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Wohnen oder Beherbergen? Monteur­un­ter­künfte können untersagt werden

(DAA) Immer wieder kommt es zu Streitig­keiten zwischen Eigentümern und Behörden, wenn es um die Nutzung von Einfami­li­en­häusern als Monteur­un­ter­künfte geht. Dabei spielt die Frage, ob es sich noch um eine zulässige Wohnnutzung handelt, oder ob die Nutzung als Beherber­gungs­betrieb zu werten ist, eine zentrale Rolle.

Die Nutzung eines Einfami­li­en­hauses durch sechs Personen als Monteurs­wohnung ohne angemessene Rückzugs­mög­lich­keiten und nur zum Schlafen stellt keine Wohnnutzung dar. Eine solche Nutzung kann untersagt werden. Über die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt (Weinstraße) vom 04. Januar 2024 (AZ: 4 L 1213/23.NW) informiert das Verbrau­cher­rechts­portal „anwalt­auskunft.de“.

Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Monteur­un­terkunft

Der Grundstücks­ei­gentümer hatte gegen eine bauauf­sichtliche Nutzungs­un­ter­sagung und die damit verbundene Zwangs­geld­an­drohung geklagt. Das betroffene Haus wurde als Monteur­un­terkunft genutzt, wobei mehrere Personen gemeinsam in einem Raum schliefen.

Die Einrichtung war spartanisch und beschränkte sich auf Betten und Schreib­tische. Aufent­haltsräume oder ähnliche Rückzugs­mög­lich­keiten gab es nicht.

Die Bauauf­sichts­behörde untersagte die Nutzung mit der Begründung, das Haus entspreche nicht den Anforde­rungen an eine Wohnnutzung, sondern diene als Beherber­gungs­betrieb.

Nutzungs­un­ter­sagung für Monteur­un­terkunft

Der Verwal­tungs­ge­richtshof folgte der Argumen­tation der Behörde. Es bewertete die Nutzung des Hauses als Monteur­un­terkunft und nicht als Wohnnutzung.

Eine Wohnnutzung sei durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit einer indivi­duellen Haushalts­führung gekenn­zeichnet. Die festge­stellte Nutzung als Monteur­un­terkunft erfülle diese Kriterien nicht und sei daher als Beherber­gungs­betrieb zu qualifi­zieren. Daran ändere auch das Fehlen beherber­gungs­ty­pischer Dienst­leis­tungen nichts.

Die sofortige Vollziehung der Nutzungs­un­ter­sagung wurde als rechtmäßig angesehen, da das öffentliche Interesse überwiege. Der Eigentümer wurde daher verpflichtet, die Nutzung zu beenden, während die Androhung eines Zwangs­geldes wegen Vollstre­ckungs­hin­der­nissen teilweise als unzulässig angesehen wurde.

Die Nutzung von Einfami­li­en­häusern als Monteur­un­ter­künfte ist also nicht ohne weiteres zulässig.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

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Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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