsplatz eingerichtet ist.“

  3. Kurzfristig Urlaub nehmen

    Urlaub kann man nicht selbst nehmen. Freie Tage müssen vom Chef genehmigt werden. Der muss ihn wiederum aber gewähren, wenn dem Urlaub keine betrieb­lichen Gründe oder die Urlaubs­wünsche anderer Arbeit­nehmer entgegen­stehen.

Inwieweit müssen Eltern bei einem Kita-Streik mit einem Lohnausfall kalkulieren?

Mitarbeitern steht zu, dass ihr Lohn fortgezahlt wird, wenn sie aus persön­lichen Gründen für eine „verhält­nismäßig nicht erhebliche Zeit“ – etwa durch einen kurzen Streik in der Kita – vom Arbeiten abgehalten werden. Das regelt § 612 des Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB). „Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfort­zahlung“, sagt Rechts­an­wältin Oberthür.

Übrigens handelt es sich bei den meisten Streiks um sogenannte Warnstreiks, wenn Berufs­gruppen wie aktuell die Kita-Erzieher auf die Straße gehen. Ein solcher Streik darf nicht unverhält­nismäßig sein und ist in seiner Dauer deshalb beschränkt.

Können Eltern den Kita-Beitrag zurück­fordern?

In der Regel werden Kita-Gebühren unabhängig von Sonder­schließ­zeiten durchgehend erhoben. Ist das aber vertraglich nicht geregelt, besteht für Eltern während eines Streiks die Chance, den Beitragsteil für die betreffende Zeit zurück­zu­fordern. Ein unmittelbarer Rechts­an­spruch für die Beitrags­rück­zahlung ergibt sich daraus aber nicht. Die Schuld am Streik kann nicht alleine der Kommune angelastet werden. Im Falle eines Kita-Streiks stellen Juristen eher auf höhere Gewalt ab.

Datum
Aktualisiert am
26.04.2016
Autor
kgl
Bewertungen
2140
Themen
Arbeit­nehmer Kinder Kinder­be­treuung Kinder­garten

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