Werden Eltern von einem Warnstreik in der Kita überrascht, machen sie sich für ihren Arbeitgeber nicht angreifbar, wenn sie mangels Betreuungsalternativen nicht zur Arbeit kommen können. Sie müssen ihren Chef dann aber kurzfristig am Telefon darüber informieren. In einem solchen Fall wäre eine Kündigung oder eine Abmahnung ausgeschlossen.
Sind die Streiks allerdings angekündigt worden, können Arbeitgeber verlangen, dass Eltern sich auf den Streik vorbereiten und vielleicht unter den Kita-Eltern absprechen und darüber eine Betreuungslösung finden.
Kinder im Büro, Homeoffice, Urlaub: Die Optionen für vom Streik betroffene Eltern
„Wenn der Streik erst morgens angekündigt wird und der Vater des Kindes Zeit hat, dann muss er als Betreuungsperson einspringen“, sagt Nathalie Oberthür. Die Rechtsanwältin ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Für den Fall, dass sich aber niemand für die Kinderbetreuung findet, sind verschieden Szenarien vorstellbar:
- Die Kinder ins Büro mitnehmen
Grundsätzlich haben Eltern darauf keinen Anspruch. „Das unterliegt dem Hausrecht beziehungsweise der betrieblichen Organisationshoheit des Arbeitgebers“, so Oberthür. Er müsse Kinder im Büro nicht erlauben. Mancher Chef habe aber für solche Fälle Räumlichkeiten im Betrieb eingerichtet, in die Kinder mitgenommen werden dürften.
- Homeoffice: Von zuhause aus arbeiten
Im Einvernehmen mit dem Chef kann das möglich sein. Für eine kurze Streikdauer könne das Arbeiten von zuhause aus zumutbar sein, sagt die Rechtsanwältin. Oberthür gibt allerdings zu bedenken: „Wobei sich die Frage stellt, ob jemand von zuhause aus vernünftig arbeiten kann, wenn kein Heimarbeitsplatz eingerichtet ist.“
- Kurzfristig Urlaub nehmen
Urlaub kann man nicht selbst nehmen. Freie Tage müssen vom Chef genehmigt werden. Der muss ihn wiederum aber gewähren, wenn dem Urlaub keine betrieblichen Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Inwieweit müssen Eltern bei einem Kita-Streik mit einem Lohnausfall kalkulieren?
Mitarbeitern steht zu, dass ihr Lohn fortgezahlt wird, wenn sie aus persönlichen Gründen für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – etwa durch einen kurzen Streik in der Kita – vom Arbeiten abgehalten werden. Das regelt § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung“, sagt Rechtsanwältin Oberthür.
Übrigens handelt es sich bei den meisten Streiks um sogenannte Warnstreiks, wenn Berufsgruppen wie aktuell die Kita-Erzieher auf die Straße gehen. Ein solcher Streik darf nicht unverhältnismäßig sein und ist in seiner Dauer deshalb beschränkt.
Können Eltern den Kita-Beitrag zurückfordern?
In der Regel werden Kita-Gebühren unabhängig von Sonderschließzeiten durchgehend erhoben. Ist das aber vertraglich nicht geregelt, besteht für Eltern während eines Streiks die Chance, den Beitragsteil für die betreffende Zeit zurückzufordern. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch für die Beitragsrückzahlung ergibt sich daraus aber nicht. Die Schuld am Streik kann nicht alleine der Kommune angelastet werden. Im Falle eines Kita-Streiks stellen Juristen eher auf höhere Gewalt ab.
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.04.2016
- Autor
- kgl