(DAV). Wenn Kinder oder Jugendliche Jugendhilfe erhalten, werden die Eltern – je nach Leistungsfähigkeit – an den Kosten beteiligt. Bekannte Leistungen sind z.B. die Unterbringung in einer Wohngruppe, betreutes Einzelwohnen und andere. Um die Eltern an den Kosten beteiligen zu können, müssen die Leistungen konkret beschrieben werden.
Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08. September 2023 (AZ: 3 K 1833/20) hervor. Eltern können zu Kostenbeiträgen in der Jugendhilfe herangezogen werden, wenn die Leistungen detailliert beschrieben werden. Eine bloße Aufzählung möglicher Leistungen reicht nicht aus, betont die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
Der Fall drehte sich um die Unterbringung einer jungen Volljährigen in einer therapeutischen Wohngruppe. Der Vater wurde aufgefordert, die Kosten zu übernehmen. Die Mitteilung an ihn enthielt jedoch keine spezifischen Angaben über die Art der Hilfe. Der Vater klagte gegen die Heranziehung zu den Kosten, da aus seiner Sicht die Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Entscheidende Kriterien für die Kostenbeitragspflicht der Eltern
Das Verwaltungsgericht in Bremen entschied, dass eine konkrete Benennung der Hilfeart in der Mitteilung notwendig ist, um die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung der Eltern festzulegen. Der Kostenbescheid war daher unzulässig.
Eine ungenaue oder allgemeine Beschreibung der Hilfeart reicht nicht aus, um eine Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht zu schaffen. Für Eltern bedeutet dies, dass sie nur dann zu Kostenbeiträgen herangezogen werden können, wenn die Art der Hilfe in der Mitteilung an sie genau und eindeutig bezeichnet ist. Damit wird sichergestellt, dass Eltern ihre finanziellen Verpflichtungen verstehen und entsprechend planen können.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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