Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Ruhestand

Rente mit 63: Welche Voraus­set­zungen müssen vorliegen?

Welche Voraussetzungen müssen Versicherte erfüllen, damit sie mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen können? © Quelle: DAV

Seit 2014 können Arbeit­nehmer mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, ohne Abschläge bei ihrer Rente befürchten zu müssen. Allerdings ist diese „Rente mit 63“ nur möglich, wenn man sehr lange gearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt hat. Welche Bedingungen müssen Arbeit­nehmer für die „Rente mit 63“ erfüllen? Ein Überblick.

Welche Arbeit­nehmer können die „Rente mit 63“ nutzen?

Wer als Arbeit­nehmer in den Ruhestand gehen möchte, muss derzeit arbeiten, bis er 65 Jahre und fünf Monate alt ist. Künftig steigt das Renten­ein­trittsalter auf 67 Jahre.

Wer vor dem offiziellen Renten­beginn in den Ruhestand gehen will, muss teils drastische, lebenslange Abschläge bei seinem Alters­ru­hegeld hinnehmen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung zieht für jeden Monat, den man früher als gesetzlich vorgesehen in die Rente geht, 0,3 Prozent ab.

„In Zahlen bedeutet das: Wenn jemand eine Vollrente von 1.500 Euro beziehen würde und drei Jahre früher in den Ruhestand geht, verringert sich die spätere Rente um 162 Euro auf 1338 Euro“, erklärt der Rechts­anwalt Christian Wagner von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Abschlagsfrei in Rente gehen kann man vor dem gesetz­lichen Renten­ein­trittsalter nur ausnahmsweise, und zwar wenn man die Voraus­set­zungen für die sogenannte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ erfüllt. Diese „Rente mit 63“ erhalten Arbeit­nehmer dann, wenn sie zu den Jahrgängen 1950, 1951 und 1952 gehören, noch nicht in Rente sind und bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung 45 Beitragsjahre vorweisen können.

Demgegenüber haben aber Arbeit­nehmer, die 1953 oder später geboren sind, schlechtere Konditionen, um abschlagsfrei in den Genuss der neuen Rente zu kommen. Ein Beispiel: Wer 1957 geboren wurde, kann mit 63 Jahren und 10 Monaten Rentner werden, Personen des Jahrgangs 1964 mit 64 Jahren und 10 Monaten. „Selbst wer bei seinem Geburtstag die 45 Arbeitsjahre erreicht, hat mitunter Pech“, sagt Rechts­anwalt Christian Wagner. „Die Deutsche Renten­ver­si­cherung entscheidet über den abschlags­freien Renten­beginn nicht nur anhand der Arbeitsjahre, sondern auch über das Geburtsdatum.“       

Rente mit 63: Welche Zeiten gelten als Versiche­rungs­zeiten?

Um die abschlagsfreie Rente mit 63 zu nutzen, müssen Arbeit­nehmer in der Regel bereits mit 18 Jahren angefangen haben zu arbeiten und auf insgesamt 45 Versiche­rungsjahre kommen. Zu den Versiche­rungs­zeiten zählen:

-    Pflicht­beiträge, die ein Versicherter in einer Beschäf­tigung oder als Selbständiger geleistet hat

-    Beschäf­ti­gungs­zeiten aus einem Minijob

-    Zeiten des Zivil- oder Wehrdiensts

-    Zeiten der unentgelt­lichen Pflege von Angehörigen

-    Zeiten der Kinder­er­ziehung bis zum zehnten Lebens­jahres eines Kindes

-    Phasen, in denen jemand Krankengeld, Schlecht­wet­tergeld, Insolvenzgeld, Winter­aus­fallgeld oder Übergangsgeld erhalten hat

-    Freiwillige Leistungen von Selbst­ständigen in die gesetzliche Renten­ver­si­cherung

Rente mit 63: Wie wertet die Renten­ver­si­cherung Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit?

Zeiten, in denen jemand in den letzten zwei Jahren vor Renten­beginn arbeitslos gemeldet war, können für künftige Rentner ein Problem darstellen, denn: „Die Renten­ver­si­cherung wertet Phasen, in denen jemand Arbeits­lo­senhilfe oder Arbeits­lo­sengeld II bezogen hat, nicht als Versiche­rungszeit, sie werden also nicht auf die Rente mit 63 angerechnet“, erklärt der Sozial­rechts­experte Christian Wagner. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Muss man, wenn man die Voraus­set­zungen für die „Rente mit 63“ erfüllt, in den Ruhestand gehen?

