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Zuviel Gehalt wegen Computer­fehler – Rückzahlung

(DAV). Der Computer verrechnet sich – der Beamte erhält einen zu hohen Zuschlag. Der Arbeitgeber meint, das Geld steht dem Beamten nicht zu, er muss es zurück­zahlen. Der Beamte hält dagegen, er habe darauf vertraut, dass ihm das Geld zustehe. Und nun?

Ein Beamter, der einen zu hohen Zuschlag erhält, muss das Geld in der Tat zurück­zahlen. Voraus­setzung ist, dass er die Möglichkeit hatte, aus den Unterlagen zu erkennen, dass es sich um einen Fehler handelt, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Der Realschul­lehrer hatte 2011 in die Alters­teilzeit gewechselt und erhält einen Alters­teilzeit-Zuschlag. Auf seine Anfrage hin erhielt er vom Arbeitgeber Anfang Januar 2011 drei Berech­nungs­blätter mit Erläute­rungen zu seinen aufgrund der Alters­teilzeit vermin­derten Dienst­bezüge.

Abweichend von den dort genannten Beträgen erhielt der Lehrer ab August 2011 jedoch einen höheren Betrag. Grund war ein Computer­ein­ga­be­fehler.

Bis der Fehler nach 16 Monaten auffiel, hatten sich die überzahlten Dienst­bezüge auf knapp 15.500 Euro summiert. Den verlangte das zuständige Bundesland zurück. 

Ungerecht­fertigte Bereicherung

Der Lehrer klagte: Er habe in schutz­würdiger Weise darauf vertraut, dass ihm der Zuschlag zustehe. Das Land dagegen argumen­tierte, der Beamte habe die nötige Sorgfalt beim Empfang der Zahlungen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Eine derart hohe Abweichung hätte ihm auffallen müssen. Das Land könne daher die zu viel gezahlten Bezüge nach den Regelungen über ‚die Herausgabe einer ungerecht­fer­tigten Bereicherung’ zurück­fordern.

Das sah das Gericht genauso: Es sei offensichtlich gewesen, dass es keinen rechtlichen Grund für die Überzahlung gegeben habe. Aufgrund der ihm übersandten Informa­tionen hätte der Beamte erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Alters­teilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezüge­mit­tei­lungen mit dem Inhalt dieses Schreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimme. 

Bezüge­mit­tei­lungen sind keine ‚bestands­kräftigen Verwal­tungsakte’

Auch die Argumen­tation des Lehrers, es handele sich um bestands­kräftige Bescheide, die der Arbeitgeber nicht mehr zurück­nehmen dürfe, wiesen die Richter zurück: Er habe keine solchen Bescheide erlassen. Dies sei auch gar nicht nötig gewesen, da die Höhe der Dienst­bezüge sich aus dem Gesetz ergebe und die Bezüge daher grundsätzlich ohne vorher­ge­henden Festsetzungs- oder Bewilli­gungs­be­scheid gewährt würden.

Der Lehrer musste also den vollständigen Betrag zurück­zahlen.

Verwal­tungs­gericht Koblenz am 05. September 2014 (AZ: 5 K 416/14.KO)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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