Das Sozialgericht in Aachen hat klargestellt, dass die Mitglieder des Widerspruchsausschusses nicht vorher an der ursprünglichen Entscheidung mitgewirkt haben sollen. Demnach ist die „Besorgnis der Befangenheit“ begründet, wenn ein Mitglied eines Widerspruchsausschusses über den Widerspruch eines Versicherten gegen die Ablehnung seiner Rente mitentscheidet, obwohl es bereits an der ursprünglichen Ablehnungsentscheidung des Rentenausschusses beteiligt war. Es müssen also andere die Entscheidung im Widerspruchsverfahren kontrollieren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Personenidentität bei Widerspruchsausschuss und Rentenausschuss
Mit der Klage rügte ein Versicherter die Beteiligung eines Ausschussmitgliedes sowohl an der erstmaligen Entscheidung über die Ablehnung der Rente, als auch an der nachfolgenden Entscheidung des Widerspruchsausschusses. Gegen eine Entscheidung kann ein Betroffener Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss im Widerspruchsverfahren behandelt werden. Durch dieses Vorgehen soll die Richtigkeit der ersten Entscheidung neu und umfassend überprüft werden.
Doppelbeteiligung im Widerspruchsverfahren bei Rente bedenklich
Nach Auffassung des Aachener Sozialgerichts stellt die Doppelbeteiligung eines Ausschussmitgliedes zwar keinen gesetzlichen Ausschlussgrund dar, begründe aber die Besorgnis der Befangenheit. Die Prüfung der Befangenheit muss durch den Widerspruchsausschuss unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedes erfolgen. Geprüft wird dann, ob eine Befangenheit tatsächlich besteht. Dies war im konkreten Fall aber nicht geschehen. Nach Auffassung des Gerichts führt dieses Fehlen der Prüfung der Befangenheit zur Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung, die das Gericht deshalb aufgehoben hat. Je nach dem, in welchem Verfahrensschritt man sich dann befindet, kann der Betroffene seine Rente durchsetzen oder er muss weiter der gerichtliche Weg suchen, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte. Es komme immer auf den Einzelfall an.
Sozialgericht Aachen am 4. April 2014 (AZ: S 6 U 155/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.07.2014