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Wie kann der Vermieter ein Mietver­hältnis nach dem Tod des Mieters beenden, wenn ihm die Erben nicht bekannt sind?

(red/dpa). Stirbt ein Mieter, wird das Mietver­hältnis nicht automatisch beendet. Bewohnte der Verstorbene die Wohnung allein, geht das Mietver­hältnis auf die Erben über. Sind diese unbekannt, ist guter Rat teuer, wenn der Vermieter das Mietver­hältnis beenden will: Wem gegenüber kann er die Kündigung aussprechen und Räumung verlangen? In diesem Fall kann beim Nachlass­gericht eine Nachlass­pfleg­schaft zu diesem Zweck beantragt werden. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein. 

Die Ausgangs­si­tuation

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin war Mieterin einer Wohnung. Die Vermieterin möchte die Wohnung kündigen, um sie neu vermieten zu können. Da ihr die Erben der Mieterin unbekannt sind, beantrag sie beim Nachlass­gericht, eine Nachlass­pfleg­schaft zur Beendigung des Mietver­hält­nisses und zur Rückgabe der Wohnung einzurichten. Das Nachlass­gericht weist den Antrag zurück, da die Anordnung einer Nachlass­pfleg­schaft voraussetze, dass ein Sicherungs­be­dürfnis für den Nachlass bestehe.  

Kein Sicherungs­be­dürfnis erforderlich, wenn Gläubiger Nachlass­pfleg­schaft zur Durchsetzung eigener Ansprüche beantragt 

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Wenn ein Nachlass­gläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte eine Nachlass­pfleg­schaft beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn die Erben noch nicht feststehen. Ein Sicherungs­be­dürfnis für den Nachlass selbst ist nicht Voraus­setzung. Gerade auch wer als Vermieter die Wohnung des Verstorbenen kündigen und räumen lassen will, ist auf eine solche Nachlass­pfleg­schaft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen, um die Kündigung auszusprechen und Räumung zu verlangen. Auch sei dem Antrag nicht erst dann stattzugeben, wenn der Vermieter seine Ansprüche gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr genügt es, wenn der Prozessweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außerge­richt­lichen Erfüllung der Ansprüche des Antrag­stellers bewegt werden soll. 

Oberlan­des­gericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2021 (3 W 35/21) 

Themen
Erbschaft Miete
Rechts­gebiete
Erbrecht

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