(DAA) Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Eigentümern und Behörden, wenn es um die Nutzung von Einfamilienhäusern als Monteurunterkünfte geht. Dabei spielt die Frage, ob es sich noch um eine zulässige Wohnnutzung handelt, oder ob die Nutzung als Beherbergungsbetrieb zu werten ist, eine zentrale Rolle.
Die Nutzung eines Einfamilienhauses durch sechs Personen als Monteurswohnung ohne angemessene Rückzugsmöglichkeiten und nur zum Schlafen stellt keine Wohnnutzung dar. Eine solche Nutzung kann untersagt werden. Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 04. Januar 2024 (AZ: 4 L 1213/23.NW) informiert das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Monteurunterkunft
Der Grundstückseigentümer hatte gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung geklagt. Das betroffene Haus wurde als Monteurunterkunft genutzt, wobei mehrere Personen gemeinsam in einem Raum schliefen.
Die Einrichtung war spartanisch und beschränkte sich auf Betten und Schreibtische. Aufenthaltsräume oder ähnliche Rückzugsmöglichkeiten gab es nicht.
Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung mit der Begründung, das Haus entspreche nicht den Anforderungen an eine Wohnnutzung, sondern diene als Beherbergungsbetrieb.
Nutzungsuntersagung für Monteurunterkunft
Der Verwaltungsgerichtshof folgte der Argumentation der Behörde. Es bewertete die Nutzung des Hauses als Monteurunterkunft und nicht als Wohnnutzung.
Eine Wohnnutzung sei durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit einer individuellen Haushaltsführung gekennzeichnet. Die festgestellte Nutzung als Monteurunterkunft erfülle diese Kriterien nicht und sei daher als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren. Daran ändere auch das Fehlen beherbergungstypischer Dienstleistungen nichts.
Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wurde als rechtmäßig angesehen, da das öffentliche Interesse überwiege. Der Eigentümer wurde daher verpflichtet, die Nutzung zu beenden, während die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Vollstreckungshindernissen teilweise als unzulässig angesehen wurde.
Die Nutzung von Einfamilienhäusern als Monteurunterkünfte ist also nicht ohne weiteres zulässig.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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