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Zustimmung zum Scheidungs­antrag – Kein Erbe mehr möglich

(DAV). Nicht immer sind einem die Nächsten auch die Liebsten. Vor allem dann nicht, wenn die Scheidung ansteht. Doch was geschieht eigentlich mit dem Erbe, wenn einer der beiden Partner vor dem Scheidungs­termin stirbt? Normalerweise gilt ja das gesetzliche Erbrecht, nach dem auch der Ehepartner einen Erbanspruch hat.

Aber es gibt Ausnahmen. Für zahlreiche Oberlan­des­gericht steht fest: Sobald die Zustimmung zum Scheidungs­antrag vorliegt, darf der Ehepartner nicht mehr erben. Jüngst hat dies das Oberlan­des­ge­richts (OLG) Celle entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Tod vor der Scheidung

Die zweite Frau des Erblassers hatte die Scheidung beantragt und erklärt, dass sie im gemeinsamen Haus bereits getrennt lebten. Der Mann hatte einen seiner Söhne als Betreuer bestellt, da er selbst geschäfts­unfähig war. Dieser Sohn beantragte für seinen Vater ebenfalls die Scheidung. Der Mann verstarb noch vor der Scheidung. Seine beiden Söhne aus erster Ehe beantragten je zur Hälfte einen Erbschein. Das Nachlass­gericht lehnte dies jedoch ab. Vor dem OLG hatten die Söhne Erfolg.

Beide Ehepartner wollen die Scheidung – kein Erbe!

Für das Gericht war klar: Der zweite Scheidungs­antrag bedeutet nichts anderes als die Zustimmung zur Scheidung. Da beide Ehegatten die Scheidung also gewollt hätten, könne die Frau auch nicht mehr erben. Zudem hätten auch die sonstigen Scheidungs­vor­aus­set­zungen vorgelegen wie etwa das Trennungsjahr.

Laut den DAV-Erbrechts­an­wälten häufen sich solche Entschei­dungen der Oberlan­des­ge­richte.

Oberlan­des­gericht Celle am 15. Juli 2013 (AZ: 6 W 106/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Ehescheidung / Scheidungsrecht Erbrecht

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