Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf.
Der Fall
Ein Student der Informatik schreibt „Testament – Sehr geehrte Damen und Herren, ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung H. Mein gesamtes Bargeld ebenso …“ und setzt seinem Leben ein Ende. Neben der angemieteten Wohnung gab es noch einen Garagenstellplatz mit einem PKW und neben dem Bargeld noch weitere Geldanlagen. Das Nachlassgericht erteilt dem H. keinen Erbschein, der diesen als Erben ausweist, weil dem H durch das Testament nur die Gegenstände Wohnung und Bargeld zugewiesen wurden. H. reicht hiergegen Beschwerde zum OLG ein.
Wenn mit der Auflistung alles gemeint ist, dann wird man Erbe
Das OLG Düsseldorf gibt H. Recht: Das Gesetz geht zwar davon aus, dass, wenn jemandem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, dieser im Zweifel nicht Erbe werden soll. Wendet aber der juristisch nicht vorgebildete Erblasser den im Testament vollständig aufgezählten Nachlass dort einer Person zu, so ist diese als Alleinerbe anzusehen. Die Auslegung des Erblasserwillens kann ergeben, dass unter die örtliche Bezeichnung „Wohnung“ auch ein Garagenstellplatz fallen sollte. Dann erbt der Bedachte auch das dortige Auto. Spricht der Erblasser von „Bargeld“, fällt hierunter nicht nur Geld in Münzen oder Scheinen sondern auch Geldanlagen, mithin nach betriebswirtschaftlicher Sichtweise alle liquiden Vermögenswerte. Weitere Nachlassgegenstände waren nicht vorhanden, sodass H. Erbe wurde.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 27. März 2015 (AZ: I-3 Wx 197/14)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
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