Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Wer kontrolliert die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft auf Rente?

(red/dpa). Ob und in welcher Höhe man eine Rente beziehen kann, ist von elementarer Bedeutung für die Betroffenen. Daher hat der Gesetzgeber auch zahlreiche Mechanismen eingeführt, damit die Richtigkeit der Entscheidung kontrolliert werden kann. Dabei sollen die Kontrolleure der Entscheidung nicht die ursprüngliche Entscheidung selbst getroffen haben.

Das Sozial­gericht in Aachen hat klarge­stellt, dass die Mitglieder des Widerspruchs­aus­schusses nicht vorher an der ursprüng­lichen Entscheidung mitgewirkt haben sollen. Demnach ist die „Besorgnis der Befangenheit“ begründet, wenn ein Mitglied eines Widerspruchs­aus­schusses über den Widerspruch eines Versicherten gegen die Ablehnung seiner Rente mitent­scheidet, obwohl es bereits an der ursprüng­lichen Ablehnungs­ent­scheidung des Renten­aus­schusses beteiligt war. Es müssen also andere die Entscheidung im Widerspruchs­ver­fahren kontrol­lieren, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Personen­identität bei Widerspruchs­aus­schuss und Renten­aus­schuss

Mit der Klage rügte ein Versicherter die Beteiligung eines Ausschuss­mit­gliedes sowohl an der erstmaligen Entscheidung über die Ablehnung der Rente, als auch an der nachfol­genden Entscheidung des Widerspruchs­aus­schusses. Gegen eine Entscheidung kann ein Betroffener Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss im Widerspruchs­ver­fahren behandelt werden. Durch dieses Vorgehen soll die Richtigkeit der ersten Entscheidung neu und umfassend überprüft werden.

Doppel­be­tei­ligung im Widerspruchs­ver­fahren bei Rente bedenklich

Nach Auffassung des Aachener Sozial­ge­richts stellt die Doppel­be­tei­ligung eines Ausschuss­mit­gliedes  zwar keinen gesetz­lichen Ausschlussgrund dar, begründe aber die Besorgnis der Befangenheit. Die Prüfung der Befangenheit muss durch den Widerspruchs­aus­schuss unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes erfolgen. Geprüft wird dann, ob eine Befangenheit tatsächlich besteht. Dies war im konkreten Fall aber nicht geschehen. Nach Auffassung des Gerichts führt dieses Fehlen der Prüfung der Befangenheit zur Rechts­wid­rigkeit der Widerspruchs­ent­scheidung, die das Gericht deshalb aufgehoben hat. Je nach dem, in welchem Verfah­rens­schritt man sich dann befindet, kann der Betroffene seine Rente durchsetzen oder er muss weiter der gerichtliche Weg suchen, erläutern die DAV-Sozial­rechts­anwälte. Es komme immer auf den Einzelfall an.

Sozial­gericht Aachen am 4. April 2014 (AZ: S 6 U 155/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

Zurück