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Werbung in automa­tischer Antwort-Mail erlaubt

(dpa/red). Unaufge­fordert zugesandte Werbe-Mails können nerven. Juristisch gesehen verletzen sie in aller Regel das allgemeine Persön­lich­keitsrecht, und man hat Anspruch auf Unterlassung. Wie verhält es sich aber mit einer automa­tischen Eingangs­be­stä­tigung, die Werbung enthält?

Das Stuttgarter Landgericht entschied, dass man solche Mails akzeptieren muss. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). 

Mail-Empfänger fordert Unterlassung

Der Mann hatte bei einer Versicherung seine Gebäude­ver­si­cherung gekündigt. Nachdem er keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich per E- Mail an die Versicherung mit der Bitte, die Kündigung zu bestätigen. Hierfür nutzte er eine im Impressum genannte Adresse. Er erhielt eine automa­tische Antwort, in der es unter anderem hieß:

"Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmög­lichst eine Antwort.

Mit freund­lichen Grüßen

Ihre ...

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Daraufhin schrieb der Mann eine Mail an den Datenschutz­be­auf­tragten der Versicherung und bat um Mitteilung, unter welchen Umständen diese berechtigt sei, ihm Werbung per E-Mail zu senden. Die Antwort: wiederum eine automatisch generierte Mail mit demselben Inhalt wie die erste.

Als der Mann keine „echte“ Antwort erhielt, wandte er sich einige Tage später noch einmal per Mail an die Versicherung und bat um Erledigung beider Angele­gen­heiten. Resultat: eine weitere automa­tische Antwort-Mail.

Der Mann ließ die Versicherung abmahnen und zur Abgabe einer Unterlas­sungs­er­klärung auffordern. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann. 

In der ersten Instanz hatte seine Klage Erfolg. Das Amtsgericht sah in den Mails einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht. Derartige Kontakt­auf­nahmen beeinträch­tigten die Lebens­führung des Empfängers, da er sich mit den Mittei­lungen ausein­an­der­setzen müsse: Er müsse sie sichten und aussor­tieren. Für ihn entstehe deshalb ein zusätz­licher Arbeits­aufwand. An der Verletzung dieses Rechts ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Werbung am Ende der Mail im "Abspann" finde. Denn bereits der Versuch, dem Adressaten mit der Mitteilung gleich­zeitig Werbung zukommen zu lassen, verletze diesen in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht. 

Automa­tische Empfangs­be­stä­tigung mit Werbung ist keine Werbe-Mail

Die Richter in der zweiten Instanz sahen das jedoch anders und gaben der Versicherung Recht. Zwar stimmten sie dem Amtsgericht zu, dass es einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Empfängers darstelle, wenn ihm unaufge­fordert Werbe-Mails zugesandt würden. Im vorlie­genden Fall handele es sich aber eben nicht um eine "klassische" Werbe-Mail, also eine Mail, die ohne vorherige Kontakt­aufnahme übersandt worden sei. Vielmehr sei es eine automa­tische Eingangs­be­stä­tigung.

Die ungebetene Zusendung von Werbung könnte für den Empfänger mit Kosten verbunden sein, auf jeden Fall bedeute sie Aufwand. Der Adressat müsse sich mit der Mail ausein­an­der­setzen, um den Inhalt abzuklären.

Eine automa­tische Eingangs­be­stä­tigung hingegen öffne und lese der Empfänger ohnehin. Auch aussor­tieren müsse er sie nicht – für gewöhnlich würden solche Mails gespeichert. Eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Mannes liege daher also nicht vor.

Stuttgarter Landgericht am 4. Februar 2015 (AZ: 4 S 165/14)

Rechts­gebiete
IT-Recht

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