Ein Beamter, der einen zu hohen Zuschlag erhält, muss das Geld in der Tat zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass er die Möglichkeit hatte, aus den Unterlagen zu erkennen, dass es sich um einen Fehler handelt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Realschullehrer hatte 2011 in die Altersteilzeit gewechselt und erhält einen Altersteilzeit-Zuschlag. Auf seine Anfrage hin erhielt er vom Arbeitgeber Anfang Januar 2011 drei Berechnungsblätter mit Erläuterungen zu seinen aufgrund der Altersteilzeit verminderten Dienstbezüge.
Abweichend von den dort genannten Beträgen erhielt der Lehrer ab August 2011 jedoch einen höheren Betrag. Grund war ein Computereingabefehler.
Bis der Fehler nach 16 Monaten auffiel, hatten sich die überzahlten Dienstbezüge auf knapp 15.500 Euro summiert. Den verlangte das zuständige Bundesland zurück.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Der Lehrer klagte: Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass ihm der Zuschlag zustehe. Das Land dagegen argumentierte, der Beamte habe die nötige Sorgfalt beim Empfang der Zahlungen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Eine derart hohe Abweichung hätte ihm auffallen müssen. Das Land könne daher die zu viel gezahlten Bezüge nach den Regelungen über ‚die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung’ zurückfordern.
Das sah das Gericht genauso: Es sei offensichtlich gewesen, dass es keinen rechtlichen Grund für die Überzahlung gegeben habe. Aufgrund der ihm übersandten Informationen hätte der Beamte erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt dieses Schreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimme.
Bezügemitteilungen sind keine ‚bestandskräftigen Verwaltungsakte’
Auch die Argumentation des Lehrers, es handele sich um bestandskräftige Bescheide, die der Arbeitgeber nicht mehr zurücknehmen dürfe, wiesen die Richter zurück: Er habe keine solchen Bescheide erlassen. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen, da die Höhe der Dienstbezüge sich aus dem Gesetz ergebe und die Bezüge daher grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt würden.
Der Lehrer musste also den vollständigen Betrag zurückzahlen.
Verwaltungsgericht Koblenz am 05. September 2014 (AZ: 5 K 416/14.KO)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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