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Wohnmobil als Hotelersatz: OLG Köln ermöglicht Erstat­tungs­fä­higkeit

(DAA). Eine Familie erleidet einen Wasser­schaden in ihrem Haus und muss sich vorüber­gehend eine andere Unterkunft suchen. Statt in ein herkömm­liches Hotel zu gehen, mietet sie sich ein Wohnmobil, um flexibel zu bleiben und ihren gewohnten Lebensstil so weit wie möglich beizube­halten.

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung eines Wohnmobils als Kosten einer hotelmäßigen Unterbringung zu erstatten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Wohnung infolge eines Versiche­rungs­falles unbewohnbar ist und dem Versiche­rungs­nehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist.

Wohnmobil als Hotelersatz?

Die Kläger hatten eine Hausrat­ver­si­cherung abgeschlossen. Durch einen Wasser­schaden in ihrer Wohnung wurde diese unbewohnbar. Daraufhin mieteten sie für ein Jahr ein Wohnmobil.

Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Mietkosten für das Wohnmobil zu erstatten. Sie argumen­tierte, dass den Klägern billigere Übernach­tungs­mög­lich­keiten wie ein Hotel oder eine Wohnung zur Verfügung gestanden hätten.

Schaden­min­de­rungs­pflicht bei der Hausrat­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass die Kosten für ein Wohnmobil als hotelähnliche Unterkunft angesehen werden können. In der Entscheidung wird betont, dass der Versiche­rungs­nehmer bei der Wahl der Ersatz­un­terkunft frei ist und persönliche Bedürfnisse berück­sichtigt werden dürfen.

Entscheidend sei, dass das Wohnmobil üblicherweise wechselnde Besatzungen oder Gäste habe und der Versiche­rungs­nehmer sich bei der Wahl der Unterkunft grundsätzlich von seinen persön­lichen Bedürf­nissen und privaten Befind­lich­keiten leiten lassen dürfe.

Konsequenzen für die Praxis:

Das Urteil des OLG Köln klärt die Auslegung des Begriffs "Hotelkosten" in der Hausrat­ver­si­cherung und ermöglicht möglicherweise eine erweiterte Handhabung von Ersatz­un­ter­künften im Schadensfall. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in ähnlichen Fällen in Zukunft ein besonderes Augenmerk darauf zu richten ist, ob das Wohnmobil ausschließlich als Wohnraum­ersatz oder auch zu Reisezwecken genutzt wurde.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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