Nein das muss man nicht. Es lohnt sich allerdings kaum, weiter­zu­ar­beiten. Zwar erhält der Versicherte für weitere zwei Jahre Gehalt, muss aber auch voll arbeiten. Er erwirbt auch weitere Renten­an­sprüche. Aber diese sind so gering, dass man die durch den zweieinhalb Jahre kürzeren Ruhestand verlorenen Renten­zah­lungen fast nicht mehr aufholen kann. Man muss also genau überlegen und durchrechnen, ob sich die Weiter­arbeit nach dem gesetz­lichen Renten­ein­trittsalter wirklich lohnt.       

Rente mit 63: Kann man hinzuver­dienen?

Ja, man kann zu seiner Rente hinzuver­dienen. Wer bereits das gesetzliche Renten­ein­trittsalter von derzeit 65 und demnächst 67 Jahren erreicht hat, kann zu seiner Altersrente unbegrenzt hinzuver­dienen. Das gilt auch für diejenigen, die die Rente mit 63 erhalten.

Allerdings: Wer noch nicht das offizielle Renten­ein­trittsalter erreicht hat, aber schon eine Vollrente erhält und sich etwas dazu verdienen will, muss bestimmte Hinzuver­dients­grenzen beachten. „In solchen Fällen darf ein Rentner pro Monat maximal 450 Euro dazu verdienen“, sagt Rechts­anwalt Wagner.

Überschreitet jemand die Hinzuver­dienst­grenze von 450 Euro, erhält er keine Vollrente mehr, sondern, je nachdem wie viel er verdient, eine Teilrente von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente. Wo die Hinzuver­dienst­grenzen für die Teilrenten liegen, ist individuell ausgestaltet und hängt vom Verdienst vor Renten­beginn ab. Wer sehr viel verdient und die höchste Hinzuver­dienst­grenze überschreitet, verliert den Renten­an­spruch.

Als Hinzuver­dienst wertet die Deutsche Renten­ver­si­cherung Arbeits­entgelt aus abhängiger Beschäf­tigung, Arbeits­ein­kommen aus selbständiger Tätigkeit und vergleichbares Einkommen, etwa Vorruhe­standsgeld.

Rente mit 63 und Alters­teilzeit

Probleme mit der Rente mit 63 können bei einer verein­barten Alters­teilzeit entstehen, wenn sie vertraglich über das 63. Lebensjahr hinaus vereinbart wurde. Ob Arbeit­nehmer die Alters­teilzeit vorzeitig beenden können, um abschlagsfrei in den Ruhestand gehen zu können, hängt davon ab, was im Tarif- oder Arbeits­vertrag steht. Manche Arbeitgeber lassen sich vielleicht darauf ein, den Beschäf­tigten früher aus dem Arbeits­vertrag zu entlassen, einen rechtlichen Anspruch darauf hat man aber nicht.

Rente mit 63: Voraus­set­zungen prüfen

Versicherte sollten in jedem Fall frühzeitig prüfen, ob sie die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllen. Das ist wichtig, denn wenn jemand schon einen Renten­be­scheid für eine andere Rente vielleicht mit Abschlägen erhält, ist ein Wechsel zurück in die Rente mit 63 nicht mehr möglich.

Arbeit­nehmer, die sich nicht sicher sind, ob sie die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllen, sollten sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen. Dieser kann sagen, ob die Voraus­set­zungen erfüllt sind und kann im Falle des Falles ein sogenanntes Konten­klä­rungs­ver­fahren durchführen. Denn manchmal fehlen für die Rente mit 63 einige Monate, die etwa durch nicht gemeldete Pflege­zeiten, Minijobs oder Krankengeld aufgefüllt werden können. Damit kann der Arbeit­nehmer dann ohne Abschläge in den verdienten Ruhestand mit 63 Jahren gehen.

Rente mit 63: Arbeits­ver­hältnis kündigen

Wer die Voraus­set­zungen für die Rente mit 63 erfüllt, sollte nicht vergessen, bei der Firma, in der er arbeitet, zu kündigen oder einen Aufhebungs­vertrag zu schließen. Denn das Arbeits­ver­hältnis endet bei der Rente mit 63 nicht automatisch.

Datum
Aktualisiert am
26.04.2017
Autor
ime
Bewertungen
8459
Themen
Abschlag Arbeit­nehmer Arbeitslos Rente Renten­ver­si­cherung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite