Es ist eine Errungenschaft des Arbeitszeitgesetzes, dass Pausen zu gewähren sind und auch wahrgenommen werden müssen. Grundsätzlich ist für die Organisation der Ruhezeiten der Arbeitgeber verantwortlich. Er darf diese Aufgabe weder abwälzen noch pauschal eine Stunde Pause von der Arbeitszeit abziehen. Er muss vielmehr nachweisen können, dass der Mitarbeiter die Pause auch tatsächlich genommen hat, entschied das Arbeitsgericht in Hamm.
Pauschaler Abzug
Der Arbeitgeber ermittelte die Arbeitszeit anhand der „Kommt“- und „Geht“-Zeit der Zeiterfassung und mithilfe der Mitarbeiterkarten. Pro Tag zog er pauschal eine Stunde als Pausenzeit ab. Die genauen Ruhezeiten waren nicht geregelt. Gegen den pauschalen Abzug klagte ein Mitarbeiter.
Klage erfolgreich
Mit Erfolg. Der Arbeitgeber könne nicht pauschal eine Stunde Pausenzeit pro Tag abziehen, entschieden die Richter. Er habe insbesondere nicht dargelegt, dass die Mitarbeiter die Pausen tatsächlich eingehalten hätten oder hätten einhalten können. Zudem habe es an Ausführungen gefehlt, wie man die Ruhezeiten organisatorisch festgelegt und sichergestellt habe, dass diese auch eingehalten würden. All dies hätte der Arbeitgeber aber darlegen müssen. Das Gericht hatte ihn sogar dazu aufgefordert. Da er das nicht konnte, gab das Gericht dem Arbeitnehmer recht.
Arbeitsgerichts Hamm am 30. Januar 2013 (AZ: 3 Ca 1634/11)
- Datum