Das Stuttgarter Landgericht entschied, dass man solche Mails akzeptieren muss. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Mail-Empfänger fordert Unterlassung
Der Mann hatte bei einer Versicherung seine Gebäudeversicherung gekündigt. Nachdem er keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich per E- Mail an die Versicherung mit der Bitte, die Kündigung zu bestätigen. Hierfür nutzte er eine im Impressum genannte Adresse. Er erhielt eine automatische Antwort, in der es unter anderem hieß:
"Vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ...
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Daraufhin schrieb der Mann eine Mail an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung und bat um Mitteilung, unter welchen Umständen diese berechtigt sei, ihm Werbung per E-Mail zu senden. Die Antwort: wiederum eine automatisch generierte Mail mit demselben Inhalt wie die erste.
Als der Mann keine „echte“ Antwort erhielt, wandte er sich einige Tage später noch einmal per Mail an die Versicherung und bat um Erledigung beider Angelegenheiten. Resultat: eine weitere automatische Antwort-Mail.
Der Mann ließ die Versicherung abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann.
In der ersten Instanz hatte seine Klage Erfolg. Das Amtsgericht sah in den Mails einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigten die Lebensführung des Empfängers, da er sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen müsse: Er müsse sie sichten und aussortieren. Für ihn entstehe deshalb ein zusätzlicher Arbeitsaufwand. An der Verletzung dieses Rechts ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Werbung am Ende der Mail im "Abspann" finde. Denn bereits der Versuch, dem Adressaten mit der Mitteilung gleichzeitig Werbung zukommen zu lassen, verletze diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Automatische Empfangsbestätigung mit Werbung ist keine Werbe-Mail
Die Richter in der zweiten Instanz sahen das jedoch anders und gaben der Versicherung Recht. Zwar stimmten sie dem Amtsgericht zu, dass es einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstelle, wenn ihm unaufgefordert Werbe-Mails zugesandt würden. Im vorliegenden Fall handele es sich aber eben nicht um eine "klassische" Werbe-Mail, also eine Mail, die ohne vorherige Kontaktaufnahme übersandt worden sei. Vielmehr sei es eine automatische Eingangsbestätigung.
Die ungebetene Zusendung von Werbung könnte für den Empfänger mit Kosten verbunden sein, auf jeden Fall bedeute sie Aufwand. Der Adressat müsse sich mit der Mail auseinandersetzen, um den Inhalt abzuklären.
Eine automatische Eingangsbestätigung hingegen öffne und lese der Empfänger ohnehin. Auch aussortieren müsse er sie nicht – für gewöhnlich würden solche Mails gespeichert. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mannes liege daher also nicht vor.
Stuttgarter Landgericht am 4. Februar 2015 (AZ: 4 S 165/14)
